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  5. Klausuren November 2021
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Klausuren November 2021
Lars die Ente
Member
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Beiträge: 86
Themen: 1
Registriert seit: Oct 2021
#61
08.11.2021, 18:33
(08.11.2021, 18:01)Gast schrieb:  
(08.11.2021, 16:34)Gast schrieb:  Was war das denn heute? 

Fuck :(

Für mich lief es beschissen :(

Wie gliedert man denn einen Tatbestand bei der Einziehungsklage?

Und was habt ihr so geprüft, welche AGLn und Einwendungen?

Ich kann deinen Unmut verstehen und mich meinem Vorredner nur anschließen, Kopf hoch, morgen geht es weiter! 

War eine typische Zwangsvollstreckungsklausur (Kaiser bezeichnet die ja immer als Rennfahrerklausur), in der man sehr viele Punkte abarbeiten muss und sich nicht zu lang an einzelnen Problemen aufhalten darf, um rechtzeitig fertig zu werden. 

Zu deinen Fragen: Gliederung des Tatbestandes ganz normal wie bei einem "klassischen" Urteil, Sachverhalt zur Hilfsaufrechnung mit Überleitungssatz nach streitigem Vorbringen des Beklagten zur Klage, danach jeweils streitige Vorbringen des Beklagten und des Klägers zum Sachverhalt der Hilfsaufrechnung. 

Zur Zulässigkeit der Klage kurz: zuständigkeit des Gerichts richtet sich nicht nach 802 ZPO, also ganz normale zuständigkeit nach 21, 71 gvg, Streitverkündung gegenüber Schuldner nach 841 nicht erforderlich, da nur Schuldner- aber nicht drittschuldnerschützend und prozessführungsbefugnis nach St. Rspr aus schlüssigem Vortrag zur Wirksamkeit des Pfüb. 

Begründetheitheit: Einziehungsermächtigung nach 835, 836 ZPO - > Inhibitorium fehlte, aber macht Pfüb nur anfechtbar, nicht unwirksam; Zustellung an Schuldner nicht erforderlich (Umkehrschluss aus 829 III), Zustellung an beklagte zumindest nach 189 geheilt, 178 war wohl nicht einschlägig, da Nachbarin nicht unter die norm fiel. 

Bestehen der gepfändeten Forderung: 823 I (Verletzung der Verkehrssicherung, nach mE absoluter Schwerpunkt der Klausur, Beweisaufnahme, Beweiswürdigung, kein Mitverschulden, Höhe des Schmerzensgeldanspruchs unstreitig, daher 9000 Euro plus, die Forderung ist auch pfändbar (Forderung wäre auch verebrlich, reiner Zahlungsanspruch), 200 Euro für Tierbestattungskosten gibt es nicht, da nicht vom Schutzzweck der norm erfasst und unmittelbare Schädigung des Hundes durch den Sturz nicht vorgetragen.

Da ich nicht mehr viel Zeit hatte, bin ich bei der Hilfsaufrechnung schnell über Goa gegangen und habe das entgegenstehende Interesse des Schuldners mit öffentlicher Pflicht begründet und den Anspruch gegen den Schuldner wegen des Fahrradunfalls im Geschäft (823 I oder cic) habe ich schnell abgebügelt mit der Begründung, dass keine Verkehrssicherungspflicht und sonst auch keine Pflicht nach 241 II verletzt wurde (Klausurtaktisch gedacht, weil ich sonst eine kostenentscheidung nach 92 I und eine vollstreckbarkeitsentscheidung nach 708 Nr. 11,711 teilweise hätten machen müssen, wofür ich keinen Kopf mehr hatte). Falls beide Ansprüche durchgegangen sein sollten, hätte man noch kurz darstellen müssen, dass der Anspruch gegen den Kläger ohne 404 ff BGB hätte geltend gemacht werden können, der Anspruch gegen den Schuldner nur über 404 ff BGB analog. 

Ergebnis bei mir also: Verurteilung Zahlung 8650 Euro, Klage im Übrigen angewiesen, Kostenentscheisung nach 92 II Nr 1 und vv nach 709 1,2.

genauso auch gemacht. den Vorfall im Radgeschäft nur in einem Satz abgelehnt. war doch unmöglich die in der zeit anständig zu lösen :D echt heftig.
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Gast
Unregistered
 
#62
08.11.2021, 18:36
(08.11.2021, 18:33)Lars die Ente schrieb:  
(08.11.2021, 18:01)Gast schrieb:  
(08.11.2021, 16:34)Gast schrieb:  Was war das denn heute? 

Fuck :(

Für mich lief es beschissen :(

Wie gliedert man denn einen Tatbestand bei der Einziehungsklage?

Und was habt ihr so geprüft, welche AGLn und Einwendungen?

Ich kann deinen Unmut verstehen und mich meinem Vorredner nur anschließen, Kopf hoch, morgen geht es weiter! 

War eine typische Zwangsvollstreckungsklausur (Kaiser bezeichnet die ja immer als Rennfahrerklausur), in der man sehr viele Punkte abarbeiten muss und sich nicht zu lang an einzelnen Problemen aufhalten darf, um rechtzeitig fertig zu werden. 

Zu deinen Fragen: Gliederung des Tatbestandes ganz normal wie bei einem "klassischen" Urteil, Sachverhalt zur Hilfsaufrechnung mit Überleitungssatz nach streitigem Vorbringen des Beklagten zur Klage, danach jeweils streitige Vorbringen des Beklagten und des Klägers zum Sachverhalt der Hilfsaufrechnung. 

Zur Zulässigkeit der Klage kurz: zuständigkeit des Gerichts richtet sich nicht nach 802 ZPO, also ganz normale zuständigkeit nach 21, 71 gvg, Streitverkündung gegenüber Schuldner nach 841 nicht erforderlich, da nur Schuldner- aber nicht drittschuldnerschützend und prozessführungsbefugnis nach St. Rspr aus schlüssigem Vortrag zur Wirksamkeit des Pfüb. 

Begründetheitheit: Einziehungsermächtigung nach 835, 836 ZPO - > Inhibitorium fehlte, aber macht Pfüb nur anfechtbar, nicht unwirksam; Zustellung an Schuldner nicht erforderlich (Umkehrschluss aus 829 III), Zustellung an beklagte zumindest nach 189 geheilt, 178 war wohl nicht einschlägig, da Nachbarin nicht unter die norm fiel. 

Bestehen der gepfändeten Forderung: 823 I (Verletzung der Verkehrssicherung, nach mE absoluter Schwerpunkt der Klausur, Beweisaufnahme, Beweiswürdigung, kein Mitverschulden, Höhe des Schmerzensgeldanspruchs unstreitig, daher 9000 Euro plus, die Forderung ist auch pfändbar (Forderung wäre auch verebrlich, reiner Zahlungsanspruch), 200 Euro für Tierbestattungskosten gibt es nicht, da nicht vom Schutzzweck der norm erfasst und unmittelbare Schädigung des Hundes durch den Sturz nicht vorgetragen.

Da ich nicht mehr viel Zeit hatte, bin ich bei der Hilfsaufrechnung schnell über Goa gegangen und habe das entgegenstehende Interesse des Schuldners mit öffentlicher Pflicht begründet und den Anspruch gegen den Schuldner wegen des Fahrradunfalls im Geschäft (823 I oder cic) habe ich schnell abgebügelt mit der Begründung, dass keine Verkehrssicherungspflicht und sonst auch keine Pflicht nach 241 II verletzt wurde (Klausurtaktisch gedacht, weil ich sonst eine kostenentscheidung nach 92 I und eine vollstreckbarkeitsentscheidung nach 708 Nr. 11,711 teilweise hätten machen müssen, wofür ich keinen Kopf mehr hatte). Falls beide Ansprüche durchgegangen sein sollten, hätte man noch kurz darstellen müssen, dass der Anspruch gegen den Kläger ohne 404 ff BGB hätte geltend gemacht werden können, der Anspruch gegen den Schuldner nur über 404 ff BGB analog. 

Ergebnis bei mir also: Verurteilung Zahlung 8650 Euro, Klage im Übrigen angewiesen, Kostenentscheisung nach 92 II Nr 1 und vv nach 709 1,2.

genauso auch gemacht. den Vorfall im Radgeschäft nur in einem Satz abgelehnt. war doch unmöglich die in der zeit anständig zu lösen :D echt heftig.

Das beruhigt mich :D Ich dachte beim ersten Lesen des Sachverhalts, bevor ich zur Aufrechnung gekommen bin, auch, dass es schon zeitlich sportlich werden wird, aber als dann noch die Aufrechnung kam, sank die Motivation bei mir in den Keller :D Nach einer Stunde angefangen, den tb zu schreiben und komplett durchgeschrieben, da sonst nicht vernünftig machbar bei mir  Wütend
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Hesse
Unregistered
 
#63
08.11.2021, 18:37
(08.11.2021, 18:33)Gast schrieb:  
(08.11.2021, 18:20)Hesse schrieb:  
(08.11.2021, 18:01)Gast schrieb:  
(08.11.2021, 16:34)Gast schrieb:  Was war das denn heute? 

Fuck :(

Für mich lief es beschissen :(

Wie gliedert man denn einen Tatbestand bei der Einziehungsklage?

Und was habt ihr so geprüft, welche AGLn und Einwendungen?

Ich kann deinen Unmut verstehen und mich meinem Vorredner nur anschließen, Kopf hoch, morgen geht es weiter! 

War eine typische Zwangsvollstreckungsklausur (Kaiser bezeichnet die ja immer als Rennfahrerklausur), in der man sehr viele Punkte abarbeiten muss und sich nicht zu lang an einzelnen Problemen aufhalten darf, um rechtzeitig fertig zu werden. 

Zu deinen Fragen: Gliederung des Tatbestandes ganz normal wie bei einem "klassischen" Urteil, Sachverhalt zur Hilfsaufrechnung mit Überleitungssatz nach streitigem Vorbringen des Beklagten zur Klage, danach jeweils streitige Vorbringen des Beklagten und des Klägers zum Sachverhalt der Hilfsaufrechnung. 

Zur Zulässigkeit der Klage kurz: zuständigkeit des Gerichts richtet sich nicht nach 802 ZPO, also ganz normale zuständigkeit nach 21, 71 gvg, Streitverkündung gegenüber Schuldner nach 841 nicht erforderlich, da nur Schuldner- aber nicht drittschuldnerschützend und prozessführungsbefugnis nach St. Rspr aus schlüssigem Vortrag zur Wirksamkeit des Pfüb. 

Begründetheitheit: Einziehungsermächtigung nach 835, 836 ZPO - > Inhibitorium fehlte, aber macht Pfüb nur anfechtbar, nicht unwirksam; Zustellung an Schuldner nicht erforderlich (Umkehrschluss aus 829 III), Zustellung an beklagte zumindest nach 189 geheilt, 178 war wohl nicht einschlägig, da Nachbarin nicht unter die norm fiel. 

Bestehen der gepfändeten Forderung: 823 I (Verletzung der Verkehrssicherung, nach mE absoluter Schwerpunkt der Klausur, Beweisaufnahme, Beweiswürdigung, kein Mitverschulden, Höhe des Schmerzensgeldanspruchs unstreitig, daher 9000 Euro plus, die Forderung ist auch pfändbar (Forderung wäre auch verebrlich, reiner Zahlungsanspruch), 200 Euro für Tierbestattungskosten gibt es nicht, da nicht vom Schutzzweck der norm erfasst und unmittelbare Schädigung des Hundes durch den Sturz nicht vorgetragen.

Da ich nicht mehr viel Zeit hatte, bin ich bei der Hilfsaufrechnung schnell über Goa gegangen und habe das entgegenstehende Interesse des Schuldners mit öffentlicher Pflicht begründet und den Anspruch gegen den Schuldner wegen des Fahrradunfalls im Geschäft (823 I oder cic) habe ich schnell abgebügelt mit der Begründung, dass keine Verkehrssicherungspflicht und sonst auch keine Pflicht nach 241 II verletzt wurde (Klausurtaktisch gedacht, weil ich sonst eine kostenentscheidung nach 92 I und eine vollstreckbarkeitsentscheidung nach 708 Nr. 11,711 teilweise hätten machen müssen, wofür ich keinen Kopf mehr hatte). Falls beide Ansprüche durchgegangen sein sollten, hätte man noch kurz darstellen müssen, dass der Anspruch gegen den Kläger ohne 404 ff BGB hätte geltend gemacht werden können, der Anspruch gegen den Schuldner nur über 404 ff BGB analog. 

Ergebnis bei mir also: Verurteilung Zahlung 8650 Euro, Klage im Übrigen angewiesen, Kostenentscheisung nach 92 II Nr 1 und vv nach 709 1,2.
Ich habe es ganz genauso, nur habe ich bei der Jacke gequotelt, habe aber auch dafür dreimal die Vollstreckbarkeit formuliert  Fragezeichen ?

Und genau deswegen habe ich dann schnell mit ein paar Sätzen die Vekehrssicherungspflicht verneint, ich meine, wer ist auch so blöd und schnappt sich ungefragt ein Fahrrad im Laden und fährt damit dadurch :D Für diese Dummheit musste der Schuldner nicht haften bei mir.

Recht hast du  :D darauf wird es hoffentlich nicht ankommen. Im Nachhinein hätte ich es auch abgelehnt
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Hessin69
Junior Member
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Beiträge: 13
Themen: 0
Registriert seit: Nov 2021
#64
08.11.2021, 19:50
Leuteeee das Gbr Recht wird zum 1.1 komplett erneuert!!!! Die hauen sicher ne GbR Klausur raus. Als ob die nochmal die Bayern Klausur nehmen. Die sind doch nicht doof und wissen längst, dass wir’s gecheckt haben!
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Gast
Unregistered
 
#65
08.11.2021, 20:04
(08.11.2021, 19:50)Hessin69 schrieb:  Leuteeee das Gbr Recht wird zum 1.1 komplett erneuert!!!! Die hauen sicher ne GbR Klausur raus. Als ob die nochmal die Bayern Klausur nehmen. Die sind doch nicht doof und wissen längst, dass wir’s gecheckt haben!

Da wäre ich mir nicht so sicher: Dass sie das nicht checken oder es ihnen einfach egal ist, sieht man ja anhand des Juli Termins diesen Jahres. Und dass nur eine Arbeitsrechtsklausur in einem Jahr in Hessen gestellt wurde, gab es in den letzten 10 Jahren auch noch nie. Auf der anderen Seite spricht natürlich dein Einwand sowie die Tatsache dagegen, dass wir bisher nur eine Anwaltsklausur geschrieben haben und eine zweite im Arbeitsrecht absolut untypisch wäre. Mal abwarten :D
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Steffi84
Unregistered
 
#66
09.11.2021, 01:05
(08.11.2021, 18:37)Hesse schrieb:  
(08.11.2021, 18:33)Gast schrieb:  
(08.11.2021, 18:20)Hesse schrieb:  
(08.11.2021, 18:01)Gast schrieb:  
(08.11.2021, 16:34)Gast schrieb:  Was war das denn heute? 

Fuck :(

Für mich lief es beschissen :(

Wie gliedert man denn einen Tatbestand bei der Einziehungsklage?

Und was habt ihr so geprüft, welche AGLn und Einwendungen?

Ich kann deinen Unmut verstehen und mich meinem Vorredner nur anschließen, Kopf hoch, morgen geht es weiter! 

War eine typische Zwangsvollstreckungsklausur (Kaiser bezeichnet die ja immer als Rennfahrerklausur), in der man sehr viele Punkte abarbeiten muss und sich nicht zu lang an einzelnen Problemen aufhalten darf, um rechtzeitig fertig zu werden. 

Zu deinen Fragen: Gliederung des Tatbestandes ganz normal wie bei einem "klassischen" Urteil, Sachverhalt zur Hilfsaufrechnung mit Überleitungssatz nach streitigem Vorbringen des Beklagten zur Klage, danach jeweils streitige Vorbringen des Beklagten und des Klägers zum Sachverhalt der Hilfsaufrechnung. 

Zur Zulässigkeit der Klage kurz: zuständigkeit des Gerichts richtet sich nicht nach 802 ZPO, also ganz normale zuständigkeit nach 21, 71 gvg, Streitverkündung gegenüber Schuldner nach 841 nicht erforderlich, da nur Schuldner- aber nicht drittschuldnerschützend und prozessführungsbefugnis nach St. Rspr aus schlüssigem Vortrag zur Wirksamkeit des Pfüb. 

Begründetheitheit: Einziehungsermächtigung nach 835, 836 ZPO - > Inhibitorium fehlte, aber macht Pfüb nur anfechtbar, nicht unwirksam; Zustellung an Schuldner nicht erforderlich (Umkehrschluss aus 829 III), Zustellung an beklagte zumindest nach 189 geheilt, 178 war wohl nicht einschlägig, da Nachbarin nicht unter die norm fiel. 

Bestehen der gepfändeten Forderung: 823 I (Verletzung der Verkehrssicherung, nach mE absoluter Schwerpunkt der Klausur, Beweisaufnahme, Beweiswürdigung, kein Mitverschulden, Höhe des Schmerzensgeldanspruchs unstreitig, daher 9000 Euro plus, die Forderung ist auch pfändbar (Forderung wäre auch verebrlich, reiner Zahlungsanspruch), 200 Euro für Tierbestattungskosten gibt es nicht, da nicht vom Schutzzweck der norm erfasst und unmittelbare Schädigung des Hundes durch den Sturz nicht vorgetragen.

Da ich nicht mehr viel Zeit hatte, bin ich bei der Hilfsaufrechnung schnell über Goa gegangen und habe das entgegenstehende Interesse des Schuldners mit öffentlicher Pflicht begründet und den Anspruch gegen den Schuldner wegen des Fahrradunfalls im Geschäft (823 I oder cic) habe ich schnell abgebügelt mit der Begründung, dass keine Verkehrssicherungspflicht und sonst auch keine Pflicht nach 241 II verletzt wurde (Klausurtaktisch gedacht, weil ich sonst eine kostenentscheidung nach 92 I und eine vollstreckbarkeitsentscheidung nach 708 Nr. 11,711 teilweise hätten machen müssen, wofür ich keinen Kopf mehr hatte). Falls beide Ansprüche durchgegangen sein sollten, hätte man noch kurz darstellen müssen, dass der Anspruch gegen den Kläger ohne 404 ff BGB hätte geltend gemacht werden können, der Anspruch gegen den Schuldner nur über 404 ff BGB analog. 

Ergebnis bei mir also: Verurteilung Zahlung 8650 Euro, Klage im Übrigen angewiesen, Kostenentscheisung nach 92 II Nr 1 und vv nach 709 1,2.
Ich habe es ganz genauso, nur habe ich bei der Jacke gequotelt, habe aber auch dafür dreimal die Vollstreckbarkeit formuliert  Fragezeichen ?

Und genau deswegen habe ich dann schnell mit ein paar Sätzen die Vekehrssicherungspflicht verneint, ich meine, wer ist auch so blöd und schnappt sich ungefragt ein Fahrrad im Laden und fährt damit dadurch :D Für diese Dummheit musste der Schuldner nicht haften bei mir.

Recht hast du  :D darauf wird es hoffentlich nicht ankommen. Im Nachhinein hätte ich es auch abgelehnt


Oh mann, echt hart die Klausuren bislang.
Ein streitender musste heute aber doch auch wieder festgesetzt werden, oder?
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Steffi84
Unregistered
 
#67
09.11.2021, 01:06
(09.11.2021, 01:05)Steffi84 schrieb:  
(08.11.2021, 18:37)Hesse schrieb:  
(08.11.2021, 18:33)Gast schrieb:  
(08.11.2021, 18:20)Hesse schrieb:  
(08.11.2021, 18:01)Gast schrieb:  Ich kann deinen Unmut verstehen und mich meinem Vorredner nur anschließen, Kopf hoch, morgen geht es weiter! 

War eine typische Zwangsvollstreckungsklausur (Kaiser bezeichnet die ja immer als Rennfahrerklausur), in der man sehr viele Punkte abarbeiten muss und sich nicht zu lang an einzelnen Problemen aufhalten darf, um rechtzeitig fertig zu werden. 

Zu deinen Fragen: Gliederung des Tatbestandes ganz normal wie bei einem "klassischen" Urteil, Sachverhalt zur Hilfsaufrechnung mit Überleitungssatz nach streitigem Vorbringen des Beklagten zur Klage, danach jeweils streitige Vorbringen des Beklagten und des Klägers zum Sachverhalt der Hilfsaufrechnung. 

Zur Zulässigkeit der Klage kurz: zuständigkeit des Gerichts richtet sich nicht nach 802 ZPO, also ganz normale zuständigkeit nach 21, 71 gvg, Streitverkündung gegenüber Schuldner nach 841 nicht erforderlich, da nur Schuldner- aber nicht drittschuldnerschützend und prozessführungsbefugnis nach St. Rspr aus schlüssigem Vortrag zur Wirksamkeit des Pfüb. 

Begründetheitheit: Einziehungsermächtigung nach 835, 836 ZPO - > Inhibitorium fehlte, aber macht Pfüb nur anfechtbar, nicht unwirksam; Zustellung an Schuldner nicht erforderlich (Umkehrschluss aus 829 III), Zustellung an beklagte zumindest nach 189 geheilt, 178 war wohl nicht einschlägig, da Nachbarin nicht unter die norm fiel. 

Bestehen der gepfändeten Forderung: 823 I (Verletzung der Verkehrssicherung, nach mE absoluter Schwerpunkt der Klausur, Beweisaufnahme, Beweiswürdigung, kein Mitverschulden, Höhe des Schmerzensgeldanspruchs unstreitig, daher 9000 Euro plus, die Forderung ist auch pfändbar (Forderung wäre auch verebrlich, reiner Zahlungsanspruch), 200 Euro für Tierbestattungskosten gibt es nicht, da nicht vom Schutzzweck der norm erfasst und unmittelbare Schädigung des Hundes durch den Sturz nicht vorgetragen.

Da ich nicht mehr viel Zeit hatte, bin ich bei der Hilfsaufrechnung schnell über Goa gegangen und habe das entgegenstehende Interesse des Schuldners mit öffentlicher Pflicht begründet und den Anspruch gegen den Schuldner wegen des Fahrradunfalls im Geschäft (823 I oder cic) habe ich schnell abgebügelt mit der Begründung, dass keine Verkehrssicherungspflicht und sonst auch keine Pflicht nach 241 II verletzt wurde (Klausurtaktisch gedacht, weil ich sonst eine kostenentscheidung nach 92 I und eine vollstreckbarkeitsentscheidung nach 708 Nr. 11,711 teilweise hätten machen müssen, wofür ich keinen Kopf mehr hatte). Falls beide Ansprüche durchgegangen sein sollten, hätte man noch kurz darstellen müssen, dass der Anspruch gegen den Kläger ohne 404 ff BGB hätte geltend gemacht werden können, der Anspruch gegen den Schuldner nur über 404 ff BGB analog. 

Ergebnis bei mir also: Verurteilung Zahlung 8650 Euro, Klage im Übrigen angewiesen, Kostenentscheisung nach 92 II Nr 1 und vv nach 709 1,2.
Ich habe es ganz genauso, nur habe ich bei der Jacke gequotelt, habe aber auch dafür dreimal die Vollstreckbarkeit formuliert  Fragezeichen ?

Und genau deswegen habe ich dann schnell mit ein paar Sätzen die Vekehrssicherungspflicht verneint, ich meine, wer ist auch so blöd und schnappt sich ungefragt ein Fahrrad im Laden und fährt damit dadurch :D Für diese Dummheit musste der Schuldner nicht haften bei mir.

Recht hast du  :D darauf wird es hoffentlich nicht ankommen. Im Nachhinein hätte ich es auch abgelehnt


Oh mann, echt hart die Klausuren bislang.
Ein streitender musste heute aber doch auch wieder festgesetzt werden, oder?

Sorry Streitwert sollte das heißen
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Hessin4
Unregistered
 
#68
09.11.2021, 15:38
(08.11.2021, 17:09)Hessin4 schrieb:  
(07.11.2021, 18:45)Gast schrieb:  Kurzer Tipp nur für die Hessen, falls ihr davon noch nichts gehört haben sollt: Nach bisheriger Auswertung der letzten Jahre der AWR Klausur ist es durchaus wahrscheinlich, dass Arbeitsrecht kommen könnte (bisher erst einmal dieses Jahr, was es in den letzten 10 Jahren noch nie gab). Falls Arbeitsrecht in Hessen kommen sollte, dann werden idR die Klausuren aus Bayern aus dem Vorjahr genommen (siehe Juli 2021 fast 1:1 Klausur Juni 2020 Bayern), daher könnte es hilfreich sein, sich die Klausur aus November 2020 aus Bayern diesbezüglich anzuschauen. Falls doch Wirtschaftsrecht kommen sollte, so könnte es aufs UWG oder UrhG hinauslaufen, da das dieses Jahr, im Vergleich zu den letzten Jahren noch gar nicht lief.

Und noch ein kleiner Tipp für die S2 Klausur: In diesem Jahr gab es in Hessen und NRW noch nicht eine einzige Urteilsklausur, daher ist, sofern die JPAs ihre Praxis nicht bald aufgeben sollten, mit einer Urteilsklausur sehr wahrscheinlich zu rechnen.

In diesem Sinne weiterhin viel Erfolg bei den Klausuren  Smile


Danke!! Klingt sehr gut mit Bayern :D

Was soll ich sagen? Du hattest recht... Cool
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GastHessen00
Unregistered
 
#69
09.11.2021, 15:56
Aber interessant dass das hessische JPA noch einen drauf setzen muss und im Gegensatz zu Bayern ein Urteil mit Rubrum und Tatbestand fordert…
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Gasthessen51
Unregistered
 
#70
09.11.2021, 16:11
(09.11.2021, 01:05)Steffi84 schrieb:  
(08.11.2021, 18:37)Hesse schrieb:  
(08.11.2021, 18:33)Gast schrieb:  
(08.11.2021, 18:20)Hesse schrieb:  
(08.11.2021, 18:01)Gast schrieb:  Ich kann deinen Unmut verstehen und mich meinem Vorredner nur anschließen, Kopf hoch, morgen geht es weiter! 

War eine typische Zwangsvollstreckungsklausur (Kaiser bezeichnet die ja immer als Rennfahrerklausur), in der man sehr viele Punkte abarbeiten muss und sich nicht zu lang an einzelnen Problemen aufhalten darf, um rechtzeitig fertig zu werden. 

Zu deinen Fragen: Gliederung des Tatbestandes ganz normal wie bei einem "klassischen" Urteil, Sachverhalt zur Hilfsaufrechnung mit Überleitungssatz nach streitigem Vorbringen des Beklagten zur Klage, danach jeweils streitige Vorbringen des Beklagten und des Klägers zum Sachverhalt der Hilfsaufrechnung. 

Zur Zulässigkeit der Klage kurz: zuständigkeit des Gerichts richtet sich nicht nach 802 ZPO, also ganz normale zuständigkeit nach 21, 71 gvg, Streitverkündung gegenüber Schuldner nach 841 nicht erforderlich, da nur Schuldner- aber nicht drittschuldnerschützend und prozessführungsbefugnis nach St. Rspr aus schlüssigem Vortrag zur Wirksamkeit des Pfüb. 

Begründetheitheit: Einziehungsermächtigung nach 835, 836 ZPO - > Inhibitorium fehlte, aber macht Pfüb nur anfechtbar, nicht unwirksam; Zustellung an Schuldner nicht erforderlich (Umkehrschluss aus 829 III), Zustellung an beklagte zumindest nach 189 geheilt, 178 war wohl nicht einschlägig, da Nachbarin nicht unter die norm fiel. 

Bestehen der gepfändeten Forderung: 823 I (Verletzung der Verkehrssicherung, nach mE absoluter Schwerpunkt der Klausur, Beweisaufnahme, Beweiswürdigung, kein Mitverschulden, Höhe des Schmerzensgeldanspruchs unstreitig, daher 9000 Euro plus, die Forderung ist auch pfändbar (Forderung wäre auch verebrlich, reiner Zahlungsanspruch), 200 Euro für Tierbestattungskosten gibt es nicht, da nicht vom Schutzzweck der norm erfasst und unmittelbare Schädigung des Hundes durch den Sturz nicht vorgetragen.

Da ich nicht mehr viel Zeit hatte, bin ich bei der Hilfsaufrechnung schnell über Goa gegangen und habe das entgegenstehende Interesse des Schuldners mit öffentlicher Pflicht begründet und den Anspruch gegen den Schuldner wegen des Fahrradunfalls im Geschäft (823 I oder cic) habe ich schnell abgebügelt mit der Begründung, dass keine Verkehrssicherungspflicht und sonst auch keine Pflicht nach 241 II verletzt wurde (Klausurtaktisch gedacht, weil ich sonst eine kostenentscheidung nach 92 I und eine vollstreckbarkeitsentscheidung nach 708 Nr. 11,711 teilweise hätten machen müssen, wofür ich keinen Kopf mehr hatte). Falls beide Ansprüche durchgegangen sein sollten, hätte man noch kurz darstellen müssen, dass der Anspruch gegen den Kläger ohne 404 ff BGB hätte geltend gemacht werden können, der Anspruch gegen den Schuldner nur über 404 ff BGB analog. 

Ergebnis bei mir also: Verurteilung Zahlung 8650 Euro, Klage im Übrigen angewiesen, Kostenentscheisung nach 92 II Nr 1 und vv nach 709 1,2.
Ich habe es ganz genauso, nur habe ich bei der Jacke gequotelt, habe aber auch dafür dreimal die Vollstreckbarkeit formuliert  Fragezeichen ?

Und genau deswegen habe ich dann schnell mit ein paar Sätzen die Vekehrssicherungspflicht verneint, ich meine, wer ist auch so blöd und schnappt sich ungefragt ein Fahrrad im Laden und fährt damit dadurch :D Für diese Dummheit musste der Schuldner nicht haften bei mir.

Recht hast du  :D darauf wird es hoffentlich nicht ankommen. Im Nachhinein hätte ich es auch abgelehnt


Oh mann, echt hart die Klausuren bislang.
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Falls ich mich nicht falsch erinnere war der erlassen
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