09.06.2017, 22:18
ja, das stimmt! das wirds sein. man spart dann insoweit terminsgebühr. aber wer kommt denn auf so was???:D
10.06.2017, 12:19
Mag sich denn niemand zu der freitags Klausur äußern?
Für die anderen: in Bawü war ZVR dran... inklusive Schreibzeitverlängerung, da es Fehler im Aufgabentext gab =/
Für die anderen: in Bawü war ZVR dran... inklusive Schreibzeitverlängerung, da es Fehler im Aufgabentext gab =/
10.06.2017, 12:58
Äußerung zur Klausur: abgrundtiefe Scheiße!
17 Seiten Sachverhalt... und als ob ZVR mit drei zu prüfenden Anträgen (§767/768 (analog)/732 ZPO oder was auch immer sowie 371 bgb analog) noch nicht genug gewesen wäre, hängen wir ja noch ne Widerklage hinten dran, am besten eine Bürgschaftsforderung, damit man schön verschachtelt prüfen darf bei Hauptverbindlichkeit und Einreden (dort u.a. Verjährung...super einfach bei 1000 Zeitangaben im SV)...und die Hereinnahme eines selbstständigen Beweisverfahrens hatte sich ja auch noch aufgedrängt.
Ohne die Schreibzeitverlängerung wäre es die Vollkatastrophe geworden, mit nur eine Katastrophe...aber nach der Klausur waren alle sehr erheitert und nahmen es mit Humor...:D
17 Seiten Sachverhalt... und als ob ZVR mit drei zu prüfenden Anträgen (§767/768 (analog)/732 ZPO oder was auch immer sowie 371 bgb analog) noch nicht genug gewesen wäre, hängen wir ja noch ne Widerklage hinten dran, am besten eine Bürgschaftsforderung, damit man schön verschachtelt prüfen darf bei Hauptverbindlichkeit und Einreden (dort u.a. Verjährung...super einfach bei 1000 Zeitangaben im SV)...und die Hereinnahme eines selbstständigen Beweisverfahrens hatte sich ja auch noch aufgedrängt.
Ohne die Schreibzeitverlängerung wäre es die Vollkatastrophe geworden, mit nur eine Katastrophe...aber nach der Klausur waren alle sehr erheitert und nahmen es mit Humor...:D
10.06.2017, 13:03
Konzentrieren wir uns auf die Zukunft:) irgendwelche Tipps für StrafR und ÖR, was man sich jetzt noch anschauen kann?
10.06.2017, 13:10
Ach ja, und die Frage der Erstreckung der Rechtskraft einer gegen den Hauptschuldner gerichteten Entscheidung auf den Bürgen. Als kleine Draufgabe des JPA. Dass das nicht geht, war auch das einzige, was ich im Putzo zu der Klausur gefunden habe...
10.06.2017, 15:58
10.06.2017, 16:09
Raub/Räuberische Erpressung scheint irgendwie in jedem Durchgang dranzukommen. Auch wenn das ausgelutschter Standardkram ist, scheint das Prüfungsamt da permanent Gefallen zu finden.
Gibt es eigentlich bahnbrechende, neue Rspr. oder Aufsehenerregendes aus der letzten Zeit? Was das Strafrecht angeht, war ich so komplett unter dem Radar...
Gibt es eigentlich bahnbrechende, neue Rspr. oder Aufsehenerregendes aus der letzten Zeit? Was das Strafrecht angeht, war ich so komplett unter dem Radar...
10.06.2017, 16:49
(10.06.2017, 12:58)abc schrieb: Äußerung zur Klausur: abgrundtiefe Scheiße!
17 Seiten Sachverhalt... und als ob ZVR mit drei zu prüfenden Anträgen (§767/768 (analog)/732 ZPO oder was auch immer sowie 371 bgb analog) noch nicht genug gewesen wäre, hängen wir ja noch ne Widerklage hinten dran, am besten eine Bürgschaftsforderung, damit man schön verschachtelt prüfen darf bei Hauptverbindlichkeit und Einreden (dort u.a. Verjährung...super einfach bei 1000 Zeitangaben im SV)...und die Hereinnahme eines selbstständigen Beweisverfahrens hatte sich ja auch noch aufgedrängt.
Ohne die Schreibzeitverlängerung wäre es die Vollkatastrophe geworden, mit nur eine Katastrophe...aber nach der Klausur waren alle sehr erheitert und nahmen es mit Humor...:D
Du hast die Kombination mit dem konstitutiven Schuldanerkenntnis und dessen Entstehung unterschlagen sowie die Beweiswürdigung im Rahmen der Widerklage, die Einrede nach 635 III und die origänre Verjährung der Bürgschaft. Falls es dich tröstet: Wir in Tübingen haben auch alle gekotzt.
Das LJPA hat den Fehler bestimmt absichtlich eingebaut, damit sie uns ne Schreibzeutverlängerung geben können. Künftig sollen ja 6-stündige Klausuren eingeführt werden. Wir waren der Testballon.
10.06.2017, 16:51
Beim Vermögensbegriff ( Stichwort bemakelter Besitz )gibt es Streit BGH str 335/15 anders BGH str 27/16 weiß aber nicht, ob das geeignet ist mangels eindeutiger Linie der Rspr
10.06.2017, 17:59
(10.06.2017, 16:49)Ernesto1st schrieb:(10.06.2017, 12:58)abc schrieb: Äußerung zur Klausur: abgrundtiefe Scheiße!
17 Seiten Sachverhalt... und als ob ZVR mit drei zu prüfenden Anträgen (§767/768 (analog)/732 ZPO oder was auch immer sowie 371 bgb analog) noch nicht genug gewesen wäre, hängen wir ja noch ne Widerklage hinten dran, am besten eine Bürgschaftsforderung, damit man schön verschachtelt prüfen darf bei Hauptverbindlichkeit und Einreden (dort u.a. Verjährung...super einfach bei 1000 Zeitangaben im SV)...und die Hereinnahme eines selbstständigen Beweisverfahrens hatte sich ja auch noch aufgedrängt.
Ohne die Schreibzeitverlängerung wäre es die Vollkatastrophe geworden, mit nur eine Katastrophe...aber nach der Klausur waren alle sehr erheitert und nahmen es mit Humor...:D
Du hast die Kombination mit dem konstitutiven Schuldanerkenntnis und dessen Entstehung unterschlagen sowie die Beweiswürdigung im Rahmen der Widerklage, die Einrede nach 635 III und die origänre Verjährung der Bürgschaft. Falls es dich tröstet: Wir in Tübingen haben auch alle gekotzt.
Das LJPA hat den Fehler bestimmt absichtlich eingebaut, damit sie uns ne Schreibzeutverlängerung geben können. Künftig sollen ja 6-stündige Klausuren eingeführt werden. Wir waren der Testballon.
Jetzt dürften wir so circa die Hälfte der abgeprüften Punkte beisammen haben!
Ich gehe stark davon aus, dass landesweit gekotzt wurde!
Die Korrektoren werden ihren Spaß haben...wird wohl schon 4 Punkte für das
Rubrum geben :D
Selbst in 6 Stunden kommt dabei nichts Vernünftiges heraus...da war die zweite Klausur ja Kindergarten!