17.11.2020, 23:32
Bitte nicht verrückt machen wegen probezeitkündigung. Auf jedenfall kündigungsschutzklage mit dem Ziel eines Vergleichs einlegen. Wenn’s keine regelmäßigen Feedbacks gab, du ohne Begründung nicht mehr richtig eingebunden worden bist oder man dich hat absitzen lassen ohne Aufgaben, stärkt das deine Position immens. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen gegen seine Fürsorgepflicht gegenüber dir verstoßen. Für am besten regelmäßig Tagebuch. Das hat vor Gericht hohen beweiswert. Gerade sogenannte gks würde ich mit einer Klage vor mir herzutreiben.
17.11.2020, 23:42
(17.11.2020, 23:32)Gast schrieb: Bitte nicht verrückt machen wegen probezeitkündigung. Auf jedenfall kündigungsschutzklage mit dem Ziel eines Vergleichs einlegen. Wenn’s keine regelmäßigen Feedbacks gab, du ohne Begründung nicht mehr richtig eingebunden worden bist oder man dich hat absitzen lassen ohne Aufgaben, stärkt das deine Position immens. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen gegen seine Fürsorgepflicht gegenüber dir verstoßen. Für am besten regelmäßig Tagebuch. Das hat vor Gericht hohen beweiswert. Gerade sogenannte gks würde ich mit einer Klage vor mir herzutreiben.
Wenn man seine ehemalige GK verklagt, sollte man sich aber besser schon eine gute andere Stelle gesucht haben...
17.11.2020, 23:50
Innerhalb der Wartezeit für das KSchG? ;)
18.11.2020, 02:00
Es gilt weiter: Das KSchG findet bei Großkanzleien keine Anwendung. Als ob RiArbG Müller mit seinen knapp 4.000 netto dem GK-Schnösel auch noch eine Abfindung zuschanzt.
18.11.2020, 02:07
(18.11.2020, 02:00)Gast schrieb: Es gilt weiter: Das KSchG findet bei Großkanzleien keine Anwendung. Als ob RiArbG Müller mit seinen knapp 4.000 netto dem GK-Schnösel auch noch eine Abfindung zuschanzt.
Wie sollte der Richter das denn bitte begründen?
Die Schwierigkeit des Unterfangens liegt eher darin, dass die GK-Welt eine sehr sehr überschaubare Szene ist. Ein öffentlicher Streit spricht sich schnell herum. Ich würde mir lieber eine andere GK suchen als zu klagen. Wenn man mit der GK-Welt ohnehin abgeschlossen hat, ist die Situation aber zugegebenermaßen eine andere.
18.11.2020, 07:12
(17.11.2020, 23:20)Gast schrieb:(17.11.2020, 15:10)Gast schrieb:(17.11.2020, 15:02)Gast schrieb: Was wollt ihr Arbeitsrechts Spezialisten da überhaupt einklagen? Überstunden sind alle abgegolten ab der Beitragsbemessungsgrenze. Kündigungsschutzklage? Da ist ArbZG egal. Der Kündigungsgrund wird einfach fehlen.
Urlaubsansprüche bspw.
Die GK haben dazu ihre eigene Meinung:
„So argumentierte die Kanzlei mit einem anderen Ansatz: Der Anwalt habe sich rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB verhalten, da "er bewusst und aus freien Stücken keinen Urlaubsantrag gestellt habe, um sein Jahreseinkommen zu optimieren", argumentierte Eversheds vor dem LAG. So habe er seinen Tagesumsatz gewissermaßen nach oben manipuliert. Hätte der Anwalt nämlich nicht an seinen Urlaubstagen gearbeitet, hätte er an diesen Tagen auch keinen Umsatz erzielt. So profitiere er, meint Eversheds, letztlich doppelt bis dreifach von seinem Durcharbeiten.“
https://www.lto.de/recht/kanzleien-unter...ll-umsatz/
Der Arbeitnehmer hat meines Wissens recht bekommen
18.11.2020, 07:57
Anwälte sind leitende Angestellte....
18.11.2020, 09:21
(18.11.2020, 07:57)Gast schrieb: Anwälte sind leitende Angestellte....Das ist schon kein Halbwissen mehr, was hier unterwegs ist, sondern geballtes Unwissen.
Wenn man keine Ahnung hat, besser nichts schreiben. Denn selbst wenn Dir irgendjemand in Deiner GK das verklickern wollte,
stimmt das noch lange nicht. Ein Anwalt kann leitender Angestellter sein, idR ist er das aber nicht. Daran ändert es auch nichts,
wenn er oder sein Vorgesetzter das behaupten. Vielleicht während der Ausbildung mal von Subsumtion gehört?
18.11.2020, 09:32