07.01.2016, 16:50
habt ihr es über
ergänzende Vertragsauslegung
Lücke (-)
oder
§ 313
oder anders gelöst
ergänzende Vertragsauslegung
Lücke (-)
oder
§ 313
oder anders gelöst
07.01.2016, 16:51
Die Klage ist mit den Hauptanträgen zulässig, aber unbegründet.
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit
- zu 1. Vollstreckungsabwehrklage, §§ 795, 767 ZPO, da Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen gg. titulierten Anspruch (Erfüllung, Erlass, Kündigung)
II. Zuständigkeit
- sachlich (+), jeweils § 1 ZPO i.V.m. §§ 71 I, 23 GVG;
für den Antrag zu 2. habe ich insofern nach § 3 ZPO ebenfalls einen Wert in Höhe der Rentenforderung angenommen
- örtlich (+), für 1. §§ 797 V, 13, 802 ZPO, für 2. §§ 12, 13 ZPO
III. RSB
- für 1. (+), da Vollstreckung angedroht
- für 2. (+), da Risiko des Missbrauchs durch möglichen Erfolg von 1. nicht entfällt
IV. obj. Klagehäufung
B. Begründetheit
Anspruch aus Vertrag besteht; Einwendungen stehen der Klägerin nicht zu
I. Erfüllung, § 362 BGB
Anspruch ist nicht durch Erfüllung erloschen; etwas anderes ergibt sich auch nicht nach ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB), da bereits keine Lücke vorliegt - die Anlage ist nur Sicherungsmittel; die Forderung ist davon unabhängig
II. Erlass, §§ 397 I, 423 BGB
(-), da keine Gesamtaufhebung gewollt; dies ergibt sich durch Auslegung der Vereinbarung aus klarer Benennung des Bruders und der Verschwiegenheitsklausel
III. Kündigung
weder § 314 BGB noch § 313 III 2 BGB, da Kündigung nur ex nunc möglich; dies wäre in Klageschrift zu spät, frühere Kündigung ist nicht substantiiert vorgetragen
Der Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet.
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit: § 323a ZPO
- kein § 239 FamFG, da Rente kein Unterhalt ist
- kein § 767 ZPO, da § 323a ZPO vorrangig; auch werden keine rechtsvernichtenden oder -hemmenden Einwendungen geltend gemacht
II. Vortrag relevanter Tatsachen, § 323a I 2 ZPO (+)
III. Zuständigkeit
- sachlich (+), § 1 ZPO i.V.m. §§ 71 I, 23 GVG; § 3: Wert der Abänderung jedenfalls Höhe der Forderung
- örtlich (+), §§ 12, 13 ZPO; §§ 797 V, 802 ZPO sind systematisch nicht anwendbar
IV. kein Verstoß gegen § 253 II ZPO, da nur innerprozessuale Bedingung
V. obj. Klagehäufung (+)
B. Begründetheit
Der Antrag ist unbegründet, da § 313 BGB nicht eingreift. Dieser ist anwendbar, obwohl die Urkunde eine Unterwerfungserklärung enthält, da jedenfalls der Vertrag über eine Geschäftsgrundlage verfügt.
I. Eigene wirtschaftliche Verhältnisse der K
unbeachtlich, da eigenes Risiko
II. Hohes Alter der B
unbeachtlich, da höchstens einseitige Vorstellung der K
III. Wirtschaftliche Entwicklung und Verbrauch des Fonds
- unbeachtlich, da Risiko der K (umfassend begründet: Trennung zwischen Rente und Sicherung; Sicherungsmittel nach Wahl der K; Verkauf unbeachtlich, da anderenfalls keine Sicherung nötig gewesen wäre; Abtretung des Kündigungsrechts unbeachtlich, da K keine Kündigung verlangt hat und über überlegenes Wissen verfügte)
- Beweiserhebung bzgl. Vorstellungen der Parteien konnte unterbleiben; wegen Nichtvorliegen des Tatbestandsmerkmals konnte es dahinstehen, ob wirtschaftliche Entwicklung der Anlage Gegenstand der gemeinsamen Parteivorstellungen war
C. Rechtsbehelfsbelehrung nicht erforderlich (§§ 232, 78 I ZPO)
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit
- zu 1. Vollstreckungsabwehrklage, §§ 795, 767 ZPO, da Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen gg. titulierten Anspruch (Erfüllung, Erlass, Kündigung)
II. Zuständigkeit
- sachlich (+), jeweils § 1 ZPO i.V.m. §§ 71 I, 23 GVG;
für den Antrag zu 2. habe ich insofern nach § 3 ZPO ebenfalls einen Wert in Höhe der Rentenforderung angenommen
- örtlich (+), für 1. §§ 797 V, 13, 802 ZPO, für 2. §§ 12, 13 ZPO
III. RSB
- für 1. (+), da Vollstreckung angedroht
- für 2. (+), da Risiko des Missbrauchs durch möglichen Erfolg von 1. nicht entfällt
IV. obj. Klagehäufung
B. Begründetheit
Anspruch aus Vertrag besteht; Einwendungen stehen der Klägerin nicht zu
I. Erfüllung, § 362 BGB
Anspruch ist nicht durch Erfüllung erloschen; etwas anderes ergibt sich auch nicht nach ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB), da bereits keine Lücke vorliegt - die Anlage ist nur Sicherungsmittel; die Forderung ist davon unabhängig
II. Erlass, §§ 397 I, 423 BGB
(-), da keine Gesamtaufhebung gewollt; dies ergibt sich durch Auslegung der Vereinbarung aus klarer Benennung des Bruders und der Verschwiegenheitsklausel
III. Kündigung
weder § 314 BGB noch § 313 III 2 BGB, da Kündigung nur ex nunc möglich; dies wäre in Klageschrift zu spät, frühere Kündigung ist nicht substantiiert vorgetragen
Der Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet.
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit: § 323a ZPO
- kein § 239 FamFG, da Rente kein Unterhalt ist
- kein § 767 ZPO, da § 323a ZPO vorrangig; auch werden keine rechtsvernichtenden oder -hemmenden Einwendungen geltend gemacht
II. Vortrag relevanter Tatsachen, § 323a I 2 ZPO (+)
III. Zuständigkeit
- sachlich (+), § 1 ZPO i.V.m. §§ 71 I, 23 GVG; § 3: Wert der Abänderung jedenfalls Höhe der Forderung
- örtlich (+), §§ 12, 13 ZPO; §§ 797 V, 802 ZPO sind systematisch nicht anwendbar
IV. kein Verstoß gegen § 253 II ZPO, da nur innerprozessuale Bedingung
V. obj. Klagehäufung (+)
B. Begründetheit
Der Antrag ist unbegründet, da § 313 BGB nicht eingreift. Dieser ist anwendbar, obwohl die Urkunde eine Unterwerfungserklärung enthält, da jedenfalls der Vertrag über eine Geschäftsgrundlage verfügt.
I. Eigene wirtschaftliche Verhältnisse der K
unbeachtlich, da eigenes Risiko
II. Hohes Alter der B
unbeachtlich, da höchstens einseitige Vorstellung der K
III. Wirtschaftliche Entwicklung und Verbrauch des Fonds
- unbeachtlich, da Risiko der K (umfassend begründet: Trennung zwischen Rente und Sicherung; Sicherungsmittel nach Wahl der K; Verkauf unbeachtlich, da anderenfalls keine Sicherung nötig gewesen wäre; Abtretung des Kündigungsrechts unbeachtlich, da K keine Kündigung verlangt hat und über überlegenes Wissen verfügte)
- Beweiserhebung bzgl. Vorstellungen der Parteien konnte unterbleiben; wegen Nichtvorliegen des Tatbestandsmerkmals konnte es dahinstehen, ob wirtschaftliche Entwicklung der Anlage Gegenstand der gemeinsamen Parteivorstellungen war
C. Rechtsbehelfsbelehrung nicht erforderlich (§§ 232, 78 I ZPO)
07.01.2016, 16:51
Tja und alles andere dann im der 323a. Die ganze zvr lernerei hat mir jedenfalls nicht so sonderlich weitergeholfen:s
07.01.2016, 16:53
07.01.2016, 17:07
Für den Zuständigkeitsstreitwert hab ich § 9 S. 1 ZPO genommen und bezügl. § 423 BGB bin ich von einer beschränkten Gesamtwirkung ausgegangen.
Auf § 323a ZPO bin ich leider nicht gekommen :-(
Auf § 323a ZPO bin ich leider nicht gekommen :-(
07.01.2016, 17:07
Jap PH so geht das. Respekt! (es sei denn du hast die Lösung bezahlt;))
Einen Verbesserungsvorschlag gibt es allerdings wie mir R. eben erklärt hat. Der Erlass wirkt Teilweise, weil ansonsten ja eigentlich Vertrag zu Lasten dritter mit der Folge dass der Antrag nur teilweise unbegründet ist.
Nur so macht auch die Formulierung in dem Hilfsantrag Sinn, dass für den Fall das 1 unbegründet oder nur teilweise begründet...
Und der Antrag zu 2?
Der hat mir nämlich leider Ärger gemacht weil ich gesagt habe 1 unbegründet und Hilfsantrag begründet weil gemeinsames Risiki, sie hat nicht gekündigt und auch nichts dazu vorgetragen dass ihr das irgendwelche Sorgen bereitet hat. Außerdem habe ich den Vertrag dahingehend ausgelegt, dass 2 Nr 5 e zeigt, dass keiner davon ausgegangen ist, dass der Fond nicht reichen könnte. Sie haben vielmehr geregelt dass die Substanz bereits nur für den Fall dass die Erträge nicht gereicht haben herhalten soll. Hätten sie das vorher gewusst hätten sie doch sicher ne Regelung darüber getroffen
Einen Verbesserungsvorschlag gibt es allerdings wie mir R. eben erklärt hat. Der Erlass wirkt Teilweise, weil ansonsten ja eigentlich Vertrag zu Lasten dritter mit der Folge dass der Antrag nur teilweise unbegründet ist.
Nur so macht auch die Formulierung in dem Hilfsantrag Sinn, dass für den Fall das 1 unbegründet oder nur teilweise begründet...
Und der Antrag zu 2?
Der hat mir nämlich leider Ärger gemacht weil ich gesagt habe 1 unbegründet und Hilfsantrag begründet weil gemeinsames Risiki, sie hat nicht gekündigt und auch nichts dazu vorgetragen dass ihr das irgendwelche Sorgen bereitet hat. Außerdem habe ich den Vertrag dahingehend ausgelegt, dass 2 Nr 5 e zeigt, dass keiner davon ausgegangen ist, dass der Fond nicht reichen könnte. Sie haben vielmehr geregelt dass die Substanz bereits nur für den Fall dass die Erträge nicht gereicht haben herhalten soll. Hätten sie das vorher gewusst hätten sie doch sicher ne Regelung darüber getroffen
07.01.2016, 17:10
(07.01.2016, 16:53)NRW_Ph schrieb:(07.01.2016, 16:51)Bea schrieb: Tja und alles andere dann im der 323a. Die ganze zvr lernerei hat mir jedenfalls nicht so sonderlich weitergeholfen:sHauptsache, Du hast Dir die Vollstreckungsabwehrklage bei notarieller Unterwerfungserklärung nochmal angeschaut. ;)
SCNR
:blush:
07.01.2016, 17:12
Beschränkte Gesamtwirkung ist wohl goldrichtig - also wirkt der erlassvertrag zugunsten der Klägerin. Steht im Kommentar
Tenor - dann nur bzgl 8tsnd irgendwas
Tenor - dann nur bzgl 8tsnd irgendwas
07.01.2016, 17:23
Bei mir war der Hilfsantrag begründet.
Über 323a ZPO zum 313 BGB und dann Wegfall der Geschäftsgrundlage (+)
Denn Geschäftsgrundlage war jedenfalls das Fonds-Vermögen. Ohne dieses Vermögen wäre die Rentenzahlung nicht vereinbart worden. Da Fonds-Vermögen ausdrücklich im Vertrag aufgenommen, war dies auch nicht nur einseitige G-Grundlage für die Klägerin.
Hierfür sprach m.E. hauptsächlich der Vortrag der Klägerin, dass sie nun kein Vermögen mehr hätte und von der Rente ihres Mannes lebt.
Folglich auch Unzumutbarkeit für das Festhalten am Vertrag (+)
Über 323a ZPO zum 313 BGB und dann Wegfall der Geschäftsgrundlage (+)
Denn Geschäftsgrundlage war jedenfalls das Fonds-Vermögen. Ohne dieses Vermögen wäre die Rentenzahlung nicht vereinbart worden. Da Fonds-Vermögen ausdrücklich im Vertrag aufgenommen, war dies auch nicht nur einseitige G-Grundlage für die Klägerin.
Hierfür sprach m.E. hauptsächlich der Vortrag der Klägerin, dass sie nun kein Vermögen mehr hätte und von der Rente ihres Mannes lebt.
Folglich auch Unzumutbarkeit für das Festhalten am Vertrag (+)
07.01.2016, 17:26
Ja genau und dann hab ich aber gedacht sie hat schon auch ein Interesse an der Herausgabe des Titels und hab Antrag 2 dann doch einfach in Kombi stattgegeben. Aber R meinte das geht nicht:( Hast du Antrag 2 abgewiesen?