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  5. Klausuren Oktober 2015
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Klausuren Oktober 2015
Gast
Unregistered
 
#71
10.10.2015, 00:25
Das sowieso ;) Waren die Klauseln bei euch denn wirksam?
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Gast
Unregistered
 
#72
10.10.2015, 04:59
Ja
1) Selbstbelieferungsvorbehalt (5.3)
Möglich, insbesondere wohl sogar Handelsbrauch (Lösungsgründe zu formulieren dürfte gerade im Handelsverkehr nicht unzulässig sein Mandantin selbst hatte in 1.3 auch Selbstbelieferungsvorbehalt ) nicht zu beanstanden weil (nur Wertungshalber herangezogen) 308. Nr. 5&8. siehe Kommentierung Palandt dort. Mit dem ersten "Satz" keine unzulässige Begrenzung auf nur vorübergehendes Leistungshindernis, mit "Satz2" Informationspflicht festgehalten, diese jedoch nur "unverzüglich" .
Anhand der Daten konnte man das m.E. jedenfalls anzweifeln in Klage ( bestreiten mit Nichtwissen) weil Info 2.3., Abschluss Deckungskauf 12.02. Liquidation und Einstellung der Geschäftstätigkeit zeigt sich i.d.R nirgends (auch nicht in Brasilien) innerhalb von 3 Wochen, zudem zusätzliche Klausel in Verträgen (bei mir auch wirksam und AGB keine Individualabrede weil seit 2013 mehrfach und auch hier in den 3 Verträgen gestelllt, nicht zur Disposition gestellt, daher kein Vorrang wegen Widerspruchs und 306) die sich auf "brasilianischen Lieferanten bezog" zur Arg.herangezogen. Hingewiesen dass hier der Erfüllungsanspruch nicht der stärkste Weg ist aber dann eben Hilfswiderklage SEA statt Leistung geltend gemacht, für den Fall dass Gegner auf Bestreiten mit Nichtwissen nachweisen kann dass er "unverzüglich" also ohne schuldhaftes zögern informiert hat. SEA hilsweise aus 280 I, III, 281 (+), insb. 275 sowas von (-) wegen Beschaffungsmöglichkeit im "Spot". Auch die lustige 5.2 half hier nicht weiter. Für die Mehrkosten schon neben Hauptantrag auf Erfüllung aus 280,286 (50.000); aus 280,284 für Zinsen aus Sachdarlehen (erste Erklärung nicht als endgültige Leistungs Verweigerung gewertet, die erst zum 1.6) hierzu mich FeststellungSanta für die "Zukunft" gestellt, Sachdarlehen ja noch nicht abgelöst; Schaden aus Vergl. (Kontrakt 10) auch geltend gemacht weil bei mir unwiderruflich, wie oben argumentiert.

2) 1.3 A-OHG
Wirksam weil auch Selbstbelieferungsvorbehalt, zudem Abgrenzung Vertragsstrafe 399ff BGB, 348 HGB vs Schadenspauschale. War bei mir Schadenspauschale weil keine Doppelfunktion (Druck und Vereinfachung der Schadensabwicklung) m.E nur Schadensabwicklungserleichterung weil v.a. auch selbst gestellt. 10% angemessen. 2 400 Euro wären ok gewesen. 6000 zwar nach Marktwert ok aber auch OHG kennt Handelsbrauch und hat sich AGB wirksam unterworfen. Daher war Vergleich auch gerade nicht günstig und Prozess wäre i.Z. gewonnen worden.

So meine Gedanken. Bin halt nicht dazu gekommen irgendwas vernünftig darzustellen, zu argumentieren und schon gar nicht in der Klage zu formulieren. Bin der Ansicht, es war geisteskrank zu viel. Mein GA( Klage nur Anträge geschafft) ist für die Tonne und das frustriert mich vielmehr als alles andere. Zu fragen ist nur, ob beim LJPA seit jüngster Zeit jemand mit NOCH argerer Profilneurose die Entscheidungsgewalt über die Klausuren hat (kein SV unter 15 Seiten??!! und künstlich zusammen gebauter Quatsch damit es bloooooooß nicht zu "wenig" wird) - ich bekunde offen: ich hasse die! In diesem Sinne: Guten Morgen!

Fehler wegen Schreiben mit Handy und so.
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Gast
Unregistered
 
#73
10.10.2015, 07:53
Nicht Hilfswiderklage sonder hilsweise sollte das heißen.
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GPA-HH
Unregistered
 
#74
10.10.2015, 08:27
Wie habt ihr denn bei den Klauseln das Fehlen der Erstattungspflicht (Rücktritt) bzw. den fehlenden Hinweis auf die grobe Fahrlässigkeit beim 10% Schaden verarbeitet?
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Gast
Unregistered
 
#75
10.10.2015, 08:53
Freizeichnung nur auf Vorsatz geht grds, nur nicht für Erfüllungsgehilfen stand im HGB Kommentar irgendwo.
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GPA-HH
Unregistered
 
#76
10.10.2015, 09:01
Ok den hatten wir nicht zur Verfügung! ;-)
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Gast
Unregistered
 
#77
10.10.2015, 09:29
Bei mir war die Klausel wegen 309 Nr. 7b unwirksam - ist wohl laut Palandt auf Unternehmer anwendbar (Ansprüche OHG gg Mandantin)
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Gast
Unregistered
 
#78
10.10.2015, 10:33
Hab auch gesagt, dass die 10% Klausel des Mandanten unwirksam ist weil unangemessene Benachteiligung nach 307.
Der OHG wurde die Möglichkeit genommen einen höheren Schaden geltend zu machen auch wenn diese einen solchen beweisen können sollte
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GPA-HH
Unregistered
 
#79
10.10.2015, 10:47
Ok... hieß dann ja im Endeffekt, dass Vergleich für Mdt günstig und deshalb kein Widerruf!

Im Übrigen habe ich mich insb. bei den Klausuren Do. und Fr. auch im Nachhinein gefragt, ob es überhaupt möglich war, in der vorgegebenen Zeit die gesamte Lösung in einer den Anforderungen entsprechenden Form präsentieren zu können. Ich meine, dass es nahezu unmöglich war!
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Gast
Unregistered
 
#80
10.10.2015, 10:59
Ja, der Umfang ist einfach nur krank ...und die andere Klauseln zwischen der Kakao World und der Mandantin - war die bei euch nach 307 unwirksam?
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