• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Rund ums 2. Examen
  5. Klausuren September 2016
« 1 ... 6 7 8 9 10 ... 33 »
 
Antworten

 
Klausuren September 2016
Gast
Unregistered
 
#71
06.09.2016, 19:38
(06.09.2016, 16:35)Täter 5 schrieb:  Hallo alle zusammen!

Zur Z4-Klausur:

1.Ich habe den Herausgabeanspruch für die ZB 2 wegen Bösgläubigkeit und damit fehlendem Eigentum beim Kl. verneint.

2. Beim Mandanten einen Anspruch auf Herausgabe des Kfz durch Widerkl. bejaht, insbesondere ist sein Anwartschaftsrecht zwischenzeitlich zum Eigentum am Kfz erstarkt.

3. Aufeendungen (nur die Ersatzteile ) des Kl. wegen unberecht. GoA bejaht.

4. Zuständigkeit des LG wg. Widerklage (+) und Zuständigkeit des AG gerügt und um Verwisung gebeten.


Was habt ihr

Ich hab ein Anwartschaftsrecht verneint weil die Eigentumsübertragung nach Zahlung der letzten Rate laut Ziff 3 des Darlehensvertrags durch Übersendung des Fahrzeugscheins erfolgen sollte und bis dahin eine Leihe vereinbart war. Das Eigentum konnte also nicht allein durch Rückzahlung des Darlehens erlangt werden. Am Ergebnis ändert das aber wohl nichts. Die Bank hat den Fahrzeugbrief ja übermittelt, somit Eigentum +

Insgesamt eine sehr umfangreiche Klausur.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#72
06.09.2016, 19:50
Habe genau wie mein Vorgänger auch kein Anwartsschaftsrecht angenommen.
Hatte nur das Problem dass die Beweisfrage im Ergebnis gar nicht erheblich für die Lösung des Falls war. Oder habe ich da etwas übersehen?
Zitieren
El Chapo
Unregistered
 
#73
06.09.2016, 20:13
Habe auch kein anwartschaftsrecht, da mE eine sicherungsübereignung vorlag und dann doch kein anwartschaftsrecht entsteht - oder doch? Der Mandant hat dann das Eigentum nach meiner Lösung durch Rücksendung des Kfz Briefes nach 929 S. 2 BGB wieder erworben, wobei auf Zugang der Einigungserklärung aufgrund Abrede im Vertrag verzichtet wurde.

Das mit der beweisproblematik habe ich beim eigentumserwerb des Freundes des Bruders unter dem Punkt Einigung im Sinne der 929; 932 BGB diskutiert und nach meinem Post oben gelöst. Ging mE darum, ob die Einigung auf gebrauchsüberlassung auf Zeit (miete bzw leihe) oder auf Dauer (Kaufvertrag) gerichtet war - das war ja streitig.
Zitieren
El Chapo
Unregistered
 
#74
06.09.2016, 20:16
Ps Zugang der Annahmeerklärung
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#75
06.09.2016, 20:33
Ja aber selbst wenn die beiden einen Kaufvertrag geschlossen hätten, hätte der rocco und im Endeffekt dann auch der Kläger kein Eigentum erwerben können oder? Dem steht ja bei allen die bösglaubigkeit entgegen, da der Bruder im maßgeblichen Zeitpunkt ja nicht mehr berechtigt war. Daher war die Beweisfrage doch eigentlich nicht erheblich. Oder habe ich da etwas nicht bedacht? Huh
Zitieren
El Chapo
Unregistered
 
#76
06.09.2016, 20:44
Im Ergebnis richtig. Habe die Übereignungen streng chronologisch geprüft. Läge eine Einigung im Sinne der 929; 932 BGB zwischen dem Freund des Bruders (rocco aka Zeuge z) vor, wäre dieser wohl auch kein Eigentümer geworden, da er ebenfalls bösgläubig war. Kläger hätte so oder so nur vom nicht nichtberechtigten erwerben können, und das scheiterte wiederum an 932 II.
Habe das auch nur ausführlich geprüft, weil da ja diese beweisproblematik in SV angelegt war. Man hätte mE auch einfach nur eigentumserwerb des Klägers vom nichtberechtigten rocco z prüfen können.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#77
06.09.2016, 20:51
Ja der Sachverhalt war wirklich drauf angelegt, das stimmt schon. Habe es auch an der gleichen Stelle wie du geprüft und dann auch schon die dingliche Einigung abgelehnt. Hatte mich nur gewundert weil das ganze nicht erheblich war. Aber laut bearbeitervermerk sollte man ja umfassend prüfen, das war dann wahrscheinlich der Sinn und Zweck dieses Hinweises. ;-) Wünsche Euch weiterhin viel Erfolg!
Zitieren
fuchs
Unregistered
 
#78
06.09.2016, 21:20
Im übrigen kann eine Sicherungsübereigning ein Anwartschaftsrecht für den Sicherungsgeber begründen. Dies ist der Fall, wenn die Sicherungsübereigning unter eine auflösende Bedingung, § 158 II BGB (wie hier), gestellt wird. Das sind die typischen Bankfälle, in denen der Sicherungsnehmer die Bank ist und der Sicherungsgeber im Besitz der Sache bleiben soll.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#79
06.09.2016, 21:29
Woraus schließt du, dass die Sicherungsübereignung unter eine Bedingung gestellt wurde? Im Sicherungsvertrag wurde hierzu nichts erwähnt. Huh
Zitieren
fuchs
Unregistered
 
#80
06.09.2016, 21:38
(06.09.2016, 21:29)Gast schrieb:  Woraus schließt du, dass die Sicherungsübereignung unter eine Bedingung gestellt wurde? Im Sicherungsvertrag wurde hierzu nichts erwähnt. Huh

Die Bedingung ist die vollständige Rückzahlung des Darlehens.
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
« 1 ... 6 7 8 9 10 ... 33 »
 
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus