18.06.2017, 15:55
Habe ich das jetzt richtig verstanden, dass in BaWü am Freitag eine Anwaltsklausur dran kam? :-/
Das hört sich nämlich nach einer sehr zeitaufwendigen und mega anstrengden Klausur an. Nicht das die Prüfungsämter auf die Idee kommen, diese Klausur uns morgen vorzulegen.:s
Und Ideen für morgen?
Ich hab gar keine. Das einzige was ich weiß, ist das eigentlich eine Anwalts - oder Behördenklausur ran kommen kann, da wir am Freitag eine Urteilsklausur hatten.
Das hört sich nämlich nach einer sehr zeitaufwendigen und mega anstrengden Klausur an. Nicht das die Prüfungsämter auf die Idee kommen, diese Klausur uns morgen vorzulegen.:s
Und Ideen für morgen?
Ich hab gar keine. Das einzige was ich weiß, ist das eigentlich eine Anwalts - oder Behördenklausur ran kommen kann, da wir am Freitag eine Urteilsklausur hatten.

18.06.2017, 16:18
Bundesland: BW
Jo, anwaltsklausur. Aber sehr lastig auf der materiellen Ebene. Prozessual waren eher weniger Probleme drin, meine ich jedenfalls.
Joa, die klausur war eweig lang. Deswegen konnte ich vieles nur kusorisch ansprechen. Andernfalls wäre ich nicht fertig geworden...
Jo, anwaltsklausur. Aber sehr lastig auf der materiellen Ebene. Prozessual waren eher weniger Probleme drin, meine ich jedenfalls.
Joa, die klausur war eweig lang. Deswegen konnte ich vieles nur kusorisch ansprechen. Andernfalls wäre ich nicht fertig geworden...
18.06.2017, 16:40
@123: hört sich fast wie meine Lösung an, abgesehen von 49...
Wobei ich beim hund 1,3 polg verneint habe, weil ich gesagt habe, dass ein satzungverstoss hier nicht ausreicht, um 1,3 zu bejahen. Habe gesagt, dass diesbgl der privatrechtsweg vorrangig zu beschreiten ist.
Aber das mit den depressionen ist natürlich schon aus klausurtaktischen gründen ein argument, 1,3 zu bejahen :)
Wobei ich beim hund 1,3 polg verneint habe, weil ich gesagt habe, dass ein satzungverstoss hier nicht ausreicht, um 1,3 zu bejahen. Habe gesagt, dass diesbgl der privatrechtsweg vorrangig zu beschreiten ist.
Aber das mit den depressionen ist natürlich schon aus klausurtaktischen gründen ein argument, 1,3 zu bejahen :)
18.06.2017, 17:31
In HH sagte der Leiter des GPA (ich glaube er war es), dass sie dieses Forum kennen und gerne mitlesen. Es ist also durchaus bekannt, dass wir uns austauschen. Dass sie uns daher morgen die gleiche Klausur stellen, dürfte unwahrscheinlich sein.
18.06.2017, 17:59
Kann ich mir auch nicht vorstellen. Aber es kann gut sein, dass wir morgen alle die gleiche klausur schreiben... insofern war es schon gut zu sehen, dass wir alle eine polizei- bzw vollstreckungsrechtliche klausur geschrieben haben. Ebnet den weg bspw für eine einheitliche klausur im baurecht, oder so...
19.06.2017, 16:08
Ladies and Gentlemen,
we did it!
Das war doch zum Abschluss heute noch was ganz dankbares...
Viel Freizeit und einen schönen Sommer allerseits!
we did it!
Das war doch zum Abschluss heute noch was ganz dankbares...
Viel Freizeit und einen schönen Sommer allerseits!
19.06.2017, 17:42
Allen einen vergnüglichen Absturz heute und in den nächsten Tagen!
Wir haben uns das redlich verdient!!
Wir haben uns das redlich verdient!!
19.06.2017, 18:14
Glückwunsch! Was kam denn so grob dran?
19.06.2017, 18:47
BaWü:
80a-Antrag vom Nachbarn gegen Baugenehmigung für Asylbewerberheim im reinen Wohngebiet.
Vorhaben war auf einem normalen Wohngrundstück und auf einer als Kinderspielplatz festgesetzten Fläche im B-Plan. Also Drittschutz rauf und runter: Abstandsfläche, Festsetzung Kinderspielplatz, Gebietserhaltung, 15 I 1, 15 I 2, 31 II. Etwas Ahnung vom 246 hätte sicher auch nicht geschadet.
Ich merke gerade, mein Pegel sinkt bedrohlich, muss also bald los...
Schönes Feiern an alle Mitkämpfer!
80a-Antrag vom Nachbarn gegen Baugenehmigung für Asylbewerberheim im reinen Wohngebiet.
Vorhaben war auf einem normalen Wohngrundstück und auf einer als Kinderspielplatz festgesetzten Fläche im B-Plan. Also Drittschutz rauf und runter: Abstandsfläche, Festsetzung Kinderspielplatz, Gebietserhaltung, 15 I 1, 15 I 2, 31 II. Etwas Ahnung vom 246 hätte sicher auch nicht geschadet.
Ich merke gerade, mein Pegel sinkt bedrohlich, muss also bald los...
Schönes Feiern an alle Mitkämpfer!
19.06.2017, 18:52
Heute war die Entscheidung des OVG zu entwerfen. Rubrum, Tatbestand, Rechtsbegelfsbelehrung und Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war erlassen.
Grundlage war folgendes:
Klägerin war die Stadt Pirna. Diese war Mitglied im Trinkwasserzweckverband Sächsische Schweiz. Die Stadt hat 3 Vertreter dort. Einer davon stimmt nicht so ab, wie die Stadt das wollte. Deswegen wird ein Beschluss über die Abberufung erlassen. Daraufhin erlässt der Landkreis einen Bescheid, dass die Abberufung aufzuheben ist.
Dafür gebe es keine Grundlage, weil das SächsKomZG eine Abberufung nicht vorsieht.
Klägerin meint man sollte doch auf § 42 II S.7 GemO zurückgreifen können, weil die doch wie ein Ausschuss sein.
Kl legt Widerspruch ein, Widerspruchsbescheid, Klage. Diese wird abgewisen.
Zu diesem Verfahren wurde ein weiteres verbunden:
Die Klägerin erlässt auf Grundlage von § 9a PolG eine Verordnung wonach keiner mehr von Freitag-Sonntag 18-6Uhr keinen Alkohol mehr konsumieren. Touristen und Passanten wurden bepöbelt, Müll liegt immer rum, Imageschaden.
Landkreis sagt, dass die Verordnung nichtig ist.
Widerspruch, Klage, abgewiesen.
Urteil wird am 17.05 zugestellt. Berufung wird am 17.06 eingelegt und beim VG begründet. Am 20.07 merkt das Gericht, dass die Begründung falsch eingelegt wurde. Wird rübergesandt am 20.07. Wiedereinsetzungantrag kommt. Kl sagt noch, dass die Rechtsbehelfsbelehrung (abgedruckt) falsch war. Es fehlte Hinweis auf § 55a VwGO und die Vertretung war anders als im Gesetz.
Beklagter sagt nun, dass die Berufung schon unzulässig ist.
Grundlage war folgendes:
Klägerin war die Stadt Pirna. Diese war Mitglied im Trinkwasserzweckverband Sächsische Schweiz. Die Stadt hat 3 Vertreter dort. Einer davon stimmt nicht so ab, wie die Stadt das wollte. Deswegen wird ein Beschluss über die Abberufung erlassen. Daraufhin erlässt der Landkreis einen Bescheid, dass die Abberufung aufzuheben ist.
Dafür gebe es keine Grundlage, weil das SächsKomZG eine Abberufung nicht vorsieht.
Klägerin meint man sollte doch auf § 42 II S.7 GemO zurückgreifen können, weil die doch wie ein Ausschuss sein.
Kl legt Widerspruch ein, Widerspruchsbescheid, Klage. Diese wird abgewisen.
Zu diesem Verfahren wurde ein weiteres verbunden:
Die Klägerin erlässt auf Grundlage von § 9a PolG eine Verordnung wonach keiner mehr von Freitag-Sonntag 18-6Uhr keinen Alkohol mehr konsumieren. Touristen und Passanten wurden bepöbelt, Müll liegt immer rum, Imageschaden.
Landkreis sagt, dass die Verordnung nichtig ist.
Widerspruch, Klage, abgewiesen.
Urteil wird am 17.05 zugestellt. Berufung wird am 17.06 eingelegt und beim VG begründet. Am 20.07 merkt das Gericht, dass die Begründung falsch eingelegt wurde. Wird rübergesandt am 20.07. Wiedereinsetzungantrag kommt. Kl sagt noch, dass die Rechtsbehelfsbelehrung (abgedruckt) falsch war. Es fehlte Hinweis auf § 55a VwGO und die Vertretung war anders als im Gesetz.
Beklagter sagt nun, dass die Berufung schon unzulässig ist.