07.11.2021, 17:13
(07.11.2021, 11:48)Gast schrieb:(07.11.2021, 11:34)Gst schrieb: Hmm, war das Gutachten überhaupt so krass relevant?
Der Verkäufer sagte doch, er hätte das geliefert, was bestellt wurde (güteklasse 2) bzw. Standard-Ware.
Die M sagte doch, ich will beste Qualität angepasst an meine Revanda…Schutz gegen Wettereinwirkungen, Veranda vermessen, also bitte die Ware, die qualitativ und funktionell dem entspricht, was vereinbart wurde, also Güteklasse 3.
So stellte ich dann auf 434 I 1 ab. Das vorliegen der Beschaffenheitsvereinbarung musste M aber beweisen, 363 BGB. Nur Wenn das gelingt, liegt auch n Mangel vor (vgl. Gutachten). Wenn nicht, dann gibts auch keinen Mangel. Dann gibts halt gar nichts für M.
Also, war für mich entscheidend:
kann M beweisen, dass sie mit dem Verk eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung getroffen hat?
Zeuge: der Außendiensttyp
Prognose: nicht schlecht
Wenn seine Aussage aber nicht überzeugen sollte (non liquet) , gibts halt nix für M. Denn dann gabs halt nie n Mangel.
Das ist richtig. Für die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorlag, kam es in erster Linie auf das Gespräch mit dem Außendienstmitarbeiter an. Aus dem Gespräch ging hervor, dass der Kläger das Holz zumindest auch für den ungeschützten Außenbereich verwenden wollte. Aus dem Gutachten ging aber wiederum hervor, dass das Holz nicht für den Außenbereich geeignet ist, sodass sich das Holz nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und folglich ein Mangel nach 434 S. 2 Nr. 1 BGB vorliegt. Daneben dürfte man aber sicherlich auch auf einen Mangel nach § 434 Abs. 1 BGB abstellen können. Wenn man auf einen Mangel nach § 434 S. 2 Nr. 1 BGB abstellt, wäre wiederum der Haftungsausschluss relevant gewesen, da sich ein Haftungsausschluss auch hierauf erstrecken kann; anders als bei Beschaffenheitsvereinbarungen auf die sich ein Haftungsausschluss nicht erstrecken kann. Der Haftungsausschluss dürfte aber nach § 476 I BGB unwirksam gewesen sein.
Haftungsausschluss? Die AGBn mit dem Gewährleistungsausschluss wurden doch erst nach Vertragsabschluss bekannt gegeben, also nicht einbezogen iSV 305 BGB, oder irre ich mich?
07.11.2021, 18:45
Kurzer Tipp nur für die Hessen, falls ihr davon noch nichts gehört haben sollt: Nach bisheriger Auswertung der letzten Jahre der AWR Klausur ist es durchaus wahrscheinlich, dass Arbeitsrecht kommen könnte (bisher erst einmal dieses Jahr, was es in den letzten 10 Jahren noch nie gab). Falls Arbeitsrecht in Hessen kommen sollte, dann werden idR die Klausuren aus Bayern aus dem Vorjahr genommen (siehe Juli 2021 fast 1:1 Klausur Juni 2020 Bayern), daher könnte es hilfreich sein, sich die Klausur aus November 2020 aus Bayern diesbezüglich anzuschauen. Falls doch Wirtschaftsrecht kommen sollte, so könnte es aufs UWG oder UrhG hinauslaufen, da das dieses Jahr, im Vergleich zu den letzten Jahren noch gar nicht lief.
Und noch ein kleiner Tipp für die S2 Klausur: In diesem Jahr gab es in Hessen und NRW noch nicht eine einzige Urteilsklausur, daher ist, sofern die JPAs ihre Praxis nicht bald aufgeben sollten, mit einer Urteilsklausur sehr wahrscheinlich zu rechnen.
In diesem Sinne weiterhin viel Erfolg bei den Klausuren
Und noch ein kleiner Tipp für die S2 Klausur: In diesem Jahr gab es in Hessen und NRW noch nicht eine einzige Urteilsklausur, daher ist, sofern die JPAs ihre Praxis nicht bald aufgeben sollten, mit einer Urteilsklausur sehr wahrscheinlich zu rechnen.
In diesem Sinne weiterhin viel Erfolg bei den Klausuren

08.11.2021, 16:34
Was war das denn heute?
Fuck :(
Für mich lief es beschissen :(
Wie gliedert man denn einen Tatbestand bei der Einziehungsklage?
Und was habt ihr so geprüft, welche AGLn und Einwendungen?
Fuck :(
Für mich lief es beschissen :(
Wie gliedert man denn einen Tatbestand bei der Einziehungsklage?
Und was habt ihr so geprüft, welche AGLn und Einwendungen?
08.11.2021, 16:39
08.11.2021, 17:09
(07.11.2021, 18:45)Gast schrieb: Kurzer Tipp nur für die Hessen, falls ihr davon noch nichts gehört haben sollt: Nach bisheriger Auswertung der letzten Jahre der AWR Klausur ist es durchaus wahrscheinlich, dass Arbeitsrecht kommen könnte (bisher erst einmal dieses Jahr, was es in den letzten 10 Jahren noch nie gab). Falls Arbeitsrecht in Hessen kommen sollte, dann werden idR die Klausuren aus Bayern aus dem Vorjahr genommen (siehe Juli 2021 fast 1:1 Klausur Juni 2020 Bayern), daher könnte es hilfreich sein, sich die Klausur aus November 2020 aus Bayern diesbezüglich anzuschauen. Falls doch Wirtschaftsrecht kommen sollte, so könnte es aufs UWG oder UrhG hinauslaufen, da das dieses Jahr, im Vergleich zu den letzten Jahren noch gar nicht lief.
Und noch ein kleiner Tipp für die S2 Klausur: In diesem Jahr gab es in Hessen und NRW noch nicht eine einzige Urteilsklausur, daher ist, sofern die JPAs ihre Praxis nicht bald aufgeben sollten, mit einer Urteilsklausur sehr wahrscheinlich zu rechnen.
In diesem Sinne weiterhin viel Erfolg bei den Klausuren
Danke!! Klingt sehr gut mit Bayern :D
08.11.2021, 18:01
(08.11.2021, 16:34)Gast schrieb: Was war das denn heute?
Fuck :(
Für mich lief es beschissen :(
Wie gliedert man denn einen Tatbestand bei der Einziehungsklage?
Und was habt ihr so geprüft, welche AGLn und Einwendungen?
Ich kann deinen Unmut verstehen und mich meinem Vorredner nur anschließen, Kopf hoch, morgen geht es weiter!
War eine typische Zwangsvollstreckungsklausur (Kaiser bezeichnet die ja immer als Rennfahrerklausur), in der man sehr viele Punkte abarbeiten muss und sich nicht zu lang an einzelnen Problemen aufhalten darf, um rechtzeitig fertig zu werden.
Zu deinen Fragen: Gliederung des Tatbestandes ganz normal wie bei einem "klassischen" Urteil, Sachverhalt zur Hilfsaufrechnung mit Überleitungssatz nach streitigem Vorbringen des Beklagten zur Klage, danach jeweils streitige Vorbringen des Beklagten und des Klägers zum Sachverhalt der Hilfsaufrechnung.
Zur Zulässigkeit der Klage kurz: zuständigkeit des Gerichts richtet sich nicht nach 802 ZPO, also ganz normale zuständigkeit nach 21, 71 gvg, Streitverkündung gegenüber Schuldner nach 841 nicht erforderlich, da nur Schuldner- aber nicht drittschuldnerschützend und prozessführungsbefugnis nach St. Rspr aus schlüssigem Vortrag zur Wirksamkeit des Pfüb.
Begründetheitheit: Einziehungsermächtigung nach 835, 836 ZPO - > Inhibitorium fehlte, aber macht Pfüb nur anfechtbar, nicht unwirksam; Zustellung an Schuldner nicht erforderlich (Umkehrschluss aus 829 III), Zustellung an beklagte zumindest nach 189 geheilt, 178 war wohl nicht einschlägig, da Nachbarin nicht unter die norm fiel.
Bestehen der gepfändeten Forderung: 823 I (Verletzung der Verkehrssicherung, nach mE absoluter Schwerpunkt der Klausur, Beweisaufnahme, Beweiswürdigung, kein Mitverschulden, Höhe des Schmerzensgeldanspruchs unstreitig, daher 9000 Euro plus, die Forderung ist auch pfändbar (Forderung wäre auch verebrlich, reiner Zahlungsanspruch), 200 Euro für Tierbestattungskosten gibt es nicht, da nicht vom Schutzzweck der norm erfasst und unmittelbare Schädigung des Hundes durch den Sturz nicht vorgetragen.
Da ich nicht mehr viel Zeit hatte, bin ich bei der Hilfsaufrechnung schnell über Goa gegangen und habe das entgegenstehende Interesse des Schuldners mit öffentlicher Pflicht begründet und den Anspruch gegen den Schuldner wegen des Fahrradunfalls im Geschäft (823 I oder cic) habe ich schnell abgebügelt mit der Begründung, dass keine Verkehrssicherungspflicht und sonst auch keine Pflicht nach 241 II verletzt wurde (Klausurtaktisch gedacht, weil ich sonst eine kostenentscheidung nach 92 I und eine vollstreckbarkeitsentscheidung nach 708 Nr. 11,711 teilweise hätten machen müssen, wofür ich keinen Kopf mehr hatte). Falls beide Ansprüche durchgegangen sein sollten, hätte man noch kurz darstellen müssen, dass der Anspruch gegen den Kläger ohne 404 ff BGB hätte geltend gemacht werden können, der Anspruch gegen den Schuldner nur über 404 ff BGB analog.
Ergebnis bei mir also: Verurteilung Zahlung 8650 Euro, Klage im Übrigen angewiesen, Kostenentscheisung nach 92 II Nr 1 und vv nach 709 1,2.
08.11.2021, 18:01
(08.11.2021, 17:09)Hessin4 schrieb:(07.11.2021, 18:45)Gast schrieb: Kurzer Tipp nur für die Hessen, falls ihr davon noch nichts gehört haben sollt: Nach bisheriger Auswertung der letzten Jahre der AWR Klausur ist es durchaus wahrscheinlich, dass Arbeitsrecht kommen könnte (bisher erst einmal dieses Jahr, was es in den letzten 10 Jahren noch nie gab). Falls Arbeitsrecht in Hessen kommen sollte, dann werden idR die Klausuren aus Bayern aus dem Vorjahr genommen (siehe Juli 2021 fast 1:1 Klausur Juni 2020 Bayern), daher könnte es hilfreich sein, sich die Klausur aus November 2020 aus Bayern diesbezüglich anzuschauen. Falls doch Wirtschaftsrecht kommen sollte, so könnte es aufs UWG oder UrhG hinauslaufen, da das dieses Jahr, im Vergleich zu den letzten Jahren noch gar nicht lief.
Und noch ein kleiner Tipp für die S2 Klausur: In diesem Jahr gab es in Hessen und NRW noch nicht eine einzige Urteilsklausur, daher ist, sofern die JPAs ihre Praxis nicht bald aufgeben sollten, mit einer Urteilsklausur sehr wahrscheinlich zu rechnen.
In diesem Sinne weiterhin viel Erfolg bei den Klausuren
Danke!! Klingt sehr gut mit Bayern :D
Gern! :)
08.11.2021, 18:16
(08.11.2021, 18:01)Gast schrieb:(08.11.2021, 16:34)Gast schrieb: Was war das denn heute?
Fuck :(
Für mich lief es beschissen :(
Wie gliedert man denn einen Tatbestand bei der Einziehungsklage?
Und was habt ihr so geprüft, welche AGLn und Einwendungen?
Ich kann deinen Unmut verstehen und mich meinem Vorredner nur anschließen, Kopf hoch, morgen geht es weiter!
War eine typische Zwangsvollstreckungsklausur (Kaiser bezeichnet die ja immer als Rennfahrerklausur), in der man sehr viele Punkte abarbeiten muss und sich nicht zu lang an einzelnen Problemen aufhalten darf, um rechtzeitig fertig zu werden.
Zu deinen Fragen: Gliederung des Tatbestandes ganz normal wie bei einem "klassischen" Urteil, Sachverhalt zur Hilfsaufrechnung mit Überleitungssatz nach streitigem Vorbringen des Beklagten zur Klage, danach jeweils streitige Vorbringen des Beklagten und des Klägers zum Sachverhalt der Hilfsaufrechnung.
Zur Zulässigkeit der Klage kurz: zuständigkeit des Gerichts richtet sich nicht nach 802 ZPO, also ganz normale zuständigkeit nach 21, 71 gvg, Streitverkündung gegenüber Schuldner nach 841 nicht erforderlich, da nur Schuldner- aber nicht drittschuldnerschützend und prozessführungsbefugnis nach St. Rspr aus schlüssigem Vortrag zur Wirksamkeit des Pfüb.
Begründetheitheit: Einziehungsermächtigung nach 835, 836 ZPO - > Inhibitorium fehlte, aber macht Pfüb nur anfechtbar, nicht unwirksam; Zustellung an Schuldner nicht erforderlich (Umkehrschluss aus 829 III), Zustellung an beklagte zumindest nach 189 geheilt, 178 war wohl nicht einschlägig, da Nachbarin nicht unter die norm fiel.
Bestehen der gepfändeten Forderung: 823 I (Verletzung der Verkehrssicherung, nach mE absoluter Schwerpunkt der Klausur, Beweisaufnahme, Beweiswürdigung, kein Mitverschulden, Höhe des Schmerzensgeldanspruchs unstreitig, daher 9000 Euro plus, die Forderung ist auch pfändbar (Forderung wäre auch verebrlich, reiner Zahlungsanspruch), 200 Euro für Tierbestattungskosten gibt es nicht, da nicht vom Schutzzweck der norm erfasst und unmittelbare Schädigung des Hundes durch den Sturz nicht vorgetragen.
Da ich nicht mehr viel Zeit hatte, bin ich bei der Hilfsaufrechnung schnell über Goa gegangen und habe das entgegenstehende Interesse des Schuldners mit öffentlicher Pflicht begründet und den Anspruch gegen den Schuldner wegen des Fahrradunfalls im Geschäft (823 I oder cic) habe ich schnell abgebügelt mit der Begründung, dass keine Verkehrssicherungspflicht und sonst auch keine Pflicht nach 241 II verletzt wurde (Klausurtaktisch gedacht, weil ich sonst eine kostenentscheidung nach 92 I und eine vollstreckbarkeitsentscheidung nach 708 Nr. 11,711 teilweise hätten machen müssen, wofür ich keinen Kopf mehr hatte). Falls beide Ansprüche durchgegangen sein sollten, hätte man noch kurz darstellen müssen, dass der Anspruch gegen den Kläger ohne 404 ff BGB hätte geltend gemacht werden können, der Anspruch gegen den Schuldner nur über 404 ff BGB analog.
Ergebnis bei mir also: Verurteilung Zahlung 8650 Euro, Klage im Übrigen angewiesen, Kostenentscheisung nach 92 II Nr 1 und vv nach 709 1,2.
Hört sich gut an deine Lösung! Sind echt alles Themen aus den Kaiser-Kursen. Einziehungsklage lief auch lange nicht mehr, oder? In der AG auch nur Minibesprechung.
08.11.2021, 18:20
(08.11.2021, 18:01)Gast schrieb:Ich habe es ganz genauso, nur habe ich bei der Jacke gequotelt, habe aber auch dafür dreimal die Vollstreckbarkeit formuliert(08.11.2021, 16:34)Gast schrieb: Was war das denn heute?
Fuck :(
Für mich lief es beschissen :(
Wie gliedert man denn einen Tatbestand bei der Einziehungsklage?
Und was habt ihr so geprüft, welche AGLn und Einwendungen?
Ich kann deinen Unmut verstehen und mich meinem Vorredner nur anschließen, Kopf hoch, morgen geht es weiter!
War eine typische Zwangsvollstreckungsklausur (Kaiser bezeichnet die ja immer als Rennfahrerklausur), in der man sehr viele Punkte abarbeiten muss und sich nicht zu lang an einzelnen Problemen aufhalten darf, um rechtzeitig fertig zu werden.
Zu deinen Fragen: Gliederung des Tatbestandes ganz normal wie bei einem "klassischen" Urteil, Sachverhalt zur Hilfsaufrechnung mit Überleitungssatz nach streitigem Vorbringen des Beklagten zur Klage, danach jeweils streitige Vorbringen des Beklagten und des Klägers zum Sachverhalt der Hilfsaufrechnung.
Zur Zulässigkeit der Klage kurz: zuständigkeit des Gerichts richtet sich nicht nach 802 ZPO, also ganz normale zuständigkeit nach 21, 71 gvg, Streitverkündung gegenüber Schuldner nach 841 nicht erforderlich, da nur Schuldner- aber nicht drittschuldnerschützend und prozessführungsbefugnis nach St. Rspr aus schlüssigem Vortrag zur Wirksamkeit des Pfüb.
Begründetheitheit: Einziehungsermächtigung nach 835, 836 ZPO - > Inhibitorium fehlte, aber macht Pfüb nur anfechtbar, nicht unwirksam; Zustellung an Schuldner nicht erforderlich (Umkehrschluss aus 829 III), Zustellung an beklagte zumindest nach 189 geheilt, 178 war wohl nicht einschlägig, da Nachbarin nicht unter die norm fiel.
Bestehen der gepfändeten Forderung: 823 I (Verletzung der Verkehrssicherung, nach mE absoluter Schwerpunkt der Klausur, Beweisaufnahme, Beweiswürdigung, kein Mitverschulden, Höhe des Schmerzensgeldanspruchs unstreitig, daher 9000 Euro plus, die Forderung ist auch pfändbar (Forderung wäre auch verebrlich, reiner Zahlungsanspruch), 200 Euro für Tierbestattungskosten gibt es nicht, da nicht vom Schutzzweck der norm erfasst und unmittelbare Schädigung des Hundes durch den Sturz nicht vorgetragen.
Da ich nicht mehr viel Zeit hatte, bin ich bei der Hilfsaufrechnung schnell über Goa gegangen und habe das entgegenstehende Interesse des Schuldners mit öffentlicher Pflicht begründet und den Anspruch gegen den Schuldner wegen des Fahrradunfalls im Geschäft (823 I oder cic) habe ich schnell abgebügelt mit der Begründung, dass keine Verkehrssicherungspflicht und sonst auch keine Pflicht nach 241 II verletzt wurde (Klausurtaktisch gedacht, weil ich sonst eine kostenentscheidung nach 92 I und eine vollstreckbarkeitsentscheidung nach 708 Nr. 11,711 teilweise hätten machen müssen, wofür ich keinen Kopf mehr hatte). Falls beide Ansprüche durchgegangen sein sollten, hätte man noch kurz darstellen müssen, dass der Anspruch gegen den Kläger ohne 404 ff BGB hätte geltend gemacht werden können, der Anspruch gegen den Schuldner nur über 404 ff BGB analog.
Ergebnis bei mir also: Verurteilung Zahlung 8650 Euro, Klage im Übrigen angewiesen, Kostenentscheisung nach 92 II Nr 1 und vv nach 709 1,2.

08.11.2021, 18:33
(08.11.2021, 18:20)Hesse schrieb:(08.11.2021, 18:01)Gast schrieb:Ich habe es ganz genauso, nur habe ich bei der Jacke gequotelt, habe aber auch dafür dreimal die Vollstreckbarkeit formuliert(08.11.2021, 16:34)Gast schrieb: Was war das denn heute?
Fuck :(
Für mich lief es beschissen :(
Wie gliedert man denn einen Tatbestand bei der Einziehungsklage?
Und was habt ihr so geprüft, welche AGLn und Einwendungen?
Ich kann deinen Unmut verstehen und mich meinem Vorredner nur anschließen, Kopf hoch, morgen geht es weiter!
War eine typische Zwangsvollstreckungsklausur (Kaiser bezeichnet die ja immer als Rennfahrerklausur), in der man sehr viele Punkte abarbeiten muss und sich nicht zu lang an einzelnen Problemen aufhalten darf, um rechtzeitig fertig zu werden.
Zu deinen Fragen: Gliederung des Tatbestandes ganz normal wie bei einem "klassischen" Urteil, Sachverhalt zur Hilfsaufrechnung mit Überleitungssatz nach streitigem Vorbringen des Beklagten zur Klage, danach jeweils streitige Vorbringen des Beklagten und des Klägers zum Sachverhalt der Hilfsaufrechnung.
Zur Zulässigkeit der Klage kurz: zuständigkeit des Gerichts richtet sich nicht nach 802 ZPO, also ganz normale zuständigkeit nach 21, 71 gvg, Streitverkündung gegenüber Schuldner nach 841 nicht erforderlich, da nur Schuldner- aber nicht drittschuldnerschützend und prozessführungsbefugnis nach St. Rspr aus schlüssigem Vortrag zur Wirksamkeit des Pfüb.
Begründetheitheit: Einziehungsermächtigung nach 835, 836 ZPO - > Inhibitorium fehlte, aber macht Pfüb nur anfechtbar, nicht unwirksam; Zustellung an Schuldner nicht erforderlich (Umkehrschluss aus 829 III), Zustellung an beklagte zumindest nach 189 geheilt, 178 war wohl nicht einschlägig, da Nachbarin nicht unter die norm fiel.
Bestehen der gepfändeten Forderung: 823 I (Verletzung der Verkehrssicherung, nach mE absoluter Schwerpunkt der Klausur, Beweisaufnahme, Beweiswürdigung, kein Mitverschulden, Höhe des Schmerzensgeldanspruchs unstreitig, daher 9000 Euro plus, die Forderung ist auch pfändbar (Forderung wäre auch verebrlich, reiner Zahlungsanspruch), 200 Euro für Tierbestattungskosten gibt es nicht, da nicht vom Schutzzweck der norm erfasst und unmittelbare Schädigung des Hundes durch den Sturz nicht vorgetragen.
Da ich nicht mehr viel Zeit hatte, bin ich bei der Hilfsaufrechnung schnell über Goa gegangen und habe das entgegenstehende Interesse des Schuldners mit öffentlicher Pflicht begründet und den Anspruch gegen den Schuldner wegen des Fahrradunfalls im Geschäft (823 I oder cic) habe ich schnell abgebügelt mit der Begründung, dass keine Verkehrssicherungspflicht und sonst auch keine Pflicht nach 241 II verletzt wurde (Klausurtaktisch gedacht, weil ich sonst eine kostenentscheidung nach 92 I und eine vollstreckbarkeitsentscheidung nach 708 Nr. 11,711 teilweise hätten machen müssen, wofür ich keinen Kopf mehr hatte). Falls beide Ansprüche durchgegangen sein sollten, hätte man noch kurz darstellen müssen, dass der Anspruch gegen den Kläger ohne 404 ff BGB hätte geltend gemacht werden können, der Anspruch gegen den Schuldner nur über 404 ff BGB analog.
Ergebnis bei mir also: Verurteilung Zahlung 8650 Euro, Klage im Übrigen angewiesen, Kostenentscheisung nach 92 II Nr 1 und vv nach 709 1,2.?
Und genau deswegen habe ich dann schnell mit ein paar Sätzen die Vekehrssicherungspflicht verneint, ich meine, wer ist auch so blöd und schnappt sich ungefragt ein Fahrrad im Laden und fährt damit dadurch :D Für diese Dummheit musste der Schuldner nicht haften bei mir.