04.07.2017, 16:49
Welcher Anspruchsgrundlage rechtfertigte die 30 Euro?
04.07.2017, 16:56
§§ 989, 990 BGB. Im Palandt stand, bei Verzug nach 286 BGB haftet der bösgläubigkeit auch für Zufall. Die Klägerin hat vorher die Herausgabe verlangt und dem Beklagten so im Verzug gesetzt, noch vor dem Brand.
04.07.2017, 16:56
Laut Kaiser Anwaltsskript war das ne Urwaldklausur :(
Hab mich mit der SchutzSchrift nicht auseinandergesetzt. Bin garnicht drauf gekommen leider. Geht das noch jemandem so? Bis zum Fristende des gegnerischen Anwalts warens noch zehn Tage, hab mir gedacht ich schreib den an (und den Mandanten) und erkläre warum das nix wird mit seiner ev. unter Beifügung des Ehevertrags da ja quasi Nachweis für entgeltlichkeit (+) und damit §4 Anfg (-)
Natürlich weniger rechtschutzintensiv als ne Schutzschrift, ärger mich so.
Hab mich mit der SchutzSchrift nicht auseinandergesetzt. Bin garnicht drauf gekommen leider. Geht das noch jemandem so? Bis zum Fristende des gegnerischen Anwalts warens noch zehn Tage, hab mir gedacht ich schreib den an (und den Mandanten) und erkläre warum das nix wird mit seiner ev. unter Beifügung des Ehevertrags da ja quasi Nachweis für entgeltlichkeit (+) und damit §4 Anfg (-)
Natürlich weniger rechtschutzintensiv als ne Schutzschrift, ärger mich so.
04.07.2017, 16:58
04.07.2017, 17:02
Hab ich letztlich auch so. Nur die Tatsache, dass mit 286 eigentlich nur Vorenthaltungsschäden ersetzbar sind, hatte mich kurzzeitig verwirrt.
04.07.2017, 17:04
Die Erledigungserklärung kann man noch widerrufen - quasi 264 Nr. 2 umgekehrt.
Dadurch wäre dann auch das 717 II Problem gelöst, weil der Anspruch gar nichts rechtshängig wird.
ansonsten war noch 932, 935 relativ dick zu diskutieren - Klägerin blieb in jedem Fall Eigentümerin.
und der Anspruch auf Schadensersatz hing meiner Meinung nach am Verschulden des Beklagten beziehungsweise ob der nicht im Verzug war und auch für Zufall haftet.
ob man 948 oder 950 genommen hat, wird wohl keine große Rolle spielen. Bleibt ja alles gleich. Letztlich Argumentationsgeschick
Dadurch wäre dann auch das 717 II Problem gelöst, weil der Anspruch gar nichts rechtshängig wird.
ansonsten war noch 932, 935 relativ dick zu diskutieren - Klägerin blieb in jedem Fall Eigentümerin.
und der Anspruch auf Schadensersatz hing meiner Meinung nach am Verschulden des Beklagten beziehungsweise ob der nicht im Verzug war und auch für Zufall haftet.
ob man 948 oder 950 genommen hat, wird wohl keine große Rolle spielen. Bleibt ja alles gleich. Letztlich Argumentationsgeschick
04.07.2017, 17:07
Was habt ihr für Gegenansprüche des Beklagten diskutiert?
04.07.2017, 17:09
04.07.2017, 17:26
Mist, 717 II hatte ich in der Lösungsskizze drinnen aber nicht mehr angeprüft... Vielleicht wirft der Korrektor ja einen Blick in die Lösungsskizze :D
04.07.2017, 17:28
Hätte man nicht auch 823 (Besitz, verbotene Eigenmacht) für den Beklagten ansprechen können?