29.04.2021, 18:52
30.04.2021, 13:41
Habt ihr die Mail vom JPA gelesen?
Verstehe ich das richtig?
Ist der Selbsttest morgens positiv, ab zum Hausarzt/Testzentrum. Ist der auch positiv. Mitteilung ans JPA und die Klausur wird in der nächsten Kampagne nachgeholt?
Verstehe ich das richtig?
Ist der Selbsttest morgens positiv, ab zum Hausarzt/Testzentrum. Ist der auch positiv. Mitteilung ans JPA und die Klausur wird in der nächsten Kampagne nachgeholt?
30.04.2021, 13:45
Unter Punkt 10 und 11
30.04.2021, 14:20
Es kam ne Mail vom LJPA? hab nichts bekommen
30.04.2021, 14:23
(30.04.2021, 13:41)069 schrieb: Habt ihr die Mail vom JPA gelesen?
Verstehe ich das richtig?
Ist der Selbsttest morgens positiv, ab zum Hausarzt/Testzentrum. Ist der auch positiv. Mitteilung ans JPA und die Klausur wird in der nächsten Kampagne nachgeholt?
Könntest du dich bitte konkreter fassen?
Welches JPA?
Welche Mail?
Was stand da drinnen?
Danke
30.04.2021, 14:26
(30.04.2021, 14:23)Gast schrieb:(30.04.2021, 13:41)069 schrieb: Habt ihr die Mail vom JPA gelesen?
Verstehe ich das richtig?
Ist der Selbsttest morgens positiv, ab zum Hausarzt/Testzentrum. Ist der auch positiv. Mitteilung ans JPA und die Klausur wird in der nächsten Kampagne nachgeholt?
Könntest du dich bitte konkreter fassen?
Welches JPA?
Welche Mail?
Was stand da drinnen?
Danke
Wenn du keine bekommen hast, dann ist wohl nicht dein JPA gemeint und du kannst nicht weiterhelfen, sodass dich der Inhalt nichts angeht

30.04.2021, 14:55
JPA II Hessen
Unter Punkt 10 und 11:
Unter Punkt 10 und 11:
- Kandidatinnen und Kandidaten, die im zeitlichen Zusammenhang mit den Prüfungen Symptome einer Atemwegserkrankung (z.B. trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns) zeigen, die für sich selbst noch keine Prüfungsunfähigkeit begründen, oder bei denen anderweitige Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestehen sollten, insbesondere aufgrund eines Kontaktes zu einer nachgewiesen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person, eines positiven Ergebnisses eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (sog. Selbsttests) oder eines Antigen-Tests zur professionellen Anwendung (sog. Schnelltests) oder aufgrund einer Meldung der Corona-Warn-App, haben telefonisch Kontakt zu dem Hausarzt, dem ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117 oder dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt aufzunehmen und den dortigen Empfehlungen zu folgen. Sollte von dort die Durchführung eines Coronatests (PCR-Test) angeordnet bzw. empfohlen werden, so dürfen Kandidatinnen und Kandidaten bis zu dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses nicht (weiter) an dem Prüfungsverfahren teilnehmen. Die Prüfungsabteilung II des Justizprüfungsamtes ist hierüber unverzüglich telefonisch (0611/32 14-2771, 0611/32 14-2974, 0611/32 14-2719) zu informieren, um die erforderlichen Nachweise in Erfahrung zu bringen. Außerhalb der allgemeinen Dienstzeiten ist die Prüfungsabteilung II vorab per E-Mail (zweite.jur.stp@hmdj.hessen.de) zu informieren und die telefonische Mitteilung am Morgen des nächsten Werktags nachzuholen.
- In den Fällen der hiernach berechtigten Nichterbringung einer oder mehrerer schriftlicher Prüfungsleistungen gilt grundsätzlich der Prüfungsversuch als nicht unternommen und es erfolgt eine Ladung zum nächstmöglichen Termin. Vor dem Hintergrund der aktuell geltenden Verordnungslage und unter Berücksichtigung der derzeitigen außergewöhnlichen Auslastung der amtsärztlichen Dienste und der Labore gilt ausnahmsweise folgendes: Sieht der kontaktierte Hausarzt, der ärztliche Bereitschaftsdienst oder das örtlich zuständige Gesundheitsamt mangels hinreichender Anhaltspunkte für den Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test) ab, oder kann der Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels einer negativen molekularbiologische Testung (PCR-Test) ausgeräumt werden, und sind bis zu der ärztlichen Entscheidung über das Absehen von einem Test bzw. dem Eintreffen des negativen Testergebnisses nicht mehr als zwei Aufsichtsarbeiten versäumt worden, so kann das Prüfungsverfahren nach Abgabe einer entsprechenden schriftlichen und unwiderruflichen Erklärung von Seiten der jeweiligen Kandidatin bzw. des jeweiligen Kandidaten fortgesetzt und können die höchstens zwei versäumten Prüfungsarbeiten in dem nächstmöglichen Termin nachgeholt werden. Sollten hierbei die letzte oder die letzten beiden Prüfungsarbeiten versäumt werden, ist die Erklärung binnen einer Woche ab der ersten versäumten Prüfungsleistung abzugeben.
30.04.2021, 14:57
Wie versteht ihr das? Ich will nur sicher gehen.
30.04.2021, 16:09
Ich bin soo nervös ? viel schlimmer als vorm 1. Examen
01.05.2021, 00:38
Kommt in der Z III Klausur in Hessen immer Zwangsvollstreckungsrecht dran?