07.08.2025, 15:13
Ich denke, der zweite Teil der Widerklage war an:
https://www.otto-schmidt.de/news/zivil-u...06-14.html
(Hier als Zusammenfassung, geht um das BGH Urteil v 20.4.2018, V ZR 106/17)
angelehnt.
https://www.otto-schmidt.de/news/zivil-u...06-14.html
(Hier als Zusammenfassung, geht um das BGH Urteil v 20.4.2018, V ZR 106/17)
angelehnt.
07.08.2025, 15:29
Im Saarland kam die gleiche Klausur. Harte Kost muss man sagen.
Bei der Klage habe ich zwischen § 767 und § 768 ZPO abgegrenzt. Es kam m.E. darauf an, ob die es sich um eine durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache handelte (dann § 768 ZPO) oder um eine vom Schuldner beweisende Tatsache (dann § 767 ZPO), vgl. auch Kaiser Rn. 118 ("Klausurtipp"). Dafür musste man die Klausel im Vergleich auslegen, letztlich habe ich mich im Wege der Auslegung dafür entschieden, dass es sich um eine auflösende Bedingung handelt, deren Eintritt Schuldner beweisen musste (arg.: Letzter Halbsatz der Klausel, weiterhin habe ich damit argumentiert, dass der Kläger Anfang des Monats bereits 5.000 EUR "angezahlt" hatte). Somit war bei mir die Vollstreckungsgegenklage statthaft. In der Begründetheit habe ich dann die Beweiswürdigung vorgenommen und bin zu einem non liquet gekommen, sodass ich - weil der Kläger den Eintritt der auflösenden Bedingung nicht beweisen konnte - die Klage abgewiesen habe.
Bei der Widerklage habe ich in der Zulässigkeit klargestellt, dass kein Zwangsvollstreckungsrechtsbehelf mehr statthaft ist, weil die Zwangsvollstreckung mit den Anordnung der Zwangsversteigerung beendet war. Sodann bin ich auf die besonderen Voraussetzungen der Widerklage und habe kurz festgestellt, dass Klage und Widerklage zwar nicht konnex sind, der Kläger dies aber nicht gerügt hat (§ 295 I ZPO). Deswegen war die Widerklage zulässig. In der Begründetheit habe ich dann v.a. § 823 I BGB, der nach dem Prüfvermerk nicht ausgeschlossen war, geprüft. Den habe ich abgelehnt, weil das Betreiben eines gesetzlichen Verfahrens nicht rechtswidrig ist (konnte man so 1:1 mit guter Argumentation aus dem Grüneberg abschreiben). Danach kam ich dann zur Eingriffskondiktion, wo inzident unter "ohne Rechtsgrund" dann geprüft wurde, ob vor Beendigung der Zwangsvollstreckung einerseits § 768 begründet war. (Stichwort: Notar hat nicht geprüft, ob der Kläger in den Sicherungsvertrag eingetreten ist, das klassische Problem unter Kaiser, Rn. 118). Da der BGH in neuerer Rspr. vertritt, dass der Notar dies nicht prüfen muss, um eine qualifizierte Klausel zu erteilen (arg. Formalisierung der Zwangsvollstreckung, Wortlaut), kam ich zu dem Ergebnis, dass ein § 768er vor Beendigung der Zwangsvollstreckung unbegründet gewesen wäre). Darüber hinaus habe ich sodann geprüft, ob ein 767er ZPO vor Beendigung der Zwangsvollstreckung begründet gewesen wäre. Da zuvor schon ein Vollstreckungsgegenklageverfahren nach §§ 115 ZVG, 767 ZPO geführt wurde und dort nur der Missbrauchseinwand gem. § 242 BGB erhoben wurde, nicht aber, dass der Kläger nicht auch in den Darlehensvertrag mit eingetreten ist, war der Beklagte m.E. gem. § 767 III ZPO mit diesem Einwand präkludiert (wiederholte Vollstreckungsgegenklage). Somit musste man eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch diesbezüglich schon gar nicht prüfen. Somit war nach meinem Ergebnis auch die Widerklage abzuweisen.
Hoffe, das lässt sich hören. Die Abgrenzung bei der Klage zwischen § 767 und § 768 empfand ich als sehr schwer.
Bei der Klage habe ich zwischen § 767 und § 768 ZPO abgegrenzt. Es kam m.E. darauf an, ob die es sich um eine durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache handelte (dann § 768 ZPO) oder um eine vom Schuldner beweisende Tatsache (dann § 767 ZPO), vgl. auch Kaiser Rn. 118 ("Klausurtipp"). Dafür musste man die Klausel im Vergleich auslegen, letztlich habe ich mich im Wege der Auslegung dafür entschieden, dass es sich um eine auflösende Bedingung handelt, deren Eintritt Schuldner beweisen musste (arg.: Letzter Halbsatz der Klausel, weiterhin habe ich damit argumentiert, dass der Kläger Anfang des Monats bereits 5.000 EUR "angezahlt" hatte). Somit war bei mir die Vollstreckungsgegenklage statthaft. In der Begründetheit habe ich dann die Beweiswürdigung vorgenommen und bin zu einem non liquet gekommen, sodass ich - weil der Kläger den Eintritt der auflösenden Bedingung nicht beweisen konnte - die Klage abgewiesen habe.
Bei der Widerklage habe ich in der Zulässigkeit klargestellt, dass kein Zwangsvollstreckungsrechtsbehelf mehr statthaft ist, weil die Zwangsvollstreckung mit den Anordnung der Zwangsversteigerung beendet war. Sodann bin ich auf die besonderen Voraussetzungen der Widerklage und habe kurz festgestellt, dass Klage und Widerklage zwar nicht konnex sind, der Kläger dies aber nicht gerügt hat (§ 295 I ZPO). Deswegen war die Widerklage zulässig. In der Begründetheit habe ich dann v.a. § 823 I BGB, der nach dem Prüfvermerk nicht ausgeschlossen war, geprüft. Den habe ich abgelehnt, weil das Betreiben eines gesetzlichen Verfahrens nicht rechtswidrig ist (konnte man so 1:1 mit guter Argumentation aus dem Grüneberg abschreiben). Danach kam ich dann zur Eingriffskondiktion, wo inzident unter "ohne Rechtsgrund" dann geprüft wurde, ob vor Beendigung der Zwangsvollstreckung einerseits § 768 begründet war. (Stichwort: Notar hat nicht geprüft, ob der Kläger in den Sicherungsvertrag eingetreten ist, das klassische Problem unter Kaiser, Rn. 118). Da der BGH in neuerer Rspr. vertritt, dass der Notar dies nicht prüfen muss, um eine qualifizierte Klausel zu erteilen (arg. Formalisierung der Zwangsvollstreckung, Wortlaut), kam ich zu dem Ergebnis, dass ein § 768er vor Beendigung der Zwangsvollstreckung unbegründet gewesen wäre). Darüber hinaus habe ich sodann geprüft, ob ein 767er ZPO vor Beendigung der Zwangsvollstreckung begründet gewesen wäre. Da zuvor schon ein Vollstreckungsgegenklageverfahren nach §§ 115 ZVG, 767 ZPO geführt wurde und dort nur der Missbrauchseinwand gem. § 242 BGB erhoben wurde, nicht aber, dass der Kläger nicht auch in den Darlehensvertrag mit eingetreten ist, war der Beklagte m.E. gem. § 767 III ZPO mit diesem Einwand präkludiert (wiederholte Vollstreckungsgegenklage). Somit musste man eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch diesbezüglich schon gar nicht prüfen. Somit war nach meinem Ergebnis auch die Widerklage abzuweisen.
Hoffe, das lässt sich hören. Die Abgrenzung bei der Klage zwischen § 767 und § 768 empfand ich als sehr schwer.
07.08.2025, 15:44
Der erste Teil basiert auf OLG Köln, Urteil vom 09-06-1993 - 13 U 25/93, NJW-RR 1994, 893.
Dieses Urteil ist im Th/P zu § 768 Rn. 9 zur Beweislast zitiert.
Dieses Urteil ist im Th/P zu § 768 Rn. 9 zur Beweislast zitiert.
07.08.2025, 15:57
07.08.2025, 16:05
Bei mir ist die verlängerte VAK durchgegangen, aber eher aus taktischen Gründen, da ich aus Zeitnot keine anderweitigen Ansprüche mehr hätte prüfen können. Meine Argumentation war auch irgendwie ziemlich schwach glaube ich... Naja, ich hoffe es reicht zum bestehen irgendwie.
Die letzten Tage haben mir irgendwie schon viel Mut genommen..
Die letzten Tage haben mir irgendwie schon viel Mut genommen..
07.08.2025, 16:07
Ich empfinde die Klausuren bisher alle als sehr anspruchsvoll und nicht zu vergleichen mit den Ref-Klausuren - was meint ihr?
07.08.2025, 16:35
Examen25Ich empfinde die Klausuren bisher alle als sehr anspruchsvoll und nicht zu vergleichen mit den Ref-Klausuren - was meint ihr?
ich finde auch, dass alle entweder zeitlich oder inhaltlich sehr anspruchsvoll waren.. so langsam schwanken die Hoffnungen irgendeine davon bestanden zu haben..
ich finde auch, dass alle entweder zeitlich oder inhaltlich sehr anspruchsvoll waren.. so langsam schwanken die Hoffnungen irgendeine davon bestanden zu haben..
07.08.2025, 17:57
Hab bei der Widerklage aus Zeitnot einen Anspruch aus 812 I 1 2. Alt BGB angenommen. Argumentation: Grundschuld ist zwar akzessorisch, hier aber ein Fall der Sicherungsgrundschuld. Demnach würde der an den Drittgrundschuldseigentümer ausgekehrte Erlös den Sinn und Zweck der Sicherungsabrede vereiteln, zudem lag kein Eintritt des Dritten in den Sicherungsvertrag vor, so das kein Rechtsgrund vorlag, der die Auszahlung an den Dritten aus schuldrechtlicher Perspektive stützen würde.
07.08.2025, 18:07
Hab aus lauter Verwirrung von der "Schadensersatz"-Formulierung und der Zurechnung der Handlung vom Notar in der Widerklage nur § 280 Abs. 1 BGB geprüft und dort dann iRd Pflichtverletzung die ganzen Einwände, die die Parteien angeführt haben. Im Nachhinein super dumm, hab mich auch schon gefragt, wieso ich am Ende noch 10 Minuten Zeit hatte und wie ich diese ganzen ZVG Normen und die Präklusion unter bekomme. Habs dann irgendwie kryptisch in der PV verwurtschtelt und gesagt, eine solche liegt nicht vor, wenn der Kläger einen AS auf Duldung der ZWV rechtmäßig durchgesetzt hat. iE dann abgelehnt und irgendwie echt komplett vercheckt, dass man dann noch auf 812 hätte eingehen müssen. Naja. Hoffe, das nehmen sie einem nicht ganz so krumm.
Was wäre bei § 823 das verletzte Rechtsgut gewesen? Stehe scheinbar immer noch etwas auf dem Schlauch, wäre jetzt tbh auch bereits für WE
Was wäre bei § 823 das verletzte Rechtsgut gewesen? Stehe scheinbar immer noch etwas auf dem Schlauch, wäre jetzt tbh auch bereits für WE
07.08.2025, 18:08
(07.08.2025, 16:07)Examen25 schrieb: Ich empfinde die Klausuren bisher alle als sehr anspruchsvoll und nicht zu vergleichen mit den Ref-Klausuren - was meint ihr?
Mein Eindruck bisher war auch, dass die OLG-Probeklausuren das Niveau irgendwie nicht so super abgebildet haben (v. a. was den Umfang der Klausur von Montag angeht)