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Klausuren November 2018
Gast
Unregistered
 
#71
09.11.2018, 16:33
Heute lief Schenkung, § 812 BGB aus Beklagtensicht. Eine Abwandlung des Bonifatius-Falls, Kaiser BGB-Skript Rn. 90. Kläger waren die Erben, Beklagte die Beschenkte plus die Mutter. Prozessual noch 3er-Antrag vom BGH, §§ 255, 259 ZPO.
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Ref.jur(Hessen)
Unregistered
 
#72
09.11.2018, 18:43
In Hessen kam heute in der AW Klausur Wirtschaftsrecht dran! Hier der wesentliche SV aus dem Gedächtnis:

Es war ein anwaltliches Gutachten hinsichtlich zweier Sachverhalte zu erstellen. Zum einen wollte der Mandant gegen einen Beschluss vorgehen, wodurch ihm nach Klagerücknahme des Klägers die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Zum anderen machte er einen Unterlassungsanspruch gegen eine Partei geltend, bei dem er durchsetzen wollte, dass die Lieder seiner Band bzw. ein spezielles Lied nicht auf Veranstaltungen dieser Partei gespielt werden.

Was den ersten SV angeht hatte der Mandant (M) mit seinem langjährigen Arbeitskollegen (B) aus der Bankenbranche eine Geschäftsidee verwirklicht. 2010 gründeten sie das Unternehmen Schlei-Bro Boote und vermieteten Boote. Die Gesellschaft war nicht im HR eingetragen. Im Gesellschaftsvertrag war eine Klausel geregelt, in der durch einseitige Erklärung ein Gesellschafter aus wichtigem Grund von der Gesellschaft ausgeschlossen werden konnte. Die Gesellschafter waren Geschäftsführer, jeder in seinem eigenen Geschäftsbereich. Vier Jahre lang lief das Geschäft mit einem Umsatz von 80k im Jahr ganz gut. Ab 2014 gingen die Geschäfte in die Miesen und ein Umsatz von gerade mal monatlich 1000 Euro stellte sich ein. Der zuvor angemietete Büroraum und die Bürohilfskraft mussten aufgegeben/entlassen werden. Sie konnten das Geschäft alleine führen. M verprasste dann noch zusätzlich das wenige Geld mit seiner neuen Freundin, ließ die Schlösser auswechseln und hinderte B an jeglichem Zugang zu den Gegenständen und Unterlagen der Gesellschaft, die sich nunmehr in einem kleinen Schrank in einem Bootshaus befanden. M erklärte auch noch gegenüber B, dass er ihm die Geschäftsführereigenschaft entzog und machte ihn für alles verantwortlich. B versuchte vergeblich M davon zu überzeugen die Geschäfte wieder aufzunehmen. Es kam zur Aussprache zwischen beiden, bei der M den B beleidigte und eine Ohrfeige verpasste. Kurze Zeit später erklärte B schriftlich, dass er M als Gesellschafter ausschließe und nannte im Schreiben auch die Gründe. B führte das Geschäft nunmehr alleine und M sah das ein und widersprach nicht. Einige Tage später mietete K ein Boot bei B für 2 Tage. Als dieser ihm zeigte, wie das Boot zu bedienen war, legte B waghalsige Manöver ein. K sagte, dass er das lassen soll. Dennoch wendete B abrupt mit dem Boot, sodass sie ins Wasser stürzten. Dabei verlor K seine Breitling Uhr im Wert von 1.000 Euro. Ein Absuchen des Ufers half nicht. K rief mehrmals erfolglos bei der Gesellschaft an, um diese zur Zahlung zu bewegen. Da er sowohl B als auch M aus der früheren Tätigkeit kannte und wusste, dass sie zusammen dieses Geschäft gegründet hatten, nahm er jetzt M klageweise in Anspruch. Einen Tag nach Einreichung der Klage zahlte B die Summe. Daraufhin nahm B die Klage zurück. Die Klageschrift, die Aufforderung zur Verteidigungsanzeige und die Klagerücknahme wurden M gleichzeitig zugestellt als er im Urlaub war. Es erging ein Beschluss, der M gestern zugestellt wurde, bei der die Kosten des Rechtsstreits M auferlegt wurden. Er sieht nicht ein, dass er die Kosten tragen muss und will dagegen vorgehen.

Was den zweiten SV angeht, ging es darum, dass M in einer Band spielt und sie Mundartmusik machen, sehr bekannt seien und ständig bei Fastnacht auftreten würden in der Umgebung Mainz/Wiesbaden. Das sehr bekannte Lied, welches auch im Radio spielen würde „Die Zeit ist reif“, würde auf Parteiveranstaltungen von der PdkL (Partei der kleinen Leute) missbraucht. Diese Partei hetze gegen Ausländer etc. Er wolle nicht, dass sie seine Musik spielen. Zwar würde das Lied im nur in den Pausen und Zwischendrin gespielt, aber auch das wolle er nicht. Er reichte als Anlage eine Tarifvereinbarung der GEMA ein, bei der ohne Rücksicht auf die Art der Veranstaltung die Musik abgespielt werden durfte. M regele zwar alles über die GEMA, weil er nicht jedem, der seine Musik benutze selbst hinterher rennen könne. Allerdings könne er sich als Urheber nicht alles gefallen lassen. Irgendwo im SV war auch was von Verwertungsrechten die Rede. Ihm komme es nicht darauf an Geld zu bekommen, sondern nur, dass die Partei die Musik nicht mehr benutzt. Es sei ihm damit aber nicht so eilig, wie mit der anderen Sache. Als er sich an die PbdkL wendete bekam er nur ein Schreiben von denen mit einigen Ausführungen, weshalb sie das trotzdem dürften und dass sie es jetzt erst recht machen würden. M fragt in diesem Zusammenhang, ob er alleine, also ohne seine Bandmitglieder klagen könne und außerdem, ob er in Wiesbaden klagen könne. Es war eine Justizverordnung abgedruckt, bei der geregelt war, dass in Streitigkeiten aus dem Urheberrecht, die u.a. in den Bezirk Wiesbaden fallen, die Gerichte in Frankfurt zuständig waren. Genauer sprach die Verordnung von Zuweisung. 
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Gast
Unregistered
 
#73
09.11.2018, 20:46
(Hessen) Ich lese ständig, dass es ein fairer Durchlauf sei. Bin ich die ich einzige, die das nicht so findet? Bis jetzt waren das doch keine Klausuren, in denen man juristische Fähigkeiten zeigen konnte oder? 
Wäre ich irgendwo tiefer eingestiegen, hätte ich nicht fertig werden können. Habe das Gefühl jedes Problem immer nur oberflächlich behandelt zu haben. Bin ich die einzige? Oder ging das anderen auch so?
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Hessische Referendarin
Unregistered
 
#74
09.11.2018, 22:44
(09.11.2018, 20:46)Gast schrieb:  (Hessen) Ich lese ständig, dass es ein fairer Durchlauf sei. Bin ich die ich einzige, die das nicht so findet? Bis jetzt waren das doch keine Klausuren, in denen man juristische Fähigkeiten zeigen konnte oder? 
Wäre ich irgendwo tiefer eingestiegen, hätte ich nicht fertig werden können. Habe das Gefühl jedes Problem immer nur oberflächlich behandelt zu haben. Bin ich die einzige? Oder ging das anderen auch so?

Das ging mir bisher genauso. Ich habe die ganze Zeit das Gefühl, dass nur Masse statt Klasse abgefragt wird - und das es nur darum ging, die Klausuren irgendwie fertigzustellen - oder dass es wirklich mal an irgendeiner Stelle wirklich auf Verständnis oder juristisches Handwerkzeug ankam. Sehr schade eigentlich, dass es in allen Klausuren bisher so war, denn gerade komplexe Klausuren erlauben ja auch eine Notendifferenzierung.

Zur heutigen Klausur vielleicht einmal ein paar Überlegungen: 
Wie kam Ihr auf den Beschwerdewert von über 200 Euro? 
Zu den Ansprüchen im ersten Teil: Habt Ihr § 15 I HGB abgelehnt? 
Wie gestaltet sich das Rechtsverhältnis zwischen Urheber und GEMA? Und inwiefern habt Ihr dem Relevanz beigemessen?

Zu Klausur gestern: War eine Rechtsbehelfsbelehrung überhaupt erforderlich?
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Hessische Referendarin
Unregistered
 
#75
09.11.2018, 23:04
Vielleicht ganz interessant zur zweiten Aufgabenstellung der heutigen Klausur: 

https://www.aufrecht.de/urteile/urheberr...73814.html
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Gast
Unregistered
 
#76
10.11.2018, 10:14
Ich habe auch auf 14 UrhG abgestellt, aber habe den 97 nicht zitiert und quasi unmittelbar auf 14 UrhG abgestellt. Das war leider falsch :(

Habt ihr im 1. Teil eine GbR oder OHG angenommen? Oder hätte man aus „anwaltlicher Vorsicht“ beides prüfen müssen? Wenn man eine GbR angenommen hätte, wie hätte man da 15 HGB einbauen können? 
Und wie hätte man das Problem lösen sollen, dass es eine 1-Mann OHG/GbR nicht gibt?
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Hessische Referendarin
Unregistered
 
#77
10.11.2018, 10:58
(10.11.2018, 10:14)Gast schrieb:  Ich habe auch auf 14 UrhG abgestellt, aber habe den 97 nicht zitiert und quasi unmittelbar auf 14 UrhG abgestellt. Das war leider falsch :(

Habt ihr im 1. Teil eine GbR oder OHG angenommen? Oder hätte man aus „anwaltlicher Vorsicht“ beides prüfen müssen? Wenn man eine GbR angenommen hätte, wie hätte man da 15 HGB einbauen können? 
Und wie hätte man das Problem lösen sollen, dass es eine 1-Mann OHG/GbR nicht gibt?
 
Im ersten Teil habe ich zeitweise eine oHG angenommen, die dann identitätswahrend einen Rechtsformwechsel vollzieht wieder in eine GbR, Anfang 2014 als das Büro und die Buchhaltung wegfällt. Insofern war die Gesellschaft beides, zum Schluss aber jedenfalls faktisch eine GbR. Aus anwaltlicher Vorsicht beides zu prüfen halte ich (persönlich) für ungenau, man muss sich schon festlegen, mit welcher Gesellschaft man es tun hat. Allerdings nur, wenn dies relevant ist - was es meines Erachtens bei der Anwendung von § 128 HGB (analog) nicht ist, und auch bei § 736 II BGB (analog, weil bei Ausscheiden anwendbar, hier aber Auflösung) in Verbindung mit §§ 159, 160 HGB zunächst nicht ist. Die Frage, ob GbR oder oHG macht ja keinen Unterscheid, sodass es eine Prüfung im luftleeren Raum wäre. 

Erst wenn man überlegt, ob § 15 I HBG Anwendung findet und nach einer eintragungspflichtigen Tatsache schaut, ist die Rechtsform ja entscheidend. Man kann ihn einbauen, in dem man fragt, ob die Tatsache, dass die oHG nicht mehr existiert, also bereits aufgelöst ist, dem Anspruch entgegengehalten werden kann. Da es sich sowohl bei der Gründung als auch bei der Auflösung um eine eintragungspflichtige Tatsache handelt, und dies nicht geschehen ist, ist zumindest die erste Voraussetzung von § 15 I HGB erfüllt. Wenn man durchgehend eine GbR angenommen hat, dann kann man das natürlich nicht einbauen; jedoch kann man § 15 I HGB ja an dieser Stelle ansprechen und dort dann prüfen, ob eine GbR oder oHG vorlag - und dementsprechend dann dessen Anwendung verneinen. 

Wieso ist es ein Problem? Es gibt keine 1-Mann Personengesellschaft, demnach führte das Ausscheiden zur Abwicklungsgesellschaft und nach Auseinandersetzung zur Auflösung. 

Ich hoffe ich konnte dir mit meinen Überlegungen weiterhelfen. Ob das alles so stimmt, kann ich dir auch nicht sagen und will es auch nicht, aber zumindest waren das meine Gedanken zu deinen Fragen. Viel Kraft und Erfolg für die nächsten Tage!
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GastNRWNovember
Unregistered
 
#78
12.11.2018, 16:00
S1 heute in NRW:
Lt. BV waren 221 und 213 ausgeschlossen und nur die Strafbarkeit von Ben (B) und Tom (T) Voss hinsichtlich des GES Rissel ® zu prüfen. 

Mein Lösungsvorschlag:

A. Tatverdacht bzgl B

I 223 I
TB (+)
P: Nachweis
- eigene Einlassung (-)
- aber Einlassung des T
. War verwertbar 52 StPO gilt nur für Zeugen und nicht für Beschuldigte (Wortlaut, Systematik)
. War glaubhaft (Plausibel, lebensnah und frei von Widersprüchen, kein Belastungseifer, Übereinstimmend mit Z Schmidmann und Z Liebermann sowie ihn. Beweismitteln, erhebliche Selbstbelastung)
. Z Schmidmann (keine Identifizierung aber Angaben zum Auto, die mit der dort vorgefundenen Situation übereinstimmen)
. Z Liebermann bzgl des Autos (nur B kann es gefahren sein)
. Mitgliedsausweis im Auto (kein Verbot das von 163b StPO gedeckt)
. Baseballschläger mit Fingerabdrücken und Blut des R (nicht mehr von 163b StPO aber von 108 StPO gedeckt)

II.
224 Nr 2 Alt 2, Nr 4 (Verschaffung Baseballschläger + Eingriffsbereites Gegenüberstehen) und Nr 5 (abstrakt auf jeden Fall, aber auch konkret) (+)

III.
226 I Nr 1 (+) Augenlicht verloren
Nr 3 noch diskutiert aber abgelehnt 

IV.
Versuchte Tötungsdelikte (-) Tötungsvorsatz nicht nachweisbar (Hemmschwelle, kein automatisches Schließen von obj Gefährlichkeit auf Vorsatz)

V.
323c scheidet im Wege der Gesetzeskonkurrenz aus 

Konkurrenzen:
223 und 224 I Nr 2 von 226 verdrängt. 52 zu 224 I Nr. 4 und 5

B. Tatverdacht bzgl T

I. 223,224, 25 II
(-) kein eigenes Interesse an der Tat, keine Tatherrschaft 

II 223,224,27 
(+)

III. 226 I Nr 1, 27
Vorsätzlich RW Haupttat (+) 11 II
Hilfeleistung (+)
Vorsatz bzgl Grunddelikt (+)
P: eigene Fahrlässigkeit des T (hab ich bejaht, da nach seiner Einlassung B genau angekündigt hat was er mit dem Baseballschläger will und es auch genau so kam, also mE kein atypischer Kausalverlauf)

IV.
323c wieder raus 

Konkurrenten:
Wie oben nur mit 27

B-Gutachten:

170 StPO (+) an das LG Dortmund 
- B ist einschlägig vorbestraft und Bewährungsversager
- T an sich wohl nicht ans LG (keine Vorstrafe, geständig) aber sollte gemeinsam verhandelt werden

140 (+) bzgl beider (B hat aber schon Wahlverteidiger)

112 (+) bzgl B (strafandrohung, kein Job, war schon untergetaucht) aber nicht bzgl T (stellt sich Verfahren, hat Job)

Einziehung Baseballschläger 74 I Alt. 2 StGB

Rückgabe PKW an Z Liebermann (111n StPO)

MiStra an Bewährungshilfe, JVA, AG Dortmund
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NRWo
Unregistered
 
#79
12.11.2018, 16:46
Morgen Urteil oder Revision? Wer mag Wetten abschließen?  :D
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Hessische Referendarin
Junior Member
**
Beiträge: 26
Themen: 0
Registriert seit: Nov 2018
#80
12.11.2018, 17:33
Hast du die Hälfte des Falles einfach nicht gelöst oder kam in NRW nur die Hälfte dran? Das wäre ja ein Unding, wenn wir die doppelte Menge an Sachverhalt gehabt hättet... 

In Hessen war es genauso im ersten Teil und dann noch der hinreichende Tatverdacht zu Lasten von Dr. Walter Frobott zu prüfen. 
Jedoch habe ich hinsichtlich der Verwertbarkeit der Sachbeweise auf §§ 102, 105 I 1 StPO abgestellt und nicht auf die von dir genannten Normen. Zudem habe ich in Frage gestellt, inwiefern die Aussage von dem zunächst als Zeugen vernommenen Tom, der sodann sich selbst belastet, sodass es eine Belehrung als Beschuldigter erforderlich macht, einem Beweisverwertungsverbot unterliegt. 

Hinsichtlich des zweiten Teils habe ich § 123 I StGB bejaht, dann §§ 242 I, II, 244 I Nr. 1a) Alt. 1 , II, 22, 23 I StGB hinsichtlich den Schraubenziehers bejaht, ebenso den versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl nach §§ 242 I, II, 244 I Nr. 3, 22, 23 I StGB, wobei man meines Erachtens über das unmittelbare Ansetzen trefflich streiten kann. Zum zweiten Teil habe ich etwa genauso viel Text wie zum ersten Teil. Insofern ist es mir gerade echt unerklärlich, wenn es so sein sollte, dass dieser Teil in NRW nicht geprüft wurde. Insofern auch nochmal die Frage an alle NRWler: Hatte ihr den Teil ebenfalls?

Danach die Verfügung und die Anklageschrift bezüglich aller Delikte. 

****
Klar, ich wette gerne für morgen auf die Revision :)
Gibt es einen Wetteinsatz? :)
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