08.04.2021, 16:21
(08.04.2021, 16:18)NRW schrieb: Ich habe die Klage über 812 gemacht und die Widerklage dann als 771-Klage. Das RSB für 771 habe ich bejaht, da der Gläubiger gegenüber der Schuldnerin sagte, diese solle nicht an die Beklagten auszahlen. Dadurch „droht“ meiner Meinung nach die Zwangsvollstreckung und ein RSB ist zu bejahen. Bin mir mittlerweile aber unsicher, ob das passt...
Dürfte nicht passen, da RSB erst ab Titelexistenz und gegen Bekl. gabs noch keinen Titel
08.04.2021, 16:24
(08.04.2021, 16:21)NRW schrieb:(08.04.2021, 16:18)NRW schrieb: Ich habe die Klage über 812 gemacht und die Widerklage dann als 771-Klage. Das RSB für 771 habe ich bejaht, da der Gläubiger gegenüber der Schuldnerin sagte, diese solle nicht an die Beklagten auszahlen. Dadurch „droht“ meiner Meinung nach die Zwangsvollstreckung und ein RSB ist zu bejahen. Bin mir mittlerweile aber unsicher, ob das passt...
Dürfte nicht passen, da RSB erst ab Titelexistenz und gegen Bekl. gabs noch keinen Titel
Aber relevant ist doch nur, dass der Gläubiger (also der Drittwiderbeklagte) einen Titel hat, oder? Und das hat er durch das Berufungsurteil.
08.04.2021, 16:25
(08.04.2021, 16:09)RLP+ schrieb: A. Zulässigkeit der Klage [+]
P. Zuständigkeit
P. Streitgenossenschaft
B. Zulässigkeit der DWK
P. Zulässigkeit
P. Zuständigkeit
P. Rechtshängigkeit
C. Klagehäufung, § 260 ZPO
D. Begründetheit der Klage [-]
I. § 812 I 1 2. Alt BGB (-)
- Etwas erlangt (+) Blockierstellung
- in sonstiger Weise (+)
- ohne Rechtsgrund auf dessen Kosten (-)
P. Abtretung vom 09.01.2019 unwirksam
-> Beweiswürdigung
1. Privaturkunde, § 416 (-)
2. Zeugenvernehmung des RA (-) unergiebig
3. informatorische Anhörung (-)
E. Begründetheit der DWK (+)
I. § 812 I 1 2. Alt BGB (-)
- Etwas erlangt (+) Blockierstellung
- in sonstiger Weise (+)
- ohne Rechtsgrund auf dessen Kosten (+)
P. Abtretung iRd notariellen KV (+)
-> Beweiswürdigung
Urkunde; §§ 133, 157 BGB
F. Zinsen §§ 288, 291 (?)
G. Kostenentscheidung, § 92 II ZPO
VV § 709
Joa, passt! Same here
08.04.2021, 16:28
(08.04.2021, 16:25)Gast schrieb:(08.04.2021, 16:09)RLP+ schrieb: A. Zulässigkeit der Klage [+]
P. Zuständigkeit
P. Streitgenossenschaft
B. Zulässigkeit der DWK
P. Zulässigkeit
P. Zuständigkeit
P. Rechtshängigkeit
C. Klagehäufung, § 260 ZPO
D. Begründetheit der Klage [-]
I. § 812 I 1 2. Alt BGB (-)
- Etwas erlangt (+) Blockierstellung
- in sonstiger Weise (+)
- ohne Rechtsgrund auf dessen Kosten (-)
P. Abtretung vom 09.01.2019 unwirksam
-> Beweiswürdigung
1. Privaturkunde, § 416 (-)
2. Zeugenvernehmung des RA (-) unergiebig
3. informatorische Anhörung (-)
E. Begründetheit der DWK (+)
I. § 812 I 1 2. Alt BGB (-)
- Etwas erlangt (+) Blockierstellung
- in sonstiger Weise (+)
- ohne Rechtsgrund auf dessen Kosten (+)
P. Abtretung iRd notariellen KV (+)
-> Beweiswürdigung
Urkunde; §§ 133, 157 BGB
F. Zinsen §§ 288, 291 (?)
G. Kostenentscheidung, § 92 II ZPO
VV § 709
Joa, passt! Same here
Ich auch. Die Zinsen habe ich abgelehnt. Ich hatte bei Alpmann einmal eine solche Klausur mit der Hinterlegung, wo die die Zinsen auch abgelehnt haben, da keine Geldleistung. Aber keine Ahnung, ob das stimmt.
08.04.2021, 16:30
Palandt sagt 288 entsprechend, da auch das ne Geldleistung sei
08.04.2021, 16:30
ich sehe gerade, dass 812 als anspruchsgrundlage im alpmann skript steht.
aber die zitieren noch 22 HintG mit, gar nicht verstanden, dass die Beklagten das blockieren können. schade. hoffentlich reicht es für 4 punkte.
aber die zitieren noch 22 HintG mit, gar nicht verstanden, dass die Beklagten das blockieren können. schade. hoffentlich reicht es für 4 punkte.
08.04.2021, 16:31
(08.04.2021, 16:24)Gast schrieb:(08.04.2021, 16:21)NRW schrieb:(08.04.2021, 16:18)NRW schrieb: Ich habe die Klage über 812 gemacht und die Widerklage dann als 771-Klage. Das RSB für 771 habe ich bejaht, da der Gläubiger gegenüber der Schuldnerin sagte, diese solle nicht an die Beklagten auszahlen. Dadurch „droht“ meiner Meinung nach die Zwangsvollstreckung und ein RSB ist zu bejahen. Bin mir mittlerweile aber unsicher, ob das passt...
Dürfte nicht passen, da RSB erst ab Titelexistenz und gegen Bekl. gabs noch keinen Titel
Aber relevant ist doch nur, dass der Gläubiger (also der Drittwiderbeklagte) einen Titel hat, oder? Und das hat er durch das Berufungsurteil.
Bei § 771 reicht ein TItel nicht - da muss schon konkret die Zwangsvollstreckung in den relevanten Gegenstand drohen - also zb die Sache
08.04.2021, 16:33
(08.04.2021, 16:24)Gast schrieb:(08.04.2021, 16:21)NRW schrieb:(08.04.2021, 16:18)NRW schrieb: Ich habe die Klage über 812 gemacht und die Widerklage dann als 771-Klage. Das RSB für 771 habe ich bejaht, da der Gläubiger gegenüber der Schuldnerin sagte, diese solle nicht an die Beklagten auszahlen. Dadurch „droht“ meiner Meinung nach die Zwangsvollstreckung und ein RSB ist zu bejahen. Bin mir mittlerweile aber unsicher, ob das passt...
Dürfte nicht passen, da RSB erst ab Titelexistenz und gegen Bekl. gabs noch keinen Titel
Aber relevant ist doch nur, dass der Gläubiger (also der Drittwiderbeklagte) einen Titel hat, oder? Und das hat er durch das Berufungsurteil.
mhh, aber das entspricht doch nicht dem Rechtsschutzziel? Zudem ist der titulierte Anspruch ja erloschen. Kann natürlich sein, dass das der riesen Trick des LJPA ist, aber ich bleib bei 812 gegen 812
08.04.2021, 16:34
(08.04.2021, 16:30)Gast schrieb: ich sehe gerade, dass 812 als anspruchsgrundlage im alpmann skript steht.aber die zitieren noch 22 HintG mit, gar nicht verstanden, dass die Beklagten das blockieren können. schade. hoffentlich reicht es für 4 punkte.
Ich habe 812 nicht gesehen und nur mit hintG versucht eine AGL zu zaubern ggfls mit 380 BGB. Der Rest war eigentlich gut, habe viel argumentiert und eine schöne Beweiswürdigung. Weiss aber nicht, ob das reicht :(
08.04.2021, 16:39
(08.04.2021, 16:34)Gast schrieb:(08.04.2021, 16:30)Gast schrieb: ich sehe gerade, dass 812 als anspruchsgrundlage im alpmann skript steht.aber die zitieren noch 22 HintG mit, gar nicht verstanden, dass die Beklagten das blockieren können. schade. hoffentlich reicht es für 4 punkte.
Ich habe 812 nicht gesehen und nur mit hintG versucht eine AGL zu zaubern ggfls mit 380 BGB. Der Rest war eigentlich gut, habe viel argumentiert und eine schöne Beweiswürdigung. Weiss aber nicht, ob das reicht :(
Natürlich reicht das, ich könnte wetten dass nicht mal 50% die Anspruchsgrundlage gesehen haben. Kenne viele die ohne AGL geprüft haben


