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Klausuren Juli 2017
Tinkyman
Unregistered
 
#81
04.07.2017, 16:49
Welcher Anspruchsgrundlage rechtfertigte die 30 Euro?
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jules
Unregistered
 
#82
04.07.2017, 16:56
§§ 989, 990 BGB. Im Palandt stand, bei Verzug nach 286 BGB haftet der bösgläubigkeit auch für Zufall. Die Klägerin hat vorher die Herausgabe verlangt und dem Beklagten so im Verzug gesetzt, noch vor dem Brand.
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Ugaaaugaa Urwald
Unregistered
 
#83
04.07.2017, 16:56
Laut Kaiser Anwaltsskript war das ne Urwaldklausur :(

Hab mich mit der SchutzSchrift nicht auseinandergesetzt. Bin garnicht drauf gekommen leider. Geht das noch jemandem so? Bis zum Fristende des gegnerischen Anwalts warens noch zehn Tage, hab mir gedacht ich schreib den an (und den Mandanten) und erkläre warum das nix wird mit seiner ev. unter Beifügung des Ehevertrags da ja quasi Nachweis für entgeltlichkeit (+) und damit §4 Anfg (-)
Natürlich weniger rechtschutzintensiv als ne Schutzschrift, ärger mich so.
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jules
Unregistered
 
#84
04.07.2017, 16:58
(04.07.2017, 16:56)jules schrieb:  §§ 989, 990 BGB. Im Palandt stand, bei Verzug nach 286 BGB haftet der bösgläubigkeit auch für Zufall. Die Klägerin hat vorher die Herausgabe verlangt und dem Beklagten so im Verzug gesetzt, noch vor dem Brand.

Ich meine natürlich der bösgläubige Besitzer ☺
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Gast
Unregistered
 
#85
04.07.2017, 17:02
Hab ich letztlich auch so. Nur die Tatsache, dass mit 286 eigentlich nur Vorenthaltungsschäden ersetzbar sind, hatte mich kurzzeitig verwirrt.
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DJ123
Unregistered
 
#86
04.07.2017, 17:04
Die Erledigungserklärung kann man noch widerrufen - quasi 264 Nr. 2 umgekehrt.

Dadurch wäre dann auch das 717 II Problem gelöst, weil der Anspruch gar nichts rechtshängig wird.

ansonsten war noch 932, 935 relativ dick zu diskutieren - Klägerin blieb in jedem Fall Eigentümerin.

und der Anspruch auf Schadensersatz hing meiner Meinung nach am Verschulden des Beklagten beziehungsweise ob der nicht im Verzug war und auch für Zufall haftet.

ob man 948 oder 950 genommen hat, wird wohl keine große Rolle spielen. Bleibt ja alles gleich. Letztlich Argumentationsgeschick
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Nils
Unregistered
 
#87
04.07.2017, 17:07
Was habt ihr für Gegenansprüche des Beklagten diskutiert?
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Gast
Unregistered
 
#88
04.07.2017, 17:09
(04.07.2017, 17:07)Nils schrieb:  Was habt ihr für Gegenansprüche des Beklagten diskutiert?

Nur 717 II ZPO war ganz klar darauf angelegt
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Gast
Unregistered
 
#89
04.07.2017, 17:26
Mist, 717 II hatte ich in der Lösungsskizze drinnen aber nicht mehr angeprüft... Vielleicht wirft der Korrektor ja einen Blick in die Lösungsskizze :D
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Gast
Unregistered
 
#90
04.07.2017, 17:28
Hätte man nicht auch 823 (Besitz, verbotene Eigenmacht) für den Beklagten ansprechen können?
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