05.10.2021, 15:09
(05.10.2021, 14:49)RLP schrieb: Und, was sagt ihr?
...sehr schwer einzuschätzen.
Eigentlich machbar, genau wie gestern. Aber ich denke, bei mir fehlt es an Begründungstiefe, mangels Wissen hab ich Vieles einfach festgestellt (und teilweise übergangen)
Schwerpunkte würde ich sagen: GbR oder OHG (ich hab mich für OHG entscheiden und es in der Zulässigkeit des Antrags auf einstweiligen Rs unter Parteifähigkeit geprüft)
A. Mandantenbegehren (eindeutig vorl. Rechtsschutz + Klage)
B. Gutachten
1. Zulässigkeit der einstweiligen. Vfg
(ich hab ne Leistungsverfügung auf Hg des Ofens gemacht)
2. Begründetheit
Anspruch auf Hg aus § 985
OHG ist Eigentümerin, L Besitzer, kein RzB aus UnternehmerpfandR (hab ich abgelehnt...wg Beweisprognose, sek. DLB bei L)
Diese komische Hilfsaufrechnung des L hab ich, da ich auf OHG gegangen bin, mangels Bedingsungseintritt gar nicht thematisiert

Tja und bei der Hg des PC auch Leistungsklage, allerdings der M als Privatperson
Begründetheit, Anspruch aus § 985 (+) weil ich einen Besinnungsaufsatz zu § 1357 I 2 BGB geschrieben habe und den PC als Objekt des täglichen Bedarfs gesehen habe....ob das so stimmt...keine Ahnung.
Antrag: beantrage ich, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Tonofen (Nummer...) ohne Sicherheitsleistung an den Antragsgegner herauszugeben.
BÄÄÄHM. Besseres Gefühl als gestern, aber immer noch total diffus.....
Und bei den anderen?
05.10.2021, 15:14
(05.10.2021, 15:09)Als GPA schrieb:(05.10.2021, 14:49)RLP schrieb: Und, was sagt ihr?
...sehr schwer einzuschätzen.
Eigentlich machbar, genau wie gestern. Aber ich denke, bei mir fehlt es an Begründungstiefe, mangels Wissen hab ich Vieles einfach festgestellt (und teilweise übergangen)
Schwerpunkte würde ich sagen: GbR oder OHG (ich hab mich für OHG entscheiden und es in der Zulässigkeit des Antrags auf einstweiligen Rs unter Parteifähigkeit geprüft)
A. Mandantenbegehren (eindeutig vorl. Rechtsschutz + Klage)
B. Gutachten
1. Zulässigkeit der einstweiligen. Vfg
(ich hab ne Leistungsverfügung auf Hg des Ofens gemacht)
2. Begründetheit
Anspruch auf Hg aus § 985
OHG ist Eigentümerin, L Besitzer, kein RzB aus UnternehmerpfandR (hab ich abgelehnt...wg Beweisprognose, sek. DLB bei L)
Diese komische Hilfsaufrechnung des L hab ich, da ich auf OHG gegangen bin, mangels Bedingsungseintritt gar nicht thematisiert![]()
Tja und bei der Hg des PC auch Leistungsklage, allerdings der M als Privatperson
Begründetheit, Anspruch aus § 985 (+) weil ich einen Besinnungsaufsatz zu § 1357 I 2 BGB geschrieben habe und den PC als Objekt des täglichen Bedarfs gesehen habe....ob das so stimmt...keine Ahnung.
Antrag: beantrage ich, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Tonofen (Nummer...) ohne Sicherheitsleistung an den Antragsgegner herauszugeben.
BÄÄÄHM. Besseres Gefühl als gestern, aber immer noch total diffus.....
Und bei den anderen?
Als OHG?
In RLP war das vorgegeben, dass es eine GbR sein sollte!
Ansonsten war der SV wieder ähnlich!
Bei dem PC war in dem SV noch gar keine Übergabe erfolgt, weshalb ich einen Anspruch auf Verschaffung des ET nach 433 I für die Ehefrau wg 1357 (+) bejaht habe.
Anspruch auf 985 hätte auch keinen Sinn ergeben, da 1357 ja keine dingliche Wirkung entfaltet
05.10.2021, 15:21
(05.10.2021, 15:06)PferdenEnte schrieb: Habe e.V übersehen. Wie doof
Oh den habe ich auch übersehen!
Ansonsten hab ich halt auch einstweiligen Rechtsschutz, gestützt auf den Anspruch aus § 985. Hab auch Besitzschutz angeprüft, aber abgelehnt weil dem mittelbaren Besitzer keiner gegen den unmittelbaren Besitzer zusteht (hoffe ich :D)
Ansonsten bin ich noch kurz auf ein Vermieterpfandrecht eingegangen, die Vertretungsbefugnis der Frau habe ich aus dem Schreiben Ihres Mannes abgeleitet und sonst viel über Glaubhaftmachung geschrieben.
Anspruch auf Übergabe des Computers hab ich auch aus § 433 iVm § 1357 BGB abgeleitet.
Dann in der Zweckmäßigkeit eine Verbindung nach § 260 ZPO abgelehnt und den praktischen Teil nur zum Ofen gemacht.
05.10.2021, 15:21
(05.10.2021, 15:14)RLP-Pekingente schrieb:(05.10.2021, 15:09)Als GPA schrieb:(05.10.2021, 14:49)RLP schrieb: Und, was sagt ihr?
...sehr schwer einzuschätzen.
Eigentlich machbar, genau wie gestern. Aber ich denke, bei mir fehlt es an Begründungstiefe, mangels Wissen hab ich Vieles einfach festgestellt (und teilweise übergangen)
Schwerpunkte würde ich sagen: GbR oder OHG (ich hab mich für OHG entscheiden und es in der Zulässigkeit des Antrags auf einstweiligen Rs unter Parteifähigkeit geprüft)
A. Mandantenbegehren (eindeutig vorl. Rechtsschutz + Klage)
B. Gutachten
1. Zulässigkeit der einstweiligen. Vfg
(ich hab ne Leistungsverfügung auf Hg des Ofens gemacht)
2. Begründetheit
Anspruch auf Hg aus § 985
OHG ist Eigentümerin, L Besitzer, kein RzB aus UnternehmerpfandR (hab ich abgelehnt...wg Beweisprognose, sek. DLB bei L)
Diese komische Hilfsaufrechnung des L hab ich, da ich auf OHG gegangen bin, mangels Bedingsungseintritt gar nicht thematisiert![]()
Tja und bei der Hg des PC auch Leistungsklage, allerdings der M als Privatperson
Begründetheit, Anspruch aus § 985 (+) weil ich einen Besinnungsaufsatz zu § 1357 I 2 BGB geschrieben habe und den PC als Objekt des täglichen Bedarfs gesehen habe....ob das so stimmt...keine Ahnung.
Antrag: beantrage ich, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Tonofen (Nummer...) ohne Sicherheitsleistung an den Antragsgegner herauszugeben.
BÄÄÄHM. Besseres Gefühl als gestern, aber immer noch total diffus.....
Und bei den anderen?
Als OHG?
In RLP war das vorgegeben, dass es eine GbR sein sollte!
Ansonsten war der SV wieder ähnlich!
Bei dem PC war in dem SV noch gar keine Übergabe erfolgt, weshalb ich einen Anspruch auf Verschaffung des ET nach 433 I für die Ehefrau wg 1357 (+) bejaht habe.
Anspruch auf 985 hätte auch keinen Sinn ergeben, da 1357 ja keine dingliche Wirkung entfaltet
...ja, ärgerlich.
Im GPA musste man sich dazu verhalten, ob aus der GbR ne OHG geworden ist. Ich glaube, da ist beides möglich, je nachdem wie man die Geschäftstüchtigkeit eingeordnet hat.
Oh, mit 985 lag ich dann daneben. Mist, Mist, Mist. Hoffentlich reicht das noch für 4 Punkte

05.10.2021, 15:24
Werkunternehmerpfandrecht natürlich!
Und eine Abgrenzung von OHG und GbR war in NRW auch nicht gefordert oder ich hab das übersehen.
Und eine Abgrenzung von OHG und GbR war in NRW auch nicht gefordert oder ich hab das übersehen.
05.10.2021, 15:31
Also ich hab § 985 wegen des Werkunternehmerpfandrechts abgelehnt.
Den Herausgabeanspruch habe ich auf §§ 280, 249 gestützt, wegen der Pflicht aus § 649 II
Den Herausgabeanspruch habe ich auf §§ 280, 249 gestützt, wegen der Pflicht aus § 649 II
05.10.2021, 15:37
Ich hab in RLP geschrieben.
Ich hab die GbR trotz Auflösung noch als Eigentümerin des Ofens, ewig viel dazu, wie M das geltend machen kann und warum
Dann hat L bei mir im Ergebnis kein RzB mangels wirksamen WerkunternehmerpfandR, weil der Werklohnanspruch zwar fällig ist aber eine Aufrechnung möglich ist durch SE Anspruch der GbR iHd Mehrkosten, da L die Überschreitung des Kostenanschlags nicht angezeigt hat (649 II BGB)
Verfahrensrechtlich einstweilige Anordnung geprüft in Form einer Leistungsverfügung
Ansonsten, den Computer hab ich auch über 433 I iVm 1357 mangels Übergabe
Ich hab die GbR trotz Auflösung noch als Eigentümerin des Ofens, ewig viel dazu, wie M das geltend machen kann und warum
Dann hat L bei mir im Ergebnis kein RzB mangels wirksamen WerkunternehmerpfandR, weil der Werklohnanspruch zwar fällig ist aber eine Aufrechnung möglich ist durch SE Anspruch der GbR iHd Mehrkosten, da L die Überschreitung des Kostenanschlags nicht angezeigt hat (649 II BGB)
Verfahrensrechtlich einstweilige Anordnung geprüft in Form einer Leistungsverfügung
Ansonsten, den Computer hab ich auch über 433 I iVm 1357 mangels Übergabe
05.10.2021, 15:38
(05.10.2021, 15:31)Gast schrieb: Also ich hab § 985 wegen des Werkunternehmerpfandrechts abgelehnt.Ach, interessant! Klingt total plausibel.
Den Herausgabeanspruch habe ich auf §§ 280, 249 gestützt, wegen der Pflicht aus § 649 II
Ich habe das bei dem Teil „Ofen“ so gelöst, dass zwar grds ein WerkunternehmerpfandR an dem Ofen besteht. Der L hat sich jedoch schadensersatzpflichtig gemacht der er die Preiserhöhung nicht mitgeteilt hat. Höhe des Schadens sind die 10.000€ Differenz, die die GbR nicht hätte zahlen müssen, wenn sie den Vertrag gekündigt und stattdessen den günstigeren Mensch genommen hätte.
Und mit diesem SchE-Anspruch könne die GbR gegen den Anspruch auf Zahlung der restlichen 10.000€ aufrechnen, sodass dessen Forderung erlischt, und damit auch das WerkunternehmerpfandR. Dh mit Aufrechnung -> kein WerkUPfR -> kein RzB (mehr).
Etwas konstruiert, daher finde ich deine Lösung plausibler! ?
05.10.2021, 15:38
(05.10.2021, 15:31)Gast schrieb: Also ich hab § 985 wegen des Werkunternehmerpfandrechts abgelehnt.Ach, interessant! Klingt total plausibel.
Den Herausgabeanspruch habe ich auf §§ 280, 249 gestützt, wegen der Pflicht aus § 649 II
Ich habe das bei dem Teil „Ofen“ so gelöst, dass zwar grds ein WerkunternehmerpfandR an dem Ofen besteht. Der L hat sich jedoch schadensersatzpflichtig gemacht der er die Preiserhöhung nicht mitgeteilt hat. Höhe des Schadens sind die 10.000€ Differenz, die die GbR nicht hätte zahlen müssen, wenn sie den Vertrag gekündigt und stattdessen den günstigeren Mensch genommen hätte.
Und mit diesem SchE-Anspruch könne die GbR gegen den Anspruch auf Zahlung der restlichen 10.000€ aufrechnen, sodass dessen Forderung erlischt, und damit auch das WerkunternehmerpfandR. Dh mit Aufrechnung -> kein WerkUPfR -> kein RzB (mehr).
Etwas konstruiert, daher finde ich deine Lösung plausibler! ?
05.10.2021, 15:39
...bin Verbesserer. Bisher ein sehr netter Durchgang, wie ich finde. Wenn ich dran denke, was letztes Jahr so dran kam....