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Klausuren Oktober 2015
Gast
Unregistered
 
#51
08.10.2015, 18:17
Ne 4 und 6 waren abgedruckt und die Übrigen sollte man als belanglos ansehen. Die abgedruckten als wirksam einbezogen und rechtlich nicht weiter zu beanstanden. Meine ich ...oh je
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Gast
Unregistered
 
#52
08.10.2015, 18:38
Ich würde sagen, das lag wieder daran, wo man geschrieben hat, in sh war nur nr. 4 ok, der rest nicht. Von daher, ausserdem betraf ziffer 6 den darlehensvertrag und nicht die agb der kfw
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Spaßvogel
Unregistered
 
#53
08.10.2015, 21:28
in nds war es schon krass. Ich hab nur noch zugesehen, dass ich möglichst alles anspreche, bin aber nicht fertig geworden. Gerade die PfüB Geschichte hab ich nicht mehr verbaut bekommen. Die hätte aber in die Aufrechnung gehört wegen Forderung und Gegenforderung. Und das geht ja nur, wenn der PfüB RM ist, weil sonst jaunter Umständen 812 unterzubringen gewesen wäre.
Wer soll denn das noch schreiben???
Am Wissen liegts ja nicht, nur noch am Schnellschreiben. Das ist doch keine Prüfung, sondern ein Schnellschreibwettbewerb...
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Gast
Unregistered
 
#54
08.10.2015, 23:02
Ich finde das auch! Ich habe heute mehr Zeit für den Tatbestand gebraucht als für die EG! Warum muss man das unbedingt so prüfen? Wie soll man bei einem solch komplizierten Fall zu einer vollumfänglichen Lösung kommen -mit Tatbestand? Zeit zum Denken ist da nicht viel! Ich finds auch echt ne Frechheit! Wissen konnte man nicht wirklich zeigen in dieser Zeit!
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Gast
Unregistered
 
#55
09.10.2015, 14:32
http://www.juraexamen.info/bgh-mehrkoste...gsschaden/

Heute wohl teilweise dieser Entscheidung entnommen.

Die Klausuren werden immer länger. Das war heute nicht machbar mE.

Grüße
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Gast
Unregistered
 
#56
09.10.2015, 15:09
SV in NRW in etwa so:
Mandant kommt zum Anwalt und berichtet von einem Kaufvertrag über Kakaobohnen den er mit dem Gegner geschlossen hat. Insgesamt handelt es sich um drei Verträge einmal 10 t Bohnen einmal 40 t Bohnen und einmal 50 t Bohnen.
Preis je Tonne lag bei 2000 € die 10 t hat der Mandant direkt an einen Dritten weiterverkauft. Der Gegner liefert die Bohnen nicht. Preis je Tonne lag bei 2000 € die 10 t hat der Mandant direkt an einen Dritten weiterverkauft. Der Gegner liefert die Bohnen nicht.. Der Mandant tätig daraufhin für die 40 t Bohnen einen Sachdarlehen und zu Überbrückung eines Engpasses und einen Deckungskauf für die 50 Tonnen Bohnen Preis 3000 € pro Tonne. Bezüglich der von Mandanten dann an den Dritten nicht gelieferten 10 t würde von diesen auf Schadensersatz in Höhe von 6000 € verklagt. Die Parteien schließen ein Vergleich über 4200 € den Mandant noch nicht gezahlt hat.

Zur Frage ob der Vergleich sind voll war habe ich gesagt dass dieser sinnvoll war. Denn die Klage war begründet. Der Gegner hatte ein Anspruch gegen den Mandanten auf 6000 € Schadensersatz. Hier habe ich hauptsächlich die Klausel überprüft und gesagt dass dieser in der unangemessene Benachteiligung des Gegners darstellt. Beim Vergleich habe ich dann gesagt, dass dieser widerrufen werden könnte weil die Frist wirksam verlängert wurde,denn es lag Gefahr im Verzug vor, weil es sich bei dem Tag an dem der prozessbevollmächtigte sich an den Gegner direkt wandte um letzten Tag der ursprünglichen Frist handelte.

Bei der möglichen Klage gegen den ursprünglichen Händler die Kakao World GmbH habe ich zuerst einen Anspruch aus Paragraph 433 auf Erfüllung geprüft.
Der Anspruch ist unproblematisch wirksam entstanden. Könnte aber erloschen sein: er ist zwar nur 275 und Möglichkeit angesprochen und verneint.
Dann Rücktritt aus 5.3 der Vereinbarung ,hier habe ich überprüft ob sich die Vereinbarung und die Klausel im Vertrag widersprechen ,bin im Ergebnis dazu gekommen, dass dies nicht so ist,aber ein Rücktritt aus 5.3 nicht möglich ist weil es am Grund fehlt.
Ergebnis: Anspruch auf Erfüllung würde grundsätzlich bestehen.

Dann Schadensersatz Ansprüche geprüft Anspruchsgrundlage 280I,III,281
Schuldverhältnis frische Verletzung und vertreten müssen unproblematisch dann die einzelnen Schäden durchgegangen und diese ebenfalls bejaht beim Vergleich gesagt dass hier ein Freistellungsanspruch besteht.

Bezüglich der Klage dann gesagt dass nicht Erfüllung und Schadensersatz statt der Leistung gleichzeitig Geld gemacht werden können. Deshalb den Hauptantrag auf Erfüllung. Und hilfsweise für den Fall, dass das Gericht davon ausgeht, dass der Rücktritt durchgeht, die Schadensersatz Ansprüche geltend gemacht
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Gast
Unregistered
 
#57
09.10.2015, 15:11
Fehler im obigen Text resultieren aus der Spracherkennung :D
Hatte keine Lust alles zu tippen.
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Gast
Unregistered
 
#58
09.10.2015, 16:13
Also Widerrufsverlängerung war nicht wirksam verlängert, weil ein protokolliert wurde, dass für den Widerruf der Eingang beim Gericht maßgeblich ist. Dies gilt dann auch für die Verlängerung der Frist. Daher war noch Widereinsetzung zu prüfen und mangels Notfrist anzulehnen. Ein Widerruf war damit nicht mehr möglich.
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RLP
Unregistered
 
#59
09.10.2015, 16:41
^^ Der Widerruf war möglich, steht im Putzo bei 224.
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Gast
Unregistered
 
#60
09.10.2015, 19:30
Fuck- ich hab nen Verzugschaden angenommen ...
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