15.03.2014, 17:09
(15.03.2014, 16:44)Gast schrieb: Hessen: Verwaltungsrecht ;)
Im Ernst, du weißt sicher selber, dass es bei den Klausuren kein Schema gibt, was dran kommt.
Wenn ich jetzt Kommunalrecht sage, dann kann es richtig sein oder auch nicht.
Auch kann man keinen Schluss ziehen, was in den letzten Durchgängen gelaufen ist. Da gibt's keine Reihenfolge.
Ich hoffe einfach auf was machbares, ein Randgebiet wäre nicht schlecht. Fremdes Gesetz
Natürlich. Ich meinte auch eher ob vielleicht ein Trend besteht, dass einstweiliger Rechtsschutz/Urteil in der 1. Klausur und vielleicht eher Behörden-oder RA-Sicht in der 2. Klausur drankommt.
15.03.2014, 17:22
Also für Berlin kann man sagen:
1. Klausur: Urteil/Beschluss
2. Klausur: RA-Sicht
1. Klausur: Urteil/Beschluss
2. Klausur: RA-Sicht
16.03.2014, 14:59
Für Hessen leider nein.
Schau dir doch für morgen v.a. die Urteilssachen an.
Für die RAKlausur brauchst nicht viel anderes anschauen, da wird's nur anders aufgebaut und ein Teil fällt einfach weg
Schau dir doch für morgen v.a. die Urteilssachen an.
Für die RAKlausur brauchst nicht viel anderes anschauen, da wird's nur anders aufgebaut und ein Teil fällt einfach weg
17.03.2014, 16:23
Hessen: Ö I
Ja, Thema ist bisschen schwer zu sagen.
Auf jeden Fall hat ein Oberbürgermeister zu einer Gegendemo bezüglich einer Veranstaltung der NPD aufgefordert, nachdem diese sich erfolgreich gegen die Ablehnung einer Versammlungsgenehmigung gewährt hat.
Die Partei meinte, der OB habe seine Neutralitätspflicht verletzt und sie sei dadurch in Art. 3, 21 GG und § 5 ParteiG verletzt.
Also irgendwie so eine Mischung aus Kommunalrecht, Grundrechten, Parteirecht.
Achso, dann noch paar Zulässigkeitsprobleme hinsichtlich der statthaften Klageart, VA/Realakt, Festellungsinteresse
Ist bei mir mehr eine Art Aufsatz geworden, daher freu ich mich über euere Lösungen.
Ja, Thema ist bisschen schwer zu sagen.
Auf jeden Fall hat ein Oberbürgermeister zu einer Gegendemo bezüglich einer Veranstaltung der NPD aufgefordert, nachdem diese sich erfolgreich gegen die Ablehnung einer Versammlungsgenehmigung gewährt hat.
Die Partei meinte, der OB habe seine Neutralitätspflicht verletzt und sie sei dadurch in Art. 3, 21 GG und § 5 ParteiG verletzt.
Also irgendwie so eine Mischung aus Kommunalrecht, Grundrechten, Parteirecht.
Achso, dann noch paar Zulässigkeitsprobleme hinsichtlich der statthaften Klageart, VA/Realakt, Festellungsinteresse
Ist bei mir mehr eine Art Aufsatz geworden, daher freu ich mich über euere Lösungen.
17.03.2014, 16:38
(17.03.2014, 16:23)Gast schrieb: Hessen: Ö I
Ja, Thema ist bisschen schwer zu sagen.
Auf jeden Fall hat ein Oberbürgermeister zu einer Gegendemo bezüglich einer Veranstaltung der NPD aufgefordert, nachdem diese sich erfolgreich gegen die Ablehnung einer Versammlungsgenehmigung gewährt hat.
Die Partei meinte, der OB habe seine Neutralitätspflicht verletzt und sie sei dadurch in Art. 3, 21 GG und § 5 ParteiG verletzt.
Also irgendwie so eine Mischung aus Kommunalrecht, Grundrechten, Parteirecht.
Achso, dann noch paar Zulässigkeitsprobleme hinsichtlich der statthaften Klageart, VA/Realakt, Festellungsinteresse
Ist bei mir mehr eine Art Aufsatz geworden, daher freu ich mich über euere Lösungen.
Ging mir genauso...hinsichtlich des Begründetheitaufbaus bin ich mir auch nicht sicher wie das anzugehen war und was die genaue EM sein sollte
17.03.2014, 16:41
in berlin lief die gleiche klausur.
ich hab die FFKl in eine allg FK umgedeutet, FSt-interesse + wg wiederholungsgefahr, nicht aber wegen rehabil-interesse.
habe die klage als begründet angesehen, weil der OB mit seinen äußerungen die klägerin in art 21 GG und § 5 PartG verletzt hat. zwar handelte es sich hier um schlichtes verwaltungshandeln seitens der Beklagten, allerdings hier trotzdem eine RGL erforderlich, da GR-betroffenheit.
Art 28 II GG ivm § 137 HV zwar grds RGL für äußerungen, sofern im aufgabenbereich, allerdings beschränkt durch GR dritter (hier: Art 21 GG der klägerin). argumente:
- demo der K bezog sich auf mitgliedschaft deutschlands in währungsunion, hiermit stand äußerung der B in keinem sachlichen zusammenhang
- OB hat neutralitätspflicht, zumindest im hinblick auf § 5 partG (NPD = partei, da noch nicht verboten etc)
- vorverurteilung durch äußerung und schilderung der verfahrensgangs (verbot der versammlung, dann wiederherstellung der aW etc)
- B kann sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass bündnis (parteien + initiativen) gleiche mitteilung machten, da dieser nicht der neutralitätspflicht unterliegen bzw der grundsatz der gleichbehandlungsfreiheit nicht für diese gilt)
tja, keine ahnung. gefühlsmäßig tendiert man ja immer dazu, direkt NPD-aktionen zu verbieten (hier klage abzuweisen). irgendwie schien mir die klausur aber eher auf stattgabe ausgelegt.
was meint ihr?
ich hab die FFKl in eine allg FK umgedeutet, FSt-interesse + wg wiederholungsgefahr, nicht aber wegen rehabil-interesse.
habe die klage als begründet angesehen, weil der OB mit seinen äußerungen die klägerin in art 21 GG und § 5 PartG verletzt hat. zwar handelte es sich hier um schlichtes verwaltungshandeln seitens der Beklagten, allerdings hier trotzdem eine RGL erforderlich, da GR-betroffenheit.
Art 28 II GG ivm § 137 HV zwar grds RGL für äußerungen, sofern im aufgabenbereich, allerdings beschränkt durch GR dritter (hier: Art 21 GG der klägerin). argumente:
- demo der K bezog sich auf mitgliedschaft deutschlands in währungsunion, hiermit stand äußerung der B in keinem sachlichen zusammenhang
- OB hat neutralitätspflicht, zumindest im hinblick auf § 5 partG (NPD = partei, da noch nicht verboten etc)
- vorverurteilung durch äußerung und schilderung der verfahrensgangs (verbot der versammlung, dann wiederherstellung der aW etc)
- B kann sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass bündnis (parteien + initiativen) gleiche mitteilung machten, da dieser nicht der neutralitätspflicht unterliegen bzw der grundsatz der gleichbehandlungsfreiheit nicht für diese gilt)
tja, keine ahnung. gefühlsmäßig tendiert man ja immer dazu, direkt NPD-aktionen zu verbieten (hier klage abzuweisen). irgendwie schien mir die klausur aber eher auf stattgabe ausgelegt.
was meint ihr?
17.03.2014, 16:48
War mir auch nicht so sicher wegen der klausur. Hier ist eine vergleichbare Entscheidung:
http://www.vgwe.thueringen.de/webthfj/we...A002080F8/$File/01211686.pdf?OpenElement
http://www.vgwe.thueringen.de/webthfj/we...A002080F8/$File/01211686.pdf?OpenElement
17.03.2014, 17:12
scheint dann der gleiche fall gewesen zu sein, wie in berlin. abwandlung von vg gera 2010. im uns vorliegenden fall halt kein eilrechtsschutz, da veranstaltung eh schon vorbei und veröffentlichung nicht im kommunalen anzeiger, sondern auf der website der beklagten stadt.
ich fand den fall blöd. ist bei mir auch in der begründetheit recht unstrukturiert geworden. aber mal von anfang an:
entscheidung im schriftlichen verfahren möglich, da 101 II vwgo (+)
problem: statthafte klageart. auslegung des antrags nach 88 vwgo -> rechtsschutzziel der klägerin maßgeblich. hier erkennbar begehr, rwk der klagegenständlichen veröffentlichung/äußerung festzustellen. angegriffen wird somit realakt (keine regelungswirkung), daher ffk unstatthaft. sofern man in ablehnung des "gegendarstellungsgesuchs" überhaupt einen va sehen würde (rspr. lehnt dies soweit ich weiß ab), wäre dennoch weder eine ffk statthaft (da sich sache nicht erledigt hätte), noch ist die klage insofern in eine verpflichtungsklage (falls man in entscheidung über gegendarstellungsgesuch va sehen würde) oder eine allg. leistungsklage (falls dies nicht als va gewertet werden würde) umzudeuten, da dies an der erkennbaren begehr der klägerin vorbei und darüber hinaus geht, was nach 88 vwgo nicht möglich ist, bzw. dem rechtsschutziel der klägerin (verhinderung, dass sich sowas wiederholt) auch nicht gerecht wird. zwar bei auslegung strengere anforderungen bei schriftsatz von rechtsanwalt, aber hier nur überschrift fehlgehend, was unschädlich ist.
feststellungsinteresse: (+) wiederholungsgefahr. rehainteresse m.e. nach fraglich, da die sache schon über ein jahr her ist, aber ich hab es i.e. auch bejaht, da grundrechtseingriff in rede steht und äußerung öffentlichkeitswirkung hatte. feststellungsinteresse besteht, trotz quasi erledigtem, da in der vergangenheit liegenden, realakt, da aufgrund der wiederholungsgefahr auch gegenwärtig noch von bedeutung.
subsidiaritätsklausel greift nicht, da rechtsschutzziel der klägerin nicht per leistungsklage erreichbar (s.o.).
habe klage, entgegen vg gera, als unbegründet abgewiesen. kannte die entscheidung nicht und habe irgendwie das bestreben gehabt, der klage nicht stattzugeben ;)
beklagte war im rahmen der informations- und öffentlichkeitsarbeit im eigenen wirkungskreis berechtigt, äußerung zu tätigen. rgl waren bei mir die entsprechenden normen, mit denen den gemeinden die kommunalen angelegenheiten zugesprochen werden (hab vergessen, welche genau).
äußerung hier einerseits sachlich zutreffende information, dass vernastaltung stattfinden wird, diese aber verboten wurde (zur zeit der mitteilung war das verbot ja noch nicht gekippt) und dass es zeitgleich veranstaltung gegen fremdenhass und rassismus geben wird. meinung des ob dazu hat sich die beklagte zu eigen gemacht, aber mmn keine verletzung der klägerin in ihren rechten durch äußerung.
§ 5 parteig (-), da dort nur verhältnismäßige gleichbehandlung bzgl. leistungsansprüchen statuiert wird, hier geht es aber garnicht um leistungsbegehren.
art. 21 gg (-), schon kein eingriff in den schutzbereich, da die veranstaltung der klägerin ja durchgeführt werden konnte und sie so an der politischen willensbildung teilhaben konnte. bloße "empfehlung", doch lieber auf die andere veranstaltung zu gehen, hindert sie daran nicht.
art. 3 III gg (-), keine unzulässige ungleichbehandlung im vergleich zu anderen parteien/gruppen, deren veranstaltungen nicht derartig kommentiert wurden. zwar hat auch die npd recht auf gleichbehandlung im vergleich mit anderen parteien, da nicht verboten (parteienprivileg aus 21 II gg), aber hier keine zu beanstandende ungleichbehandlung da nicht dargetan wurde, inwiefern es bei solchen veranstaltungen vergleichbar große und von vergleichbar breiter mehrheit getragene gegenveranstaltung gab. wenn es aber eine so große und breit getragene veranstaltung gibt, darf der ob und die stadt auch meinung dazu kundtun, solang es nicht verleumderisch wird.
kosten: 154 I vwgo
vollstreckbarkeit: 169 I vwgo, 708 nr. 11, 711 zpo
streitwert: auffangwert von 5000 €
rechtsmittel: gegen urteil antrag auf zulassung der berufung, gegen streitwertbeschluss beschwerde.
ich fand den fall blöd. ist bei mir auch in der begründetheit recht unstrukturiert geworden. aber mal von anfang an:
entscheidung im schriftlichen verfahren möglich, da 101 II vwgo (+)
problem: statthafte klageart. auslegung des antrags nach 88 vwgo -> rechtsschutzziel der klägerin maßgeblich. hier erkennbar begehr, rwk der klagegenständlichen veröffentlichung/äußerung festzustellen. angegriffen wird somit realakt (keine regelungswirkung), daher ffk unstatthaft. sofern man in ablehnung des "gegendarstellungsgesuchs" überhaupt einen va sehen würde (rspr. lehnt dies soweit ich weiß ab), wäre dennoch weder eine ffk statthaft (da sich sache nicht erledigt hätte), noch ist die klage insofern in eine verpflichtungsklage (falls man in entscheidung über gegendarstellungsgesuch va sehen würde) oder eine allg. leistungsklage (falls dies nicht als va gewertet werden würde) umzudeuten, da dies an der erkennbaren begehr der klägerin vorbei und darüber hinaus geht, was nach 88 vwgo nicht möglich ist, bzw. dem rechtsschutziel der klägerin (verhinderung, dass sich sowas wiederholt) auch nicht gerecht wird. zwar bei auslegung strengere anforderungen bei schriftsatz von rechtsanwalt, aber hier nur überschrift fehlgehend, was unschädlich ist.
feststellungsinteresse: (+) wiederholungsgefahr. rehainteresse m.e. nach fraglich, da die sache schon über ein jahr her ist, aber ich hab es i.e. auch bejaht, da grundrechtseingriff in rede steht und äußerung öffentlichkeitswirkung hatte. feststellungsinteresse besteht, trotz quasi erledigtem, da in der vergangenheit liegenden, realakt, da aufgrund der wiederholungsgefahr auch gegenwärtig noch von bedeutung.
subsidiaritätsklausel greift nicht, da rechtsschutzziel der klägerin nicht per leistungsklage erreichbar (s.o.).
habe klage, entgegen vg gera, als unbegründet abgewiesen. kannte die entscheidung nicht und habe irgendwie das bestreben gehabt, der klage nicht stattzugeben ;)
beklagte war im rahmen der informations- und öffentlichkeitsarbeit im eigenen wirkungskreis berechtigt, äußerung zu tätigen. rgl waren bei mir die entsprechenden normen, mit denen den gemeinden die kommunalen angelegenheiten zugesprochen werden (hab vergessen, welche genau).
äußerung hier einerseits sachlich zutreffende information, dass vernastaltung stattfinden wird, diese aber verboten wurde (zur zeit der mitteilung war das verbot ja noch nicht gekippt) und dass es zeitgleich veranstaltung gegen fremdenhass und rassismus geben wird. meinung des ob dazu hat sich die beklagte zu eigen gemacht, aber mmn keine verletzung der klägerin in ihren rechten durch äußerung.
§ 5 parteig (-), da dort nur verhältnismäßige gleichbehandlung bzgl. leistungsansprüchen statuiert wird, hier geht es aber garnicht um leistungsbegehren.
art. 21 gg (-), schon kein eingriff in den schutzbereich, da die veranstaltung der klägerin ja durchgeführt werden konnte und sie so an der politischen willensbildung teilhaben konnte. bloße "empfehlung", doch lieber auf die andere veranstaltung zu gehen, hindert sie daran nicht.
art. 3 III gg (-), keine unzulässige ungleichbehandlung im vergleich zu anderen parteien/gruppen, deren veranstaltungen nicht derartig kommentiert wurden. zwar hat auch die npd recht auf gleichbehandlung im vergleich mit anderen parteien, da nicht verboten (parteienprivileg aus 21 II gg), aber hier keine zu beanstandende ungleichbehandlung da nicht dargetan wurde, inwiefern es bei solchen veranstaltungen vergleichbar große und von vergleichbar breiter mehrheit getragene gegenveranstaltung gab. wenn es aber eine so große und breit getragene veranstaltung gibt, darf der ob und die stadt auch meinung dazu kundtun, solang es nicht verleumderisch wird.
kosten: 154 I vwgo
vollstreckbarkeit: 169 I vwgo, 708 nr. 11, 711 zpo
streitwert: auffangwert von 5000 €
rechtsmittel: gegen urteil antrag auf zulassung der berufung, gegen streitwertbeschluss beschwerde.
17.03.2014, 17:16
(17.03.2014, 17:12)Gast schrieb: scheint dann der gleiche fall gewesen zu sein, wie in berlin. abwandlung von vg gera 2010. im uns vorliegenden fall halt kein eilrechtsschutz, da veranstaltung eh schon vorbei und veröffentlichung nicht im kommunalen anzeiger, sondern auf der website der beklagten stadt.
ich fand den fall blöd. ist bei mir auch in der begründetheit recht unstrukturiert geworden. aber mal von anfang an:
entscheidung im schriftlichen verfahren möglich, da 101 II vwgo (+)
problem: statthafte klageart. auslegung des antrags nach 88 vwgo -> rechtsschutzziel der klägerin maßgeblich. hier erkennbar begehr, rwk der klagegenständlichen veröffentlichung/äußerung festzustellen. angegriffen wird somit realakt (keine regelungswirkung), daher ffk unstatthaft. sofern man in ablehnung des "gegendarstellungsgesuchs" überhaupt einen va sehen würde (rspr. lehnt dies soweit ich weiß ab), wäre dennoch weder eine ffk statthaft (da sich sache nicht erledigt hätte), noch ist die klage insofern in eine verpflichtungsklage (falls man in entscheidung über gegendarstellungsgesuch va sehen würde) oder eine allg. leistungsklage (falls dies nicht als va gewertet werden würde) umzudeuten, da dies an der erkennbaren begehr der klägerin vorbei und darüber hinaus geht, was nach 88 vwgo nicht möglich ist, bzw. dem rechtsschutziel der klägerin (verhinderung, dass sich sowas wiederholt) auch nicht gerecht wird. zwar bei auslegung strengere anforderungen bei schriftsatz von rechtsanwalt, aber hier nur überschrift fehlgehend, was unschädlich ist.
feststellungsinteresse: (+) wiederholungsgefahr. rehainteresse m.e. nach fraglich, da die sache schon über ein jahr her ist, aber ich hab es i.e. auch bejaht, da grundrechtseingriff in rede steht und äußerung öffentlichkeitswirkung hatte. feststellungsinteresse besteht, trotz quasi erledigtem, da in der vergangenheit liegenden, realakt, da aufgrund der wiederholungsgefahr auch gegenwärtig noch von bedeutung.
subsidiaritätsklausel greift nicht, da rechtsschutzziel der klägerin nicht per leistungsklage erreichbar (s.o.).
habe klage, entgegen vg gera, als unbegründet abgewiesen. kannte die entscheidung nicht und habe irgendwie das bestreben gehabt, der klage nicht stattzugeben ;)
beklagte war im rahmen der informations- und öffentlichkeitsarbeit im eigenen wirkungskreis berechtigt, äußerung zu tätigen. rgl waren bei mir die entsprechenden normen, mit denen den gemeinden die kommunalen angelegenheiten zugesprochen werden (hab vergessen, welche genau).
äußerung hier einerseits sachlich zutreffende information, dass vernastaltung stattfinden wird, diese aber verboten wurde (zur zeit der mitteilung war das verbot ja noch nicht gekippt) und dass es zeitgleich veranstaltung gegen fremdenhass und rassismus geben wird. meinung des ob dazu hat sich die beklagte zu eigen gemacht, aber mmn keine verletzung der klägerin in ihren rechten durch äußerung.
§ 5 parteig (-), da dort nur verhältnismäßige gleichbehandlung bzgl. leistungsansprüchen statuiert wird, hier geht es aber garnicht um leistungsbegehren.
art. 21 gg (-), schon kein eingriff in den schutzbereich, da die veranstaltung der klägerin ja durchgeführt werden konnte und sie so an der politischen willensbildung teilhaben konnte. bloße "empfehlung", doch lieber auf die andere veranstaltung zu gehen, hindert sie daran nicht.
art. 3 III gg (-), keine unzulässige ungleichbehandlung im vergleich zu anderen parteien/gruppen, deren veranstaltungen nicht derartig kommentiert wurden. zwar hat auch die npd recht auf gleichbehandlung im vergleich mit anderen parteien, da nicht verboten (parteienprivileg aus 21 II gg), aber hier keine zu beanstandende ungleichbehandlung da nicht dargetan wurde, inwiefern es bei solchen veranstaltungen vergleichbar große und von vergleichbar breiter mehrheit getragene gegenveranstaltung gab. wenn es aber eine so große und breit getragene veranstaltung gibt, darf der ob und die stadt auch meinung dazu kundtun, solang es nicht verleumderisch wird.
kosten: 154 I vwgo
vollstreckbarkeit: 169 I vwgo, 708 nr. 11, 711 zpo
streitwert: auffangwert von 5000 €
rechtsmittel: gegen urteil antrag auf zulassung der berufung, gegen streitwertbeschluss beschwerde.
Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen.
Identischer Sachverhalt wie unsere Klausur in HESSEN, von der ich ausgehe, dass sie mit der in Berlin identisch war. Leider habe ich die Entscheidung nicht in öffentlich-zugängigen Quellen gefunden (VG Berlin, Urteil vom 23.09.2013 - VG 1 K 280.12)
17.03.2014, 18:40
Berlin:
Hallo,
ich habe einen Gerichtsbescheid erlassen (§ 84 VwGO), da beide keine mündliche Verhandlung für erforderlich hielten ???
- ansonsten habe ich auch über § 88 VwGO als allgemeine FK ausgelegt, da dieser Aufruf im Internet keine VA-Qualität hat (keine Regelungswirkung, nicht vollstreckbar etc)
- habe die Klage ebenfalls als unbegründet angewiesen
erst fraglich, auf welcher Befugnis eingeschritten:
Oberbürgermeister war ja zum einen Vertreter der Stadt und allgemeine Ordnungsbehörde
--> hier aber nicht zur Gefahrenabwehr eingeschritten, denn selbst wenn mittelbar auch der Gefahrenabwehr gedient hätte, fehlte es ja an konkrteter Gefahr
-->habe die Befugnis der Beklagten zu einer entsprechenden Äußerung über Art.5 I (iVm Art.19 III GG) hergeleitet ??
- § 5 ParteiG (-) da nur Zugang/Überlassung von Räumen etc
- Art.21 GG (-) Klägerin konnte Versammlung abhalten; Beklagte hatte nur zu Teilnahme an Gegendemo aufgerufen, hiermit war keine Störung iSv § 21 VersammlG bezweckt
- Art.3 (?) hier habe ich gesagt, dass möglicher Eingriff dann durch Art.5 GG gerechtfertigt ist (s.o.)
--> hatte dann noch gesagt, da Oberbürgermeister ja nicht nur als Teil der Gemeinde handelt, sondern auch Ordnungsbehörde sein kann (also generell), könnten nicht so strenge Grenzen gezogen werden
denn:
- in § 1 stand ja, die Gemeinde sei Grundlage des demokratischen Staates und ich dachte, wenn der OB.meister nur diese ausschließliche Funktion wahrnehme, könne man ihm vielleicht eine Art hunderprozentige Neutralitätspflicht auferlegen
- da er aber generell mehrere Aufgaben hat (Ordnungsbehörde), sei diese Grenze nicht so streng zu ziehen
--> also keine absolute Neutralitätspflicht
(natürlich ist Behörde auch über Art.20 III GG an Recht und Gesetz gebunden, aber sicher nicht mit dieser extremen Neutralitätspflicht)
Ob das jetzt Unfug ist, sei mal dahingestellt !
Hatte mit so einer Klausur überhaupt nicht gerechnet !!!
Habe hier eine interessante Entscheidung gefunden. Kommt der Klausuren in Teilen nahe, wurde aber abgewandelt. Hiernach läge also in der Aufforderung schon kein Eingriff vor.
http://openjur.de/u/462604.html
Hallo,
ich habe einen Gerichtsbescheid erlassen (§ 84 VwGO), da beide keine mündliche Verhandlung für erforderlich hielten ???
- ansonsten habe ich auch über § 88 VwGO als allgemeine FK ausgelegt, da dieser Aufruf im Internet keine VA-Qualität hat (keine Regelungswirkung, nicht vollstreckbar etc)
- habe die Klage ebenfalls als unbegründet angewiesen
erst fraglich, auf welcher Befugnis eingeschritten:
Oberbürgermeister war ja zum einen Vertreter der Stadt und allgemeine Ordnungsbehörde
--> hier aber nicht zur Gefahrenabwehr eingeschritten, denn selbst wenn mittelbar auch der Gefahrenabwehr gedient hätte, fehlte es ja an konkrteter Gefahr
-->habe die Befugnis der Beklagten zu einer entsprechenden Äußerung über Art.5 I (iVm Art.19 III GG) hergeleitet ??
- § 5 ParteiG (-) da nur Zugang/Überlassung von Räumen etc
- Art.21 GG (-) Klägerin konnte Versammlung abhalten; Beklagte hatte nur zu Teilnahme an Gegendemo aufgerufen, hiermit war keine Störung iSv § 21 VersammlG bezweckt
- Art.3 (?) hier habe ich gesagt, dass möglicher Eingriff dann durch Art.5 GG gerechtfertigt ist (s.o.)
--> hatte dann noch gesagt, da Oberbürgermeister ja nicht nur als Teil der Gemeinde handelt, sondern auch Ordnungsbehörde sein kann (also generell), könnten nicht so strenge Grenzen gezogen werden
denn:
- in § 1 stand ja, die Gemeinde sei Grundlage des demokratischen Staates und ich dachte, wenn der OB.meister nur diese ausschließliche Funktion wahrnehme, könne man ihm vielleicht eine Art hunderprozentige Neutralitätspflicht auferlegen
- da er aber generell mehrere Aufgaben hat (Ordnungsbehörde), sei diese Grenze nicht so streng zu ziehen
--> also keine absolute Neutralitätspflicht
(natürlich ist Behörde auch über Art.20 III GG an Recht und Gesetz gebunden, aber sicher nicht mit dieser extremen Neutralitätspflicht)
Ob das jetzt Unfug ist, sei mal dahingestellt !
Hatte mit so einer Klausur überhaupt nicht gerechnet !!!
Habe hier eine interessante Entscheidung gefunden. Kommt der Klausuren in Teilen nahe, wurde aber abgewandelt. Hiernach läge also in der Aufforderung schon kein Eingriff vor.
http://openjur.de/u/462604.html