Wer Richter auf Probe bzw. Staatsanwalt werden möchte, sollte sich mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Das Karriere-Dossier ist als Print-Buch sowie als E-Book für alle 16 Bundesländer erhältlich:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
Und zur Vorbereitung auf das alles entscheidende Vorstellungsgespräch sollte man auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
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Und zur Vorbereitung auf das alles entscheidende Vorstellungsgespräch sollte man auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
Heute, 07:09
(Gestern, 20:39)Praktiker schrieb: Zur Klarstellung: Das Beamtenrecht kennt teils eine Probezeit für Führungskräfte. Mit der "normalen" Probezeit hat das nichts zu tun. In BW wird z.B. eine Referatsleitung in Ministerien zuerst auf Probe verliehen und daher auch das damit verbundene Statusamt. Man ist dann also erst einmal Ministerialrat im Beamtenverhältnis auf Probe. Das bisherige Richter- oder Beamtenverhältnis wird daher mit der Ernennung nicht beendet, sondern ruht zunächst nur, weil ja sein kann, dass das neue Amt nach der Probezeit nicht auf Dauer verliehen wird, sondern man entlassen wird. Vgl. 8 LBG BW (https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/docum...W2010V26P8). Wenn man bei gescheiterter Probezeit als Führungskraft als Beamter ins Richteramt zurückkehren würde, wäre die konkrete Stelle natürlich weg. Das ist der Hintergrund, warum die Justiz sich mitunter zu bestätigen lassen scheint, dass man auf seine Stelle verzichtet (ich meine, bei Elternzeit musste man das auch unterschreiben). Nur einen Entlassungsantrag rechtfertigt es natürlich nicht. Wie man es dreht und wendet, ergibt der in keiner Variante einen Sinn...
§ 8 Abs. 3 Satz 1 LBG BW setzt für die Übertragung des Führungsamtes auf Probe aber gerade das Bestehen eines Beamten- oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit voraus.
Wird die "Führungsprobezeit" nicht bestanden, fällt man automatisch in dieses zurück. Was m.E. also nicht geht, ist Entlassung aus dem Richterverhältnis und unmittelbare Ernennung in die Führungsfunktion auf Probe, sondern
- entweder Ernennung aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit heraus (z.B. noch während der laufenden Abordnung)
- oder Entlassung aus dem Richterverhältnis bzw. Versetzung mit Laufbahnwechsel und Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und danach Ernennung ins Führungsamt auf Probe.
Alles andere geht nicht, weil man sonst keine (statusrechtliche) "Rückfallebene" hätte.
Heute, 07:29
(Heute, 07:09)juraistschön schrieb:(Gestern, 20:39)Praktiker schrieb: Zur Klarstellung: Das Beamtenrecht kennt teils eine Probezeit für Führungskräfte. Mit der "normalen" Probezeit hat das nichts zu tun. In BW wird z.B. eine Referatsleitung in Ministerien zuerst auf Probe verliehen und daher auch das damit verbundene Statusamt. Man ist dann also erst einmal Ministerialrat im Beamtenverhältnis auf Probe. Das bisherige Richter- oder Beamtenverhältnis wird daher mit der Ernennung nicht beendet, sondern ruht zunächst nur, weil ja sein kann, dass das neue Amt nach der Probezeit nicht auf Dauer verliehen wird, sondern man entlassen wird. Vgl. 8 LBG BW (https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/docum...W2010V26P8). Wenn man bei gescheiterter Probezeit als Führungskraft als Beamter ins Richteramt zurückkehren würde, wäre die konkrete Stelle natürlich weg. Das ist der Hintergrund, warum die Justiz sich mitunter zu bestätigen lassen scheint, dass man auf seine Stelle verzichtet (ich meine, bei Elternzeit musste man das auch unterschreiben). Nur einen Entlassungsantrag rechtfertigt es natürlich nicht. Wie man es dreht und wendet, ergibt der in keiner Variante einen Sinn...
Alles andere geht nicht, weil man sonst keine (statusrechtliche) "Rückfallebene" hätte.
Eben. Es war ja nur die Erklärung, warum mitunter ein Verzicht auf die Richterstelle verlangt wird.
Was wir hier machen, ist Schachspielen gegen sich selbst: Wir versuchen zu verstehen, warum die Justizverwaltung etwas will, was offenbar auf einem Missverständnis oder einer Praxis beruht, die in anderen Fällen oder früher mal sinnvoll war, hier aber sinnlos ist. Daher sind alle Ideen im Ergebnis keine, die einen Entlassungsantrag rechtfertigen würden.