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  5. Klausuren Juni 2020
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Klausuren Juni 2020
Gast
Unregistered
 
#741
10.06.2020, 10:52
(10.06.2020, 10:48)GastBaWu schrieb:  
(10.06.2020, 10:37)BW2020 schrieb:  
(09.06.2020, 15:05)Gast schrieb:  
(09.06.2020, 14:55)GastBaWu schrieb:  traut sich einer aus BaWu zu berichten?

gerade materiell-rechtlich war das bei mir heute eine wilde Fahrt ins Nirvana  :s

Ich kann mal so grob meine Schwerpunkte Zusammenfassen:

I. Rechtsmittel Beschluss
Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung WE sowie Verwerfung Einspruch 
Beschwerde zulässig
P: verschulden? Abwägen, wohl (-)
P: nachträgliche Glaubhaftmachung erst im Beschwerdeverfahren? Diskutieren, wohl (+)

Aussicht auf Erfolg (+)

II. SS an AG mit sofortigen Beschwerde und entsprechenden Antrag

III. Erfolgsausschichten vorgehen gegen Strafbefehl
1. Materiell
a. 1. Tatkomplex
281 P: Täuschung über Identität? (-), da wohl nur Täuschung über Berechtigung des Parkens
263 (-)

b. 2. Tatkomplex
267 P: Strichcode=Gedankenerklärung
        P: zusammengesetzte Urkunde
        P: Herstellen einer zusammengesetzten                  Urkunde?
274 wohl (+)
242 P: tatbestandsausschließendes              Einversrändnis? (+)
263 P: Irrtum? (+)
        P: Dreiecksbetrug (+)
123 (-)

c. 3. Tatkomplex
185 P: 193? Abwägen 
187, 187 P: Tatsachenbehauptung? Nein da Werturteil

2. Prozessualen
P: Berechnung Tagessatzhöhe um 20 € zu hoch

IV. SS ans Gericht mit der Anregung, nach 153, 153a einzustellen. Voraussetzungen kurz darstellen


So zumindest mein Aufbau, fand es aber mega viel

Hallo,

warum ging denn bei euch die sofortige Beschwerde durch? Ich habe in der Begründetheit den Wiedereinsetzungsantrag geprüft und kam dann zu dem Ergebnis, dass der Verwerfungsbeschluss wegen MG § 44 Rn. 14 rechtmäßig ist. Bei Aufgabe 1b) habe ich dann eine Berufung gegen den Strafbefehl geprüft, die wegen § 410 III StPO statthaft ist. Für die Berufungsfrist des § 314 StPO habe ich dann anstelle der Verkündung des Urteils auf den Zeitpunkt der Rechtskraftwirkung des Strafbefehls abgestellt.
Sehr abwegig? :s Huh

Ich habe den Wiedereinsetzungsantrag wegen MG § 44 Rn. 14 durchgehen lassen. Da steht doch, dass man keine besonderen Vorkehrungen treffen muss, wenn man bis zu 6 Wochen abwesend ist. Und auch wenn sie natürlich noch die Geschehnisse um den Baumarkt im Kopf hatte musste sie mE als juristischer Laie nicht damit rechnen, dass da was kommt. In der Fundstelle steht glaube ich auch noch, dass man "wohl" dann damit rechnen muss, wenn schon ein Strafverfahren anhängig ist, was hier nicht der Fall ist....

Wird am Ende aber alles halb so wild sein, war ja nur ein Teil der Aufgabe.

Was mir noch eingefallen ist: In der Aufgabe wurde nach einem Rechtsmittel gegen den Beschluss, nicht gegen den Strafbefehl gefragt....
Zitieren
BW2020
Unregistered
 
#742
10.06.2020, 10:53
(10.06.2020, 10:48)GastBaWu schrieb:  
(10.06.2020, 10:37)BW2020 schrieb:  
(09.06.2020, 15:05)Gast schrieb:  
(09.06.2020, 14:55)GastBaWu schrieb:  traut sich einer aus BaWu zu berichten?

gerade materiell-rechtlich war das bei mir heute eine wilde Fahrt ins Nirvana  :s

Ich kann mal so grob meine Schwerpunkte Zusammenfassen:

I. Rechtsmittel Beschluss
Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung WE sowie Verwerfung Einspruch 
Beschwerde zulässig
P: verschulden? Abwägen, wohl (-)
P: nachträgliche Glaubhaftmachung erst im Beschwerdeverfahren? Diskutieren, wohl (+)

Aussicht auf Erfolg (+)

II. SS an AG mit sofortigen Beschwerde und entsprechenden Antrag

III. Erfolgsausschichten vorgehen gegen Strafbefehl
1. Materiell
a. 1. Tatkomplex
281 P: Täuschung über Identität? (-), da wohl nur Täuschung über Berechtigung des Parkens
263 (-)

b. 2. Tatkomplex
267 P: Strichcode=Gedankenerklärung
        P: zusammengesetzte Urkunde
        P: Herstellen einer zusammengesetzten                  Urkunde?
274 wohl (+)
242 P: tatbestandsausschließendes              Einversrändnis? (+)
263 P: Irrtum? (+)
        P: Dreiecksbetrug (+)
123 (-)

c. 3. Tatkomplex
185 P: 193? Abwägen 
187, 187 P: Tatsachenbehauptung? Nein da Werturteil

2. Prozessualen
P: Berechnung Tagessatzhöhe um 20 € zu hoch

IV. SS ans Gericht mit der Anregung, nach 153, 153a einzustellen. Voraussetzungen kurz darstellen


So zumindest mein Aufbau, fand es aber mega viel

Hallo,

warum ging denn bei euch die sofortige Beschwerde durch? Ich habe in der Begründetheit den Wiedereinsetzungsantrag geprüft und kam dann zu dem Ergebnis, dass der Verwerfungsbeschluss wegen MG § 44 Rn. 14 rechtmäßig ist. Bei Aufgabe 1b) habe ich dann eine Berufung gegen den Strafbefehl geprüft, die wegen § 410 III StPO statthaft ist. Für die Berufungsfrist des § 314 StPO habe ich dann anstelle der Verkündung des Urteils auf den Zeitpunkt der Rechtskraftwirkung des Strafbefehls abgestellt.
Sehr abwegig? :s Huh

Ich habe den Wiedereinsetzungsantrag wegen MG § 44 Rn. 14 durchgehen lassen. Da steht doch, dass man keine besonderen Vorkehrungen treffen muss, wenn man bis zu 6 Wochen abwesend ist. Und auch wenn sie natürlich noch die Geschehnisse um den Baumarkt im Kopf hatte musste sie mE als juristischer Laie nicht damit rechnen, dass da was kommt. In der Fundstelle steht glaube ich auch noch, dass man "wohl" dann damit rechnen muss, wenn schon ein Strafverfahren anhängig ist, was hier nicht der Fall ist....

Wird am Ende aber alles halb so wild sein, war ja nur ein Teil der Aufgabe.

Das war auch erst meine Lösung, aber dann war ich irritiert, weil der Strafbefehl ja ausdrücklich genannt wird in Rn. 14 "insbesondere mit der des Berufungsurteils oder Strafbefehl". Außerdem ist doch der Strafbefehl bereits vom 30.04.2020 und die Angeklagte war im Monat Mai 2020 im Urlaub. Daher Rechtshängigkeit (+) !? Naja, wie auch immer. Vllt ist ja meine Lösung auch vertretbar :D
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Gast
Unregistered
 
#743
10.06.2020, 10:55
(10.06.2020, 10:37)BW2020 schrieb:  
(09.06.2020, 15:05)Gast schrieb:  
(09.06.2020, 14:55)GastBaWu schrieb:  traut sich einer aus BaWu zu berichten?

gerade materiell-rechtlich war das bei mir heute eine wilde Fahrt ins Nirvana  :s

Ich kann mal so grob meine Schwerpunkte Zusammenfassen:

I. Rechtsmittel Beschluss
Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung WE sowie Verwerfung Einspruch 
Beschwerde zulässig
P: verschulden? Abwägen, wohl (-)
P: nachträgliche Glaubhaftmachung erst im Beschwerdeverfahren? Diskutieren, wohl (+)

Aussicht auf Erfolg (+)

II. SS an AG mit sofortigen Beschwerde und entsprechenden Antrag

III. Erfolgsausschichten vorgehen gegen Strafbefehl
1. Materiell
a. 1. Tatkomplex
281 P: Täuschung über Identität? (-), da wohl nur Täuschung über Berechtigung des Parkens
263 (-)

b. 2. Tatkomplex
267 P: Strichcode=Gedankenerklärung
        P: zusammengesetzte Urkunde
        P: Herstellen einer zusammengesetzten                  Urkunde?
274 wohl (+)
242 P: tatbestandsausschließendes              Einversrändnis? (+)
263 P: Irrtum? (+)
        P: Dreiecksbetrug (+)
123 (-)

c. 3. Tatkomplex
185 P: 193? Abwägen 
187, 187 P: Tatsachenbehauptung? Nein da Werturteil

2. Prozessualen
P: Berechnung Tagessatzhöhe um 20 € zu hoch

IV. SS ans Gericht mit der Anregung, nach 153, 153a einzustellen. Voraussetzungen kurz darstellen


So zumindest mein Aufbau, fand es aber mega viel

Hallo,

warum ging denn bei euch die sofortige Beschwerde durch? Ich habe in der Begründetheit den Wiedereinsetzungsantrag geprüft und kam dann zu dem Ergebnis, dass der Verwerfungsbeschluss wegen MG § 44 Rn. 14 rechtmäßig ist. Bei Aufgabe 1b) habe ich dann eine Berufung gegen den Strafbefehl geprüft, die wegen § 410 III StPO statthaft ist. Für die Berufungsfrist des § 314 StPO habe ich dann anstelle der Verkündung des Urteils auf den Zeitpunkt der Rechtskraftwirkung des Strafbefehls abgestellt.
Sehr abwegig? :s Huh

Ja, Berufung gegen einen Strafbefehl ist nicht statthaft. § 410 III spricht von einem rechtskräftigen Urteil. Rechtskraft bedeutet aber, dass keine Rechtsmittel mehr möglich.
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Gast123
Unregistered
 
#744
10.06.2020, 11:37
Am Freitag dann hoffentlich eine schöne Revisionsklausur aus anwaltssicht oder wie seht ihr das? ?
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Gast
Unregistered
 
#745
10.06.2020, 11:43
(10.06.2020, 11:37)Gast123 schrieb:  Am Freitag dann hoffentlich eine schöne Revisionsklausur aus anwaltssicht oder wie seht ihr das? ?

Genauso.
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BW2020
Unregistered
 
#746
10.06.2020, 11:44
(10.06.2020, 10:55)Gast schrieb:  
(10.06.2020, 10:37)BW2020 schrieb:  
(09.06.2020, 15:05)Gast schrieb:  
(09.06.2020, 14:55)GastBaWu schrieb:  traut sich einer aus BaWu zu berichten?

gerade materiell-rechtlich war das bei mir heute eine wilde Fahrt ins Nirvana  :s

Ich kann mal so grob meine Schwerpunkte Zusammenfassen:

I. Rechtsmittel Beschluss
Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung WE sowie Verwerfung Einspruch 
Beschwerde zulässig
P: verschulden? Abwägen, wohl (-)
P: nachträgliche Glaubhaftmachung erst im Beschwerdeverfahren? Diskutieren, wohl (+)

Aussicht auf Erfolg (+)

II. SS an AG mit sofortigen Beschwerde und entsprechenden Antrag

III. Erfolgsausschichten vorgehen gegen Strafbefehl
1. Materiell
a. 1. Tatkomplex
281 P: Täuschung über Identität? (-), da wohl nur Täuschung über Berechtigung des Parkens
263 (-)

b. 2. Tatkomplex
267 P: Strichcode=Gedankenerklärung
        P: zusammengesetzte Urkunde
        P: Herstellen einer zusammengesetzten                  Urkunde?
274 wohl (+)
242 P: tatbestandsausschließendes              Einversrändnis? (+)
263 P: Irrtum? (+)
        P: Dreiecksbetrug (+)
123 (-)

c. 3. Tatkomplex
185 P: 193? Abwägen 
187, 187 P: Tatsachenbehauptung? Nein da Werturteil

2. Prozessualen
P: Berechnung Tagessatzhöhe um 20 € zu hoch

IV. SS ans Gericht mit der Anregung, nach 153, 153a einzustellen. Voraussetzungen kurz darstellen


So zumindest mein Aufbau, fand es aber mega viel

Hallo,

warum ging denn bei euch die sofortige Beschwerde durch? Ich habe in der Begründetheit den Wiedereinsetzungsantrag geprüft und kam dann zu dem Ergebnis, dass der Verwerfungsbeschluss wegen MG § 44 Rn. 14 rechtmäßig ist. Bei Aufgabe 1b) habe ich dann eine Berufung gegen den Strafbefehl geprüft, die wegen § 410 III StPO statthaft ist. Für die Berufungsfrist des § 314 StPO habe ich dann anstelle der Verkündung des Urteils auf den Zeitpunkt der Rechtskraftwirkung des Strafbefehls abgestellt.
Sehr abwegig? :s Huh

Ja, Berufung gegen einen Strafbefehl ist nicht statthaft. § 410 III spricht von einem rechtskräftigen Urteil. Rechtskraft bedeutet aber, dass keine Rechtsmittel mehr möglich.

Dazu sagt MG § 410 Rn. 8: "Mit der Rechtskraft der Verwerfungsentscheidung wird dann auch der Strafbefehl rechtskräftig."
Naja, wahrscheinlich habt ihr recht und ich habe einen Knoten im Kopf und halt zwei Seiten unnötig und zu viel geschrieben - whatever :D 

Viel Erfolg für Freitag!
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Gast
Unregistered
 
#747
10.06.2020, 11:50
Nach den bisherigen Verlauf würde ich für freitag eher auf ein Urteil mit Wahlfeststellung und Hilfsbeweisantrag sowie gekreuzten Mordmerkmalen tippen
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Nds.
Unregistered
 
#748
10.06.2020, 12:37
Hat jemand heiße Tipps für die Ö-Rechts Klausuren in Niedersachsen?
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Gast
Unregistered
 
#749
10.06.2020, 12:52
Denkt ihr, Freitag wird ziemlich sicher Revision?
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Gast
Unregistered
 
#750
10.06.2020, 12:54
(10.06.2020, 12:52)Gast schrieb:  Denkt ihr, Freitag wird ziemlich sicher Revision?

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