12.06.2017, 18:13
Ich habe ihn letztlich abgelehnt, da beim Richter wohl die Anordnungskompetenz im Vordergrund steht, er nicht zur Vollstreckung berufen ist. Das sind dann wohl eher die Justizvollzugsleute. Aber keine Ahnung...wollte den nur weg haben, schon aus anklageschriftästhetischen Gründen :D
12.06.2017, 18:17
Man könnte das aber gemäß § 179 GVG auch anders sehen: "Die Vollstreckung der vorstehend bezeichneten Ordnungsmittel hat der Vorsitzende unmittelbar zu veranlassen."
Er vollstreckt halt nicht selbst, sondern veranlasst, was aber wohl auch für die Mitwirkung an der Vollstreckung ausreichen könnte.
Er vollstreckt halt nicht selbst, sondern veranlasst, was aber wohl auch für die Mitwirkung an der Vollstreckung ausreichen könnte.
12.06.2017, 18:20
(12.06.2017, 18:17)tzu schrieb: Man könnte das aber gemäß § 179 GVG auch anders sehen: "Die Vollstreckung der vorstehend bezeichneten Ordnungsmittel hat der Vorsitzende unmittelbar zu veranlassen."
Er vollstreckt halt nicht selbst, sondern veranlasst, was aber wohl auch für die Mitwirkung an der Vollstreckung ausreichen könnte.
Genau mit dem Argument habe ich es bejaht. Naja, mal sehen...
12.06.2017, 19:12
(12.06.2017, 17:49)tzu schrieb: Bzgl. des 1. Komplexes war klar auf § 339 StGB abzustellen, da ja Verbrechenscharakter, was für die spätere Abwägung relevant wurde.
In § 339 StGB Meyer sind einige Rechtsbrüche in Gestalt von Verfahrensverstößen genannt, die hier einschlägig waren:
1. Willkürliche Annahme der Zuständigkeit (hier gemäß § 178 II GVG, wonach ein Gerichtsbeschluss hätte ergehen müssen samt Schöffen wie bei § 177 GVG),
2. Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz bzgl. des "Einspruchs" (Art. 5, 6 EMRK), was ausweislich Meyer entsprechend im Bereich der Ordnungshaft gilt.
3. Verstoß gegen § 178 GVG, da letztlich kein ungebührliches Verhalten, vielmehr Willkür des Richters, hier inzident bzgl Verwertbarkeit
a) Befangenheit der StA (Art. 6 EMRK)
b) Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses sowie folgender Beschlagnahme (hier habe ich einen Verstoß angenommen aufgrund der Weite "sämtliche Gegenstände" sowie der Tatsache, dass sich mir nicht erschließen wollte, wieso man bei der konkreten Rechtsbeugung eine Wohnungsdurchsuchung durchführen muss mit Blick auf die Schwere nach Art. 13 GG. Über Abwägung (Verfolgung eines Verbrechens) kam ich aber zur Verwertbarkeit)
c) Letztlich nichts anderes aus § 98 II StPO
d) Tagebuch mit Blick auf Sphärentheorie nach Art. 2 I iVm Art. 1 I GG > nicht Intimsphäre , sondersn Privatsphäre, somit Abwägung (wie oben).
Habe daneben § 239 angenommen, nicht gerechtfertigt nach § 178 GVG (s.o.)
Bzgl. des Anwerbens als Lockspitzel habe ich § 339 StGB angenommen, da der Rechtsbruch letztlich darin liegt, dass der an sich zulässige Einsatz privater Lockspitzel hier unzulässig mit einer potentiellen Minderung der Ordnungshaft verbunden wird. Durch die Weigerung musste der Kramer somit die Haft voll verbüßen.
Daneben habe ich diesbezüglich §§ 240, 22 StGB in Gestalt der Drohung mit einem Unterlassen (= ihn nicht früher herauszulassen) angenommen.
Noch ein paar Nebendelikte angeprüft § 343, 345 III Nr .3 (bzgl des Führens zum Wachtmeister), 267 bzgl wohl unrichtiger Erstellung des Hauptverhandlungsprotokolls durch den Vorsitzenden, aber bloße inhaltliche Lüge.
Angeklagt habe ich wegen besonderer Bedeutung gemäß § 24 I Nr. 3 GVG zum LG sowie Verteidigerbestellung beantragt.
also 178 abs. 2 gvg ist wohl nicht verletzt, weil ein zeuge gerade kein beteiligter ist. dann macht es aber gerade der vorsitzende.
das mit dem staatsanwalt verstehe ich nicht, der hat doch nur einen aktenvermerk geschrieben?
bin grad noch über 140 abs.1 nr. 3 gestolpert, den hätte man der vollständigkeit halber wohl auch noch reinnehmen können im b gutachten und der vfg.
12.06.2017, 19:17
(12.06.2017, 19:12)nrw 123 schrieb:(12.06.2017, 17:49)tzu schrieb: Bzgl. des 1. Komplexes war klar auf § 339 StGB abzustellen, da ja Verbrechenscharakter, was für die spätere Abwägung relevant wurde.
In § 339 StGB Meyer sind einige Rechtsbrüche in Gestalt von Verfahrensverstößen genannt, die hier einschlägig waren:
1. Willkürliche Annahme der Zuständigkeit (hier gemäß § 178 II GVG, wonach ein Gerichtsbeschluss hätte ergehen müssen samt Schöffen wie bei § 177 GVG),
2. Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz bzgl. des "Einspruchs" (Art. 5, 6 EMRK), was ausweislich Meyer entsprechend im Bereich der Ordnungshaft gilt.
3. Verstoß gegen § 178 GVG, da letztlich kein ungebührliches Verhalten, vielmehr Willkür des Richters, hier inzident bzgl Verwertbarkeit
a) Befangenheit der StA (Art. 6 EMRK)
b) Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses sowie folgender Beschlagnahme (hier habe ich einen Verstoß angenommen aufgrund der Weite "sämtliche Gegenstände" sowie der Tatsache, dass sich mir nicht erschließen wollte, wieso man bei der konkreten Rechtsbeugung eine Wohnungsdurchsuchung durchführen muss mit Blick auf die Schwere nach Art. 13 GG. Über Abwägung (Verfolgung eines Verbrechens) kam ich aber zur Verwertbarkeit)
c) Letztlich nichts anderes aus § 98 II StPO
d) Tagebuch mit Blick auf Sphärentheorie nach Art. 2 I iVm Art. 1 I GG > nicht Intimsphäre , sondersn Privatsphäre, somit Abwägung (wie oben).
Habe daneben § 239 angenommen, nicht gerechtfertigt nach § 178 GVG (s.o.)
Bzgl. des Anwerbens als Lockspitzel habe ich § 339 StGB angenommen, da der Rechtsbruch letztlich darin liegt, dass der an sich zulässige Einsatz privater Lockspitzel hier unzulässig mit einer potentiellen Minderung der Ordnungshaft verbunden wird. Durch die Weigerung musste der Kramer somit die Haft voll verbüßen.
Daneben habe ich diesbezüglich §§ 240, 22 StGB in Gestalt der Drohung mit einem Unterlassen (= ihn nicht früher herauszulassen) angenommen.
Noch ein paar Nebendelikte angeprüft § 343, 345 III Nr .3 (bzgl des Führens zum Wachtmeister), 267 bzgl wohl unrichtiger Erstellung des Hauptverhandlungsprotokolls durch den Vorsitzenden, aber bloße inhaltliche Lüge.
Angeklagt habe ich wegen besonderer Bedeutung gemäß § 24 I Nr. 3 GVG zum LG sowie Verteidigerbestellung beantragt.
also 178 abs. 2 gvg ist wohl nicht verletzt, weil ein zeuge gerade kein beteiligter ist. dann macht es aber gerade der vorsitzende.
das mit dem staatsanwalt verstehe ich nicht, der hat doch nur einen aktenvermerk geschrieben?
bin grad noch über 140 abs.1 nr. 3 gestolpert, den hätte man der vollständigkeit halber wohl auch noch reinnehmen können im b gutachten und der vfg.
jau sehe grad, dass da doch nach 178 abs. 2 das gericht entscheidet, sorry für die fehlinfo
12.06.2017, 19:54
Bzgl Tagebuch habe sogar soziale Sphäre bejaht, war ja nix über das familiär Umfeld, sondern stand alles über die Arbeit
12.06.2017, 19:55
Genau, §178 II GVG ist verletzt, weil der Zeuge gerade Beteiligter iSd § 178 I GVG ist.
Die Notwendigkeit der Verteidigerbestellung folgt bei mir aus § 140 I nr. 1 StPO, da ich zum LG angeklagt habe.
Bzgl. der Befangenheit der StA: Laut unserem Sachverhalt meinte der Richter, dass alle Staatsanwälte im Gerichtsbezirk befangen seien, da sie ja beruflich mit ihm zu tun gehabt hätten. Hier sollte man wohl auf die Frage der Befangenheit eines Staatsanwalts eingehen. §§ 22 ff. StPO direkt (-), analog ebenso (-), Art. 6 I EMRK verletzt, sofern das Verfahren insgesamt unfair, was hier nicht ersichtlich ist.
Die Notwendigkeit der Verteidigerbestellung folgt bei mir aus § 140 I nr. 1 StPO, da ich zum LG angeklagt habe.
Bzgl. der Befangenheit der StA: Laut unserem Sachverhalt meinte der Richter, dass alle Staatsanwälte im Gerichtsbezirk befangen seien, da sie ja beruflich mit ihm zu tun gehabt hätten. Hier sollte man wohl auf die Frage der Befangenheit eines Staatsanwalts eingehen. §§ 22 ff. StPO direkt (-), analog ebenso (-), Art. 6 I EMRK verletzt, sofern das Verfahren insgesamt unfair, was hier nicht ersichtlich ist.
12.06.2017, 20:00
Bzgl. Tagebuch: naja, so wie er es angesprochen hat "Liebes Tagebuch" und auch die Gefühlsbezogenheit "Rache" usw. war für mich dem Privatem zuzuordnen. Solange eine Abwägung erfolgte, ist die genaue Einordnung wohl ohnehin nicht sonderlich von Belang. Hauptsache nicht der Intimsphäre zugeordnet.
12.06.2017, 20:01
(12.06.2017, 19:55)tzu schrieb: Genau, §178 II GVG ist verletzt, weil der Zeuge gerade Beteiligter iSd § 178 I GVG ist.
Die Notwendigkeit der Verteidigerbestellung folgt bei mir aus § 140 I nr. 1 StPO, da ich zum LG angeklagt habe.
Bzgl. der Befangenheit der StA: Laut unserem Sachverhalt meinte der Richter, dass alle Staatsanwälte im Gerichtsbezirk befangen seien, da sie ja beruflich mit ihm zu tun gehabt hätten. Hier sollte man wohl auf die Frage der Befangenheit eines Staatsanwalts eingehen. §§ 22 ff. StPO direkt (-), analog ebenso (-), Art. 6 I EMRK verletzt, sofern das Verfahren insgesamt unfair, was hier nicht ersichtlich ist.
ah ok, das hat unser richter nicht über die stae gesagt.
12.06.2017, 20:02
(12.06.2017, 19:55)tzu schrieb: Genau, §178 II GVG ist verletzt, weil der Zeuge gerade Beteiligter iSd § 178 I GVG ist.
Die Notwendigkeit der Verteidigerbestellung folgt bei mir aus § 140 I nr. 1 StPO, da ich zum LG angeklagt habe.
Bzgl. der Befangenheit der StA: Laut unserem Sachverhalt meinte der Richter, dass alle Staatsanwälte im Gerichtsbezirk befangen seien, da sie ja beruflich mit ihm zu tun gehabt hätten. Hier sollte man wohl auf die Frage der Befangenheit eines Staatsanwalts eingehen. §§ 22 ff. StPO direkt (-), analog ebenso (-), Art. 6 I EMRK verletzt, sofern das Verfahren insgesamt unfair, was hier nicht ersichtlich ist.
Zeuge ist ja gerade kein Beteiligte, im Abs. 1 steht etwas undeutlich aber in Einl. Rn. 75 M/G steht Zeuge ist kein Verfahrensbeteiligte. Also der Vorsitzende dürfte alleine entscheiden