06.05.2019, 16:01
06.05.2019, 16:04
Ich würd da ganz gechillt sein. Wer hier sagt, dass es super toll lief und man sich endlich von „schwächeren“ Kandidaten absetzen konnte, gehört doch selbst zu denen und versucht, seinen heutigen Misserfolg zu relativieren, indem er andere verunsichern oder einfach nur trollen will. Wer es wirklich drauf hat und heute performen konnte, redet/schreibt anders. ;)
06.05.2019, 16:08
Wenn es nicht so armselig wäre, was für eine gequirlte Scheisse hier einige absondern, könnte man nur noch drüber lachen!
Heute lief (meines Erachtens) eine Einziehungsklage. Da ich mit der Intelligenz einiger Experten hier sicher nicht mithalten kann,alle angabeb ohne Gewähr.
Heute lief (meines Erachtens) eine Einziehungsklage. Da ich mit der Intelligenz einiger Experten hier sicher nicht mithalten kann,alle angabeb ohne Gewähr.
06.05.2019, 16:09
*Angaben
06.05.2019, 16:10
Dann einfach mal den Sachverhalt in NRW für alle, die für zukünftige Durchgänge hier reinschauen:
Klägerin hatte ein VU gegen Z über 8.000 € erwirkt, nachdem dieser im Termin zur mündlichen Verhandlung säumig war. Nach dem Termin rief er irgendwann beim LG an und sagte, dass er seinem RA das Mandat entzogen habe. Dennoch hat wenige Tage später der RA das Urteil zugestellt bekommen.
Die Klägerin hat sich dann um Vollstreckung bemüht und dabei herausgefunden, dass Z zwei Forderungen gegen die Beklagte haben könnte. Darüber hat sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergehen lassen, der versucht wurde, dem Lebensgefährten der Beklagten zuzustellen und der dann vom GV nach Verweigerung der Annahme dort auf den Küchentisch gelegt wurde. Der Lebensgefährte hat das alles dann geschreddert, sodass die Beklagte zunächst von nichts wusste.
Deswegen und weil das VU ja nie wirksam ergangen sei und und und, könnte die Klägerin ja eh gar nichts einziehen. Nebenbei bestehe die eine Forderung eh nicht.
Die zweite Forderung war eine unbestrittene Kaufpreisforderung.
Bei der ersten Forderung ging es um eine Lebensversicherung des verstorbenen Vaters, dessen Begünstigter Z war. Er hatte kein inländisches Konto, deswegen wollte die Versicherungsgesellschaft nicht an ihn auszahlen. Er hat sich dann mit der Beklagten darauf geeignigt, dass auf ihr Konto ausgezahlt wird. Sie sagt, dass dabei nichts weiter vereinbart wurde, aber natürlich das Geld als geschenkt gelte und sie es behalten darf. Z wurde von beiden als Zeuge benannt, aber nicht gehört.
In der mündlichen Verhandlung rechnete die Beklagte dann noch auf, zunächst gegen die bestrittene erste Forderung, aber hilfsweise auch gegen die Kaufpreisforderung. Die Klägerin rügte es als verspätet und bekam am Ende noch eine Schriftsatzfrist – hat aber nichts mehr geschrieben.
Die Beklagte machte Pflichtteilsansprüche in Höhe von insgesamt 2.000 € geltend, nachdem ihre Eltern sich in ihrem Testament gegenseitig zu Alleinerben und den Bruder der Beklagten als Schlusserben des Letztversterbenden eingesetzt hatten.
Klägerin hatte ein VU gegen Z über 8.000 € erwirkt, nachdem dieser im Termin zur mündlichen Verhandlung säumig war. Nach dem Termin rief er irgendwann beim LG an und sagte, dass er seinem RA das Mandat entzogen habe. Dennoch hat wenige Tage später der RA das Urteil zugestellt bekommen.
Die Klägerin hat sich dann um Vollstreckung bemüht und dabei herausgefunden, dass Z zwei Forderungen gegen die Beklagte haben könnte. Darüber hat sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergehen lassen, der versucht wurde, dem Lebensgefährten der Beklagten zuzustellen und der dann vom GV nach Verweigerung der Annahme dort auf den Küchentisch gelegt wurde. Der Lebensgefährte hat das alles dann geschreddert, sodass die Beklagte zunächst von nichts wusste.
Deswegen und weil das VU ja nie wirksam ergangen sei und und und, könnte die Klägerin ja eh gar nichts einziehen. Nebenbei bestehe die eine Forderung eh nicht.
Die zweite Forderung war eine unbestrittene Kaufpreisforderung.
Bei der ersten Forderung ging es um eine Lebensversicherung des verstorbenen Vaters, dessen Begünstigter Z war. Er hatte kein inländisches Konto, deswegen wollte die Versicherungsgesellschaft nicht an ihn auszahlen. Er hat sich dann mit der Beklagten darauf geeignigt, dass auf ihr Konto ausgezahlt wird. Sie sagt, dass dabei nichts weiter vereinbart wurde, aber natürlich das Geld als geschenkt gelte und sie es behalten darf. Z wurde von beiden als Zeuge benannt, aber nicht gehört.
In der mündlichen Verhandlung rechnete die Beklagte dann noch auf, zunächst gegen die bestrittene erste Forderung, aber hilfsweise auch gegen die Kaufpreisforderung. Die Klägerin rügte es als verspätet und bekam am Ende noch eine Schriftsatzfrist – hat aber nichts mehr geschrieben.
Die Beklagte machte Pflichtteilsansprüche in Höhe von insgesamt 2.000 € geltend, nachdem ihre Eltern sich in ihrem Testament gegenseitig zu Alleinerben und den Bruder der Beklagten als Schlusserben des Letztversterbenden eingesetzt hatten.
06.05.2019, 16:11
(06.05.2019, 15:30)NRWleriene schrieb: Um mal konkret über die Klausur zu sprechen:
Ich fand die ziemlich schwer und bin mir sehr unsicher mit dem Anspruch wegen der Versicherungssumme. Ich habe 812 BGB geprüft.
Den erbrechtlichen Teil habe ich folgendermaßen gelöst:
Der Vater hatte noch 11.000 € auf dem Konto. 3.000 € waren davon für seine Beerdigung abzuziehen. Neben ihrer Mutter und ihrem Bruder hätte die Beklagte 2.000 € geerbt. Der Bruder war nämlich bei der Errechnung zu berücksichtigen, da er nur einen Pflichtteilsverzicht erklärt hat, keinen Erbverzicht. So hatte die Beklagte einen Anspruch auf 1.000 € gegen ihre Mutter, den nun ihr Bruder als Erbe der Mutter auszahlen muss.
Die Mutter hatte noch 4.000 € auf dem Konto. Davon 1.000 € für die Beerdigung runter. Ich habe noch weitere 1.000 € wegen dem eigenen Pflichtteilsanspruch nach dem Vater abgezogen, sodass nur noch 2.000 € übrig waren. Davon hätte sie eigentlich 1.000 € geerbt, also hat sie einen Anspruch in Höhe von 500 €.
Sie konnte nach meiner Lösung also mit Forderungen in Höhe von 1.500 € aufrechnen.
Ich habe die Ansprüche aus den Pflichtteilen anders berechnet. Habe 2311 BGB so verstanden, dass es auf den jeweiligen Wert des Nachlassen im Zeitpunkt des Todes ankommt. Habe daher die Ermittlung des Pflichtteils ohne Berücksichtigung der Beerdigungskosten durchgeführt. Und beim zweiten Anspruch (Tod der Mutter) habe ich den Pflichtteilsanspruch nicht berücksichtigt, weil auch hier im Zeitpunkt des Erbfalls (=Tod) der Nachlass ja noch gar nicht mit den Pflichtteilsanspruch belastet war. Den hat die Beklagte ja -konkludent- erst mit der Aufrechung geltend gemacht. Ich kam dann auf einen Pflichtteil, der jedenfalls über den erklärten 2000€ (1/8 von 11.000 + 1/4 von 4000) lag und habe dann eine Aufrechung in Höhe der erklärten 2000€ durchgehen lassen. Hat das zufällig noch jemand so gemacht? :)
06.05.2019, 16:12
(06.05.2019, 15:30)NRWleriene schrieb: Um mal konkret über die Klausur zu sprechen:
Ich fand die ziemlich schwer und bin mir sehr unsicher mit dem Anspruch wegen der Versicherungssumme. Ich habe 812 BGB geprüft.
Den erbrechtlichen Teil habe ich folgendermaßen gelöst:
Der Vater hatte noch 11.000 € auf dem Konto. 3.000 € waren davon für seine Beerdigung abzuziehen. Neben ihrer Mutter und ihrem Bruder hätte die Beklagte 2.000 € geerbt. Der Bruder war nämlich bei der Errechnung zu berücksichtigen, da er nur einen Pflichtteilsverzicht erklärt hat, keinen Erbverzicht. So hatte die Beklagte einen Anspruch auf 1.000 € gegen ihre Mutter, den nun ihr Bruder als Erbe der Mutter auszahlen muss.
Die Mutter hatte noch 4.000 € auf dem Konto. Davon 1.000 € für die Beerdigung runter. Ich habe noch weitere 1.000 € wegen dem eigenen Pflichtteilsanspruch nach dem Vater abgezogen, sodass nur noch 2.000 € übrig waren. Davon hätte sie eigentlich 1.000 € geerbt, also hat sie einen Anspruch in Höhe von 500 €.
Sie konnte nach meiner Lösung also mit Forderungen in Höhe von 1.500 € aufrechnen.
Ich habe die Ansprüche aus den Pflichtteilen anders berechnet. Habe 2311 BGB so verstanden, dass es auf den jeweiligen Wert des Nachlassen im Zeitpunkt des Todes ankommt. Habe daher die Ermittlung des Pflichtteils ohne Berücksichtigung der Beerdigungskosten durchgeführt. Und beim zweiten Anspruch (Tod der Mutter) habe ich den Pflichtteilsanspruch nicht berücksichtigt, weil auch hier im Zeitpunkt des Erbfalls (=Tod) der Nachlass ja noch gar nicht mit den Pflichtteilsanspruch belastet war. Den hat die Beklagte ja -konkludent- erst mit der Aufrechung geltend gemacht. Ich kam dann auf einen Pflichtteil, der jedenfalls über den erklärten 2000€ (1/8 von 11.000 + 1/4 von 4000) lag und habe dann eine Aufrechung in Höhe der erklärten 2000€ durchgehen lassen. Hat das zufällig noch jemand so gemacht? :)
06.05.2019, 16:24
(06.05.2019, 16:04)Gast schrieb: Ich würd da ganz gechillt sein. Wer hier sagt, dass es super toll lief und man sich endlich von „schwächeren“ Kandidaten absetzen konnte, gehört doch selbst zu denen und versucht, seinen heutigen Misserfolg zu relativieren, indem er andere verunsichern oder einfach nur trollen will. Wer es wirklich drauf hat und heute performen konnte, redet/schreibt anders. ;)
Interessante Theorie. Aber ich muss dich leider enttäuschen, soweit das auf mich bezogen ist.

Ich hatte nach den ersten zwei Klausueren etwas die Sorge, dass da wenig Spielraum war, um sich abzusetzen vom Durchschnitt - vielleicht habe ich es auch einfach nicht geschaftt oder den versteckten Superkniff schlicht nicht erkannt. Mag auch sein. Heute habe ich sehr schnell erkannt, dass es inhaltlich recht straff ist, weil jeder nachlesen und nachdenken muss; und insofern war ich doch sehr zufrieden, dass bei mir jedenfalls alles soweit rund gelaufen ist mit dem Zeitmanagement. Ob man dennoch Fehler fabriziert hat, ist ja ohnehin nie auszuschließen.
06.05.2019, 16:50
(06.05.2019, 16:24)Wilma_wills_wissen schrieb:(06.05.2019, 16:04)Gast schrieb: Ich würd da ganz gechillt sein. Wer hier sagt, dass es super toll lief und man sich endlich von „schwächeren“ Kandidaten absetzen konnte, gehört doch selbst zu denen und versucht, seinen heutigen Misserfolg zu relativieren, indem er andere verunsichern oder einfach nur trollen will. Wer es wirklich drauf hat und heute performen konnte, redet/schreibt anders. ;)
Interessante Theorie. Aber ich muss dich leider enttäuschen, soweit das auf mich bezogen ist.
Na, wenn du das sagst... ;)
06.05.2019, 16:59
Aus gegebenem Anlass eine ernst gemeinte Frage an die Administration:
Aus welchen Gründen ist es hier eigentlich statthaft, aus Frust anderen pauschal irgendwelche persönlichen Eigenschaften anzudichten, derweil es gelöscht wird, wenn man mit gleicher Münze zurückzahlt? Wer austeilt, muss auch einstecken können. Auffallend ist aber, dass nur in eine Richtung ausgeteilt wird.
Mir ist dabei klar, dass sich jeder an gewisse Regeln zu halten hat, die ich dann selbstredend auch respektiere. Allein erschließen die sich nicht nach einer bestimmten Systematik. Kann man die also irgendwo nachlesen, oder kann anderweit Transparenz in die Sache gebracht werden?
Aus welchen Gründen ist es hier eigentlich statthaft, aus Frust anderen pauschal irgendwelche persönlichen Eigenschaften anzudichten, derweil es gelöscht wird, wenn man mit gleicher Münze zurückzahlt? Wer austeilt, muss auch einstecken können. Auffallend ist aber, dass nur in eine Richtung ausgeteilt wird.
Mir ist dabei klar, dass sich jeder an gewisse Regeln zu halten hat, die ich dann selbstredend auch respektiere. Allein erschließen die sich nicht nach einer bestimmten Systematik. Kann man die also irgendwo nachlesen, oder kann anderweit Transparenz in die Sache gebracht werden?