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Klausuren Januar 2016
He
Unregistered
 
#81
08.01.2016, 17:33
Hallo,

Nein, ebenfalls der Regressfall.
Ich habe so das ganz große Problem vermisst, was wiederum ein Problem für mich ist.
Für mich war das ein evidenter Anwaltsfehler.

Zweckmässigkeitserwägungen, die kreativsten vor?!
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NRW_Ph
Unregistered
 
#82
08.01.2016, 17:37
(08.01.2016, 17:10)Bea schrieb:  Die Aufgabenstellung war glaub ich deswegen explizit auf schae ausgerichtet. Der Mandant hat ja gesagt er möchte ausschließlich den regress prüfen lassen

Also war der Vergleich nun mit einem Fehler behaftet oder nicht?

Ich hatte nach vier Stunden 35 Seiten geschrieben und war fertig. Ich habe es allerdings auch für einen evidenten Anwaltsfehler gehalten. Der Bearbeitervermerk, dass eine Beschädigung durch die Mitarbeiter nicht erweislich ist, war sehr verwirrend.
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januarjurist
Unregistered
 
#83
Bug  08.01.2016, 17:51
Der Bearbeitervermerkt war das Letzte...der führte am Ende des Tages dazu, dass ich keine Beweisprognose mit allem Kram angestellt habe. Ansonsten war in dem Fall meiner Ansicht nach auch nicht viel. §§ 280 I ,241 II BGB i.V.m. VSzG, § 831 BGB meiner Meinung nach...Ätzend!
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Gast NRW 123
Unregistered
 
#84
Sad  08.01.2016, 18:02
Scheisse! Ich hab den Vermerk nicht gesehen und eine 1 Seiten lange Beweisprognose gemacht
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NRW_Ph
Unregistered
 
#85
08.01.2016, 18:07
Eine Beweisprognose habe ich nur bei der Frage nach der Pflichtverletzung durch den Rechtsanwalt gemacht. Das dürfte schwierig werden, weil die Beratung (bzw. Nichtberatung) ja immer nur unter vier Augen erfolgt ist.
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januarjurist
Unregistered
 
#86
Bug  08.01.2016, 18:20
Ich habe es zwar nicht gemacht, schätze aber, dass die Beweisprognose zu machen war ("...aus anwaltlicher Sicht UMFASSEND zu begutachten...")

Und finde wahrscheinlicher, dass der Bearbeitervermerk ledglich eine Hilfestellung sein sollte. Aber das hat mich mega verwirrt! Hab so viele Informationen des Sachverhalts nicht verarbeiten können...
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Gast
Unregistered
 
#87
08.01.2016, 18:33
Wieso war der Vergleich fehlerhaft?

Wir in Hessen hatten diesen erwähnten Bearbeitervermerk nicht.
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Gast Hess
Unregistered
 
#88
08.01.2016, 18:47
Also jedenfalls fehlte der v.u.g.-Vermerk...
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Gast
Unregistered
 
#89
08.01.2016, 18:52
Der Vergleich wäre anfechtbar, aber letztlich spielt es doch keine Rolle, da nicht das Mandantenbegehren, also keine weitere Veranlassung!

Den anderen Bearbeitervermerk mit der nichterweislichkeit der Beschädigung hatte Hessen meine ich nicht.

Beweisprognose hab ich nur bei der ursprünglichen Klage angestellt. Was will man bei dem aktuellen Fall zur Beweisprognose schreiben?

Was war denn bei der Zweckmäßigkeit auszuführen insbesondere im Hinblick auf den Regress?
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ÖR-love
Unregistered
 
#90
08.01.2016, 19:02
also in NRW war der v.u.g.-Vermerk vorhanden.

Aber ich glaube, der Vergleich war wegen einem Verstoß gegen die Formvorschrift des § 278 Abs. 6 ZPO unwirksam.
Dann wäre die prozessbeendende Wirkung nicht eingetreten und der alte Prozess fortzuführen. Dann wäre der Schaden noch nicht endgültig eingetreten und im Rahmen der Schadensminderungspflicht des Mandanten zu berücksichtigen.
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