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  5. Klausuren Juli 2017
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Klausuren Juli 2017
TriX
Unregistered
 
#41
03.07.2017, 16:26
Also ich muss sagen, ich fands eine Frechheit...
Ich bin nicht ansatzweise fertig geworden... ich weiß ehrlich nicht, wie man diese Klausur in 5 Stunden hätte lösen können. Ich meine damit überhaupt nicht den Schwierigkeitsgrad der juristischen Fragestellung. Das fand ich eigentlich ganz gut machbar. Aber im Prinzip war es mir zumindest nicht möglich bis zu den juristischen Problemen des Falls durchzukommen. Ich war eigentlich 80% der Zeit mit abschreiben beschäftigt. 14 Seiten VOLL mit Text, den man im Tatbestand ohne Probleme genau so übernehmen konnte/musste und sonst abschreiben aus dem Palandt. Was hat das mit Jura zutun?
Tut mir leid, aber ich verstehe den Sinn dahinter wirklich nicht. Ich bin für gewöhnlich sehr selbstkritisch und suche die Fehler immer zuerst bei mir selbst, aber ich kann mir persönlich eigentlich keinen Vorwurf machen. Diese Klausur könnte man mir genau so nochmal vorlegen und auch, wenn ich den Sachverhalt und meine rechtliche Lösung kenne, ich würde es in 5 Stunden nicht schaffen. Ich kann mir nicht vorwerfen nicht genug oder richtig gelernt zu haben. Egal was und wie ich gelernt hätte, das in dieser Zeit runterzuschreiben ... no chance.
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Gast008
Unregistered
 
#42
03.07.2017, 16:30
Die Klausur war wirklich zu umfangreich. Nicht unbedingt, was die Probleme angeht, sondern einfach nur hinsichtlich des Schreib-Umfangs.

Ich hab:

I. Zulässigkeit
sachlich (§§ 23, 71 GVG), örtlich § 32 ZPO
obj. Klagehäufung
unbestimmter Klageantrag §§ 253 II, 287 ZPO

Begründetheit
1. §§ 1004 analog, 823 iVm APR
a. kurze Herleitung
b. Schutzbereich durch Handlung der Beklagten betroffen? (+)
c. Rechtswidrigkeit
= offener Tatbestand, grds. RWK nicht indiziert
aa. Rechtfertigung durch Einwilligung
- AGB-Kontrolle §§ 305 ff. BGB
P: 307 I BGB
- unangemessene Benachteiligung? (-), auf die Interessen der Klägerin wurde hinreichend Rücksicht genommen
- Verstoß gegen das Transparenzgebot, § 307 I 2 BGB? Nur zum Teil. Grds. ist deswegen die ganze Klausel unwirksam, keine geltungserhaltende Reduktion. Hier aber möglich: blue pencil test -> Klausel hinsichtlich der Nutzungsberechtigung des Filmmaterials i.O.
--> AGB wirksam
bb. § 119 BGB (-)
cc. § 313 BGB (-), Risikosphäre der Klägerin

--> RWK (-), kein Anspruch

2. §§ 823 BGB iVm 22, 23 KUG (-), mit obiger Begründung

3. kein Anspruch auf Schadensersatz, da Einwilligung/ keine RWK


Und ihr so?
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Nils
Unregistered
 
#43
03.07.2017, 16:41
Ich habe auch abgewiesen.

Da man dann dort auch alle möglichen Ansprüche prüfen und verneinen muss, wurde ich auch kaum fertig. Scheiterte bei mir auch an der Rw.
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Gast
Unregistered
 
#44
03.07.2017, 16:44
Hab ich so ähnlich mit dem großen unterschied das ich am Ende anders abgebogen bin und einen verstoß gegen 10.1 der Anlage angenommen habe und gesagt habe das ist somit nicht mehr von der Einwilligung gedeckt.

Hab da versucht eine Paralelle zur identifizerende Berichterstattung über Strafsachen und Strafverdachte zu ziehen und hab das am Ende bejaht war aber wegen der Zeit eher dünn.

Und dann quasi Antrag 2 mit der Genugtuungsfunktion begründed, dass 252 mit 823 mittlerweile geht habe ich nicht groß begründet dürfte eine alter Hut sein.
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Gast
Unregistered
 
#45
03.07.2017, 16:46
Ich habs ganz ähnlich. Ausserdem habe ich noch die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus dem UrhG angeprüft und abgelehnt.
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Lawster
Unregistered
 
#46
Question  03.07.2017, 16:50
Bei mir:
Voll stattgabe. TB viel zu viel blabla.

Zlk: Örtl: 32 zpo, da bei APR verletzung wohnsitz d kl; lg sach zuständig, 260 obj klghf, 253 unbeziff klageantrag zulässig, 50+, da AG jur perso, 51+, da AG gem 71 AktG wirksam vertreten, 890 zpo 250k zulässig.
Begr.: 1004 analog, 823 I APR, kurz analogie hergeleitet, dann vss:
- obj rw eingriff
RG: APR, def, Schutzbereich
Eingriff +
Rw (P): "einverstd" - einwilligung?
- kein 307, kein 119, kein 123, kein 313 usw, aber: herabwürdigend, daher: rw offener TB, güterabwägung: Pro/Contra (hier zu wenig zeit)
Wdholungsgefahr+
Störer+
2. 823 APR
Nach oben verwiesen + verschulden + Schaden.
Da hatte ich keine Zeit mehr
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vanni
Unregistered
 
#47
03.07.2017, 17:01
Habe auch abgewiesen. Verstoß gegen 305 ff. (-), Anfechtung (-) wegen reinem Motivirrtum, Sittenwidrigkeit §138 (-), Ziffer 10 II des Vertrages habe ich auch geprüft aber auch (- weil keine Sittenwidrigkeit). Am Ende gab es keine Möglichkeit sich von der Einverständniserklärung nach §31 Urhg zu lösen.

Anspruch zu 1): §§ 97, 98 Urhg (-), 1004 analog (-)
Anspruch zu 2): §§ 280 I, 241 II (-), § 97 Urhg (-), 823 ivm. Apr oder Urhg (-)
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Gast
Unregistered
 
#48
03.07.2017, 17:08
Ich habe die Klage auch abgewiesen, leider. Habe es mir zu schwer gemacht. Aufs urhg bin ich gar nicht gekommen... Na ja, hoffentlich wirds morgen besser.
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NRW
Unregistered
 
#49
03.07.2017, 17:15
inwiefern soll die Klägerin denn Urheberin der Filmproduktion gewesen sein?
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Lawster
Unregistered
 
#50
03.07.2017, 17:17
(03.07.2017, 16:26)TriX schrieb:  Also ich muss sagen, ich fands eine Frechheit...
Ich bin nicht ansatzweise fertig geworden... ich weiß ehrlich nicht, wie man diese Klausur in 5 Stunden hätte lösen können. Ich meine damit überhaupt nicht den Schwierigkeitsgrad der juristischen Fragestellung. Das fand ich eigentlich ganz gut machbar. Aber im Prinzip war es mir zumindest nicht möglich bis zu den juristischen Problemen des Falls durchzukommen. Ich war eigentlich 80% der Zeit mit abschreiben beschäftigt. 14 Seiten VOLL mit Text, den man im Tatbestand ohne Probleme genau so übernehmen konnte/musste und sonst abschreiben aus dem Palandt. Was hat das mit Jura zutun?
Tut mir leid, aber ich verstehe den Sinn dahinter wirklich nicht. Ich bin für gewöhnlich sehr selbstkritisch und suche die Fehler immer zuerst bei mir selbst, aber ich kann mir persönlich eigentlich keinen Vorwurf machen. Diese Klausur könnte man mir genau so nochmal vorlegen und auch, wenn ich den Sachverhalt und meine rechtliche Lösung kenne, ich würde es in 5 Stunden nicht schaffen. Ich kann mir nicht vorwerfen nicht genug oder richtig gelernt zu haben. Egal was und wie ich gelernt hätte, das in dieser Zeit runterzuschreiben ... no chance.

Ich habe mich heute nach der Klausur gefragt, was schlimmer ist.. nichts zu wissen und nur etwas halbgares aufs papier zu bringen oder viel zu wissen, aber aus zeitmangel nur etwas halbgares aufs papier zu bringen..
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