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Klausuren Februar 2017
Gast
Unregistered
 
#71
09.02.2017, 17:10
Mag mal einer den Sachverhalt und Kurzlösung zusammenfassen?
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WirIhrSie
Unregistered
 
#72
09.02.2017, 18:24
K ist ohne festen Wohnsitz, arbeitslos, ledig, einschlägig vorbestraft. Er wohnt ab und zu bei seiner Ex-Ehefrau L. Sie sind seit 2013 geschieden. L wohnt mit F zusammen (Lebensgefährte seit 2013). Sie sitzen alle zusammen im Wohnzimmer auf dem Sofa. K und F sind betrunken (BAK unter §§ 20, 21 StGB). F provoziert K (ich habe dir die Frau ausgespannt) es wird lauter, L verlässt Zimmer und geht ins Schlafzimmer. F provoziert weiter. K sagt, hör auf, halt die Klappe. F macht weiter K schlägt nun mit der Faust (und nach Aussage des F tritt er ihn, keine Schuhe an). F hört nicht auf.
Nun nimmt K das herumliegende Küchenmesser (13 cm Klinge), will dem F die Wange aufritzen, damit er dies im Spiegel als Lektion sieht. F reißt Arme hoch und wehrt sich (Aussage K). K muss sich schnell bewegen um Wange zu ritzen. Er nimmt in Kauf, dass Hals verletzt wird, will dies aber keinesfalls und vertraut darauf, dass alles gut geht.
Dabei sticht er in den Hals, nur knapp die Halsschlagader verletzt. F blutet stark. Er hat Entzündung im Rücken und Probleme mit Halswirbel. Er ist wackelig auf den Beinen, K weiß das. Nach Aussage des F wehrte sich dieser nicht, weil er nicht kann. Nun erhebt sich F und kriecht in Todesangst zum Schlafzimmer. Er drückt nun Tür zu (verschließt diese, nach seiner Aussage), unklar ob Tür zu war, er weiß es nicht mehr, K jedenfalls geht nicht ins Schlafzimmer und lässt ab, als er sieht, dass F zur L kriecht und sie sich unterhalten. Er vertraut darauf, dass L nun helfen wird, denn L hilft ihm beim Kochen, Waschen und Einkaufen.

Einen Tag später ruft L Rettungswagen (dies ist der Anfang der Klausur.).
Polizist befragt L, hier wird klar, dass die Lebensgefährtin des F ist, sie wird über Wahrheitspflicht belehrt. Nun sagt sie K hätte gesagt "Stirb endlich". Danach wird klar, dass sie die Ex Frau ist, nun neu belehrt. Später wird sie als Beschuldigte vernommen und verweigert die Aussage.
F hat nicht gehört, dass K dies gesagt haben soll.
RA des K widerspricht der Aussage des K. Er wurde festgenommen, dann ordnungsgemäß belehrt, er soll einen Wahlverteidiger S, S wird 2 mal auf Handy und Festnetz angerufen, nicht erreichbar, jeweils Nachricht auf AB gesprochen. nach Warten von 40 min, sagt K einfach aus, da dies nichts ändern würde (oder so, Wortlaut nicht mehr im Kopf, etwa so wie "was solls"). RA widerspricht später der Verwertung und keine weiteren Einlassungen mehr.
Arzt sagt, es lag nie Lebensgefahr vor. Halsschlagader wurde knapp verfehlt. Wunden am Hals und Gesicht. Messer sichergestellt.
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Gast
Unregistered
 
#73
09.02.2017, 18:47
(09.02.2017, 18:24)WirIhrSie schrieb:  K ist ohne festen Wohnsitz, arbeitslos, ledig, einschlägig vorbestraft. Er wohnt ab und zu bei seiner Ex-Ehefrau L. Sie sind seit 2013 geschieden. L wohnt mit F zusammen (Lebensgefährte seit 2013). Sie sitzen alle zusammen im Wohnzimmer auf dem Sofa. K und F sind betrunken (BAK unter §§ 20, 21 StGB). F provoziert K (ich habe dir die Frau ausgespannt) es wird lauter, L verlässt Zimmer und geht ins Schlafzimmer. F provoziert weiter. K sagt, hör auf, halt die Klappe. F macht weiter K schlägt nun mit der Faust (und nach Aussage des F tritt er ihn, keine Schuhe an). F hört nicht auf.
Nun nimmt K das herumliegende Küchenmesser (13 cm Klinge), will dem F die Wange aufritzen, damit er dies im Spiegel als Lektion sieht. F reißt Arme hoch und wehrt sich (Aussage K). K muss sich schnell bewegen um Wange zu ritzen. Er nimmt in Kauf, dass Hals verletzt wird, will dies aber keinesfalls und vertraut darauf, dass alles gut geht.
Dabei sticht er in den Hals, nur knapp die Halsschlagader verletzt. F blutet stark. Er hat Entzündung im Rücken und Probleme mit Halswirbel. Er ist wackelig auf den Beinen, K weiß das. Nach Aussage des F wehrte sich dieser nicht, weil er nicht kann. Nun erhebt sich F und kriecht in Todesangst zum Schlafzimmer. Er drückt nun Tür zu (verschließt diese, nach seiner Aussage), unklar ob Tür zu war, er weiß es nicht mehr, K jedenfalls geht nicht ins Schlafzimmer und lässt ab, als er sieht, dass F zur L kriecht und sie sich unterhalten. Er vertraut darauf, dass L nun helfen wird, denn L hilft ihm beim Kochen, Waschen und Einkaufen.

Einen Tag später ruft L Rettungswagen (dies ist der Anfang der Klausur.).
Polizist befragt L, hier wird klar, dass die Lebensgefährtin des F ist, sie wird über Wahrheitspflicht belehrt. Nun sagt sie K hätte gesagt "Stirb endlich". Danach wird klar, dass sie die Ex Frau ist, nun neu belehrt. Später wird sie als Beschuldigte vernommen und verweigert die Aussage.
F hat nicht gehört, dass K dies gesagt haben soll.
RA des K widerspricht der Aussage des K. Er wurde festgenommen, dann ordnungsgemäß belehrt, er soll einen Wahlverteidiger S, S wird 2 mal auf Handy und Festnetz angerufen, nicht erreichbar, jeweils Nachricht auf AB gesprochen. nach Warten von 40 min, sagt K einfach aus, da dies nichts ändern würde (oder so, Wortlaut nicht mehr im Kopf, etwa so wie "was solls"). RA widerspricht später der Verwertung und keine weiteren Einlassungen mehr.
Arzt sagt, es lag nie Lebensgefahr vor. Halsschlagader wurde knapp verfehlt. Wunden am Hals und Gesicht. Messer sichergestellt.

Zwei kleine Ergänzung: Ich habe es so verstanden, dass der Verteidiger der "Verwertung der Aussagen der Beteiligten", also beider Beschuldigten - K und L - widerspricht.

Außerdem denkt K zuerst so etwas wie: ich habe Fs Halsschlagader getroffen, er stirbt jetzt. Dann sieht er ihn kriechen und reden und wundert sich, dass er noch so fit ist und dass er "beachtliche Reserven" (oder so) hat.

Lösungsvorschlag:
K - 1. TK
211/212, 22, 23 - dann Rücktritt, Korrektur des Rücktrittshorizontes - unbeendeter Versuch, iE Rücktritt erfolgreich
gef KV (+)

2. TK
212, 22, 23, 13 - (-), kein Vorsatz
aber 323c (+)

L - im 1.TK nichts, weil weggegangen.
2. TK - § 225 - der SV passte da mE irgendwie - F war gebrechlich wegen Rückenproblemen, gehörte zum Hausstand der L, das stundenlange Liegenlassen ohne Hilfe zu holen ist "quälen".
dann noch was angeprüft, aber alles abgelehnt.

Beweise: v.a. Polizisten als Zeugen vom Hörensagen, weil K und L nichts mehr sagen wollen, Beweisverwertungsverbot bei K (-), bei L vlt (+).
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Gast HH
Unregistered
 
#74
09.02.2017, 18:52
War bei Dir (Bundesland?) kein zweiter Klausurteil mit Diebstahl/Hehlerei?
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Gast
Unregistered
 
#75
09.02.2017, 19:02
Der SV und die Lösungsvorschläge sind aus NRW - da war kein zweiter Fall, nichts mit Diebstahl etc.
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Gast
Unregistered
 
#76
09.02.2017, 19:17
Also ich habe hinsichtlich k 212,22,23(-) wegennrüxktritt vom unbeendeten versucht

Dann noch 223 hinsichtlich Schläge Tritte und 223,224 hinsichtlich Stiche Messer ( keine Handlungseinheit.

Hinsichtlich L

323c (-) mangels Vollendung. Hat dann doch Notarzt gerufen. Versuch nickt strafbar.
Und 223,13 da sie ihn hat übernachten liegen lassen. Hier Beschütztergarant. Einfach Lebenspartnerschaft reicht nicht aus, hat hier aber nochmal zulnteil aeine Pflege übernommen
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Gast
Unregistered
 
#77
09.02.2017, 19:46
+ 221 StGB
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Gast
Unregistered
 
#78
09.02.2017, 19:47
(09.02.2017, 19:46)Gast schrieb:  + 221 StGB
§ 221 StGB war ausdrücklich nicht zu prüfen
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#79
09.02.2017, 19:48
221 sollte nicht geprüft werden
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Gast
Unregistered
 
#80
09.02.2017, 20:02
(09.02.2017, 19:47)Gast schrieb:  
(09.02.2017, 19:46)Gast schrieb:  + 221 StGB
§ 221 StGB war ausdrücklich nicht zu prüfen

Bundesland?
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