09.03.2015, 22:38
(09.03.2015, 18:59)Gast schrieb: 303 habe ich auch zweimal geprüft, aber hinter 315b zurücktreten lassen. Müsste aber wegen Auto des N falsch sein, weil der ja gerade nicht unter Schutzzweck des 315b fällt.
266 habe ich abgelehnt. Zwar Treuebruchalternative (+) wegen Abtretung aber kein Vermögensnachteil.
in der Werkstatt:
noch 271 abgelehnt (keine öffentliche Urkunde) und 267, 26 abgelehnt (schriftliche Lüge ist nicht geschützt).
Ah, auch interessant. Mmmh... §303 zweimal. Ja. Hätte man auch machen können, aber weil wir von R keinen Strafantrag hatten hab ich ea gleich gelassen. Und wegen 315 b ... aber ist der Wagen hier nicht dennoch schutzgut weil nicht sein eigener?
Treuebruch: ich hatte oben schon einen vermögenschaden dadurch angenommen, dass N durch die Abnahme ggf Gewährleistungsrechte flöten gehen und hab dann hier einfach nach oben verwiesen. Fraglich aber ob das noch im Zusammenhang stabd ... wahrscheinlich nicht. Aber ich habs halt in der Eile bejaht.
In der Werkstatt: oh cool, auf die Idee bin ich gar nicht gekommen. Fans den ganzen Werkstattkomplex seeeehr schwammig.
09.03.2015, 23:25
Wenn ich mich richtig erinner hat auch R Strafantrag gestellt, aber von dem war ja kein Protokoll abgedruckt. Das stand irgendwo in einen der Hinweisen.
Ich glaube der 303 des R (der Unfallgegner) tritt hinter 315b zurück, weil der Schaden da schon in der Gefährdung abgegedeckt ist. Der 303 des N (also das Auto, das B gefahren ist) dürfte nicht wegfallen, weil der Schaden ja gerade nicht geschützt ist. Habe ich aber falsch gemacht in der Klausur und in der Hektik beides wegfallen lassen.
Den Betrugsteil habe ich auch nicht gut gelöst, war einfach zu viel.
Naja, auf ein neues am Donnerstag...
Ich glaube der 303 des R (der Unfallgegner) tritt hinter 315b zurück, weil der Schaden da schon in der Gefährdung abgegedeckt ist. Der 303 des N (also das Auto, das B gefahren ist) dürfte nicht wegfallen, weil der Schaden ja gerade nicht geschützt ist. Habe ich aber falsch gemacht in der Klausur und in der Hektik beides wegfallen lassen.
Den Betrugsteil habe ich auch nicht gut gelöst, war einfach zu viel.
Naja, auf ein neues am Donnerstag...
10.03.2015, 19:56
Wissen die Hessener hier, ob sie am Freitag Urteil oder Revision schreiben?
11.03.2015, 10:44
11.03.2015, 11:24
Genau wie bei uns in NRW... und da wir ja wohl offensichtlich mit euch im Ringtausch sind, ist wohl von einem Urteil auszugehen! Danke für die Info
11.03.2015, 13:29
(11.03.2015, 11:24)GastNRW schrieb: Genau wie bei uns in NRW... und da wir ja wohl offensichtlich mit euch im Ringtausch sind, ist wohl von einem Urteil auszugehen! Danke für die Info
Ja sieht so aus!
Hattet ihr am Dienstag auch noch eine Arbeits-WirtschafsR Klausur?
Waren zwei Fälle in einem großen Fall zusammengefasst...
11.03.2015, 15:29
12.03.2015, 16:49
Berlin heute:
Anklage, 2 Beschuldigte. B = Taxifahrer, D = Kollege und Freund von D
2 Fahrgäste (G und S), wollen nicht bezahlen. S droht B, hält Messer an den Hals: "Das ist ein Überfall". B kann sich wehre. S und G rennen weg, B hinterher, packt sie am Arm. Zurück zum Wagen. Auf den Weg dorthin schlägt er S mit dem Stückelschuh der G, den diese unterwegs verloren hat. Bluterguss, 7cm, 3 Tage Schmerzen.
G sagt, sie könne bezahlen, wenn B sie nach Hause fährt. Alle wieder ins Auto, B beschließt, den beiden 500 Euro abzuknöpfen.
Er droht Prügel an und zeigt auf eine Waffe im Handschuhfach, die aber nicht echt ist. Aus Angst holt G aus ihrer Wohnung ihre EC-Karte, sie fahren zur Sparkasse. G hat aber nicht genug Geld auf ihrem Konto. Dann sagt B: "Ihr wisst ja noch, was in meinem Handschuhfach ist" und lässt beide Belege unterschreiben, auf denen steht: "Ich schulde B 250 Euro". G fragt warum er 500 Euro will, es sind doch nur 40 Euro für die Fahrt gewesen. B sagt: "Strafe muss sein." Die beiden versprechen, das Geld aufzubringen, unterschreiben und steigen aus.
B fährt los, beim Ausparken rammt er ein anderes parkendes Fahrzeug. Schaden 2200 Euro. Schaut sich um, fährt schnell weg. Beim Wegfahren wird er geblitzt (dafür gabs Bußgeld von 80 Euro). K beobachtet ihn dabei und erzählt das Polzei. N ist ET des Autos und hat keine Anzeige erstattet.
Hauptverhandlung im Verfahren gegen S: B ist Nebenkläger und sagt als Zeuge aus. Wird nicht über AVR belehrt. Sagt, er hat das mit den 500 nicht gemacht sondern immer nur 40 Euro gewollt. D, sein Kollege, habe die ganze Zeit über Funk mitgehört. D sagt das gleiche aus. Richter glauben dem aber nicht, in den Feststellungen geschildert wie oben.
S zieht weg, um neues Leben anzufangen. Sie ist schwanger und wird von Richter im neuen Wohnort vernommen. Benachrichtigung nicht an B, Begründung: S werde nicht befreit aussagen, wenn B dabei ist. Verteidiger des B wird benachrichtigt. S wird dann richtig krank, kann nicht zur Hautpverhandlung kommen.
D nimmt Aussage aus Hauptverhandlung zurück, macht reinen Tisch. B habe Angst vor Verlust der FE und Taxilizenz gehabt, da habe er ihm helfen wollen. Bestätigt dann alles, was G und S gesagt, haben.
Verteidiger des B: Feststellungen Urteil der S kann nicht für B gelten. Aussage des B in Hauptverhandlung S nicht verwertbar.
B wird nicht aussagen.
Zu prüfen B und D, ausgeschlossen 239a und 239b
Anklage, 2 Beschuldigte. B = Taxifahrer, D = Kollege und Freund von D
2 Fahrgäste (G und S), wollen nicht bezahlen. S droht B, hält Messer an den Hals: "Das ist ein Überfall". B kann sich wehre. S und G rennen weg, B hinterher, packt sie am Arm. Zurück zum Wagen. Auf den Weg dorthin schlägt er S mit dem Stückelschuh der G, den diese unterwegs verloren hat. Bluterguss, 7cm, 3 Tage Schmerzen.
G sagt, sie könne bezahlen, wenn B sie nach Hause fährt. Alle wieder ins Auto, B beschließt, den beiden 500 Euro abzuknöpfen.
Er droht Prügel an und zeigt auf eine Waffe im Handschuhfach, die aber nicht echt ist. Aus Angst holt G aus ihrer Wohnung ihre EC-Karte, sie fahren zur Sparkasse. G hat aber nicht genug Geld auf ihrem Konto. Dann sagt B: "Ihr wisst ja noch, was in meinem Handschuhfach ist" und lässt beide Belege unterschreiben, auf denen steht: "Ich schulde B 250 Euro". G fragt warum er 500 Euro will, es sind doch nur 40 Euro für die Fahrt gewesen. B sagt: "Strafe muss sein." Die beiden versprechen, das Geld aufzubringen, unterschreiben und steigen aus.
B fährt los, beim Ausparken rammt er ein anderes parkendes Fahrzeug. Schaden 2200 Euro. Schaut sich um, fährt schnell weg. Beim Wegfahren wird er geblitzt (dafür gabs Bußgeld von 80 Euro). K beobachtet ihn dabei und erzählt das Polzei. N ist ET des Autos und hat keine Anzeige erstattet.
Hauptverhandlung im Verfahren gegen S: B ist Nebenkläger und sagt als Zeuge aus. Wird nicht über AVR belehrt. Sagt, er hat das mit den 500 nicht gemacht sondern immer nur 40 Euro gewollt. D, sein Kollege, habe die ganze Zeit über Funk mitgehört. D sagt das gleiche aus. Richter glauben dem aber nicht, in den Feststellungen geschildert wie oben.
S zieht weg, um neues Leben anzufangen. Sie ist schwanger und wird von Richter im neuen Wohnort vernommen. Benachrichtigung nicht an B, Begründung: S werde nicht befreit aussagen, wenn B dabei ist. Verteidiger des B wird benachrichtigt. S wird dann richtig krank, kann nicht zur Hautpverhandlung kommen.
D nimmt Aussage aus Hauptverhandlung zurück, macht reinen Tisch. B habe Angst vor Verlust der FE und Taxilizenz gehabt, da habe er ihm helfen wollen. Bestätigt dann alles, was G und S gesagt, haben.
Verteidiger des B: Feststellungen Urteil der S kann nicht für B gelten. Aussage des B in Hauptverhandlung S nicht verwertbar.
B wird nicht aussagen.
Zu prüfen B und D, ausgeschlossen 239a und 239b
12.03.2015, 17:26
Der Sachverhalt lief heute auch in NRW.
Ich kann mich nur gerade nicht daran erinnern, dass B Nebenkläger war. Bei uns waren außerdem §§ 240, 241 StGB nicht zu prüfen, wenn ich mich richtig erinnere.
Ich kann mich nur gerade nicht daran erinnern, dass B Nebenkläger war. Bei uns waren außerdem §§ 240, 241 StGB nicht zu prüfen, wenn ich mich richtig erinnere.
12.03.2015, 17:54
Ja das er Nebenkläger macht, zumindest in meiner Lösung, keinen Unterschied. Ich fand es unglaublich viel.
Gelöst habe ich es so:
1. Teil: Am S-Bhf Wannsee
1.) 240 oder 223 wegen am Arm Packen und mitziehe (-), wegen Festnahme 127 I gerechtfertigt
2.) 223, 224 wegen Schuh (+), von Festnahme nicht mehr gedeckt
2. Teil: Der ganze Komplex bis die beiden wieder aussteigen
1.) 249, 22, 23 (-), kein Tatentschluss bzgl Wegnahme
2.) 253, 255, 250 I Nr. 1b, 22, 23 (+), Tatentschluss bzgl 500 Euro abheben lassen. Rücktritt (-), weil Fehlschlag
3.) 253, 255, 250 I Nr. 1b wegen Quittung (-), keine neue Drohung, nur Fortwirkung der alten Drohung. Außerdem: keine vermögenswerte Forderung, weil nicht durchsetzbar
4.) 240 wegen Geldabheben tritt hinter 253, 255, 250 zurück
5.) 241 tritt hinter 253, 255 zurück
6.) 240 wegen Quittungen (+)
7.) 239 wegen Fahrt (+), keine Einwilligung mehr spätestens in dem Zeitpunkt, in dem er 500 Euro verlangt. Nicht mehr von 127 I gedeckt
3. Teil: Vor dem Haus der G
1.) 315b (-)
2.) 315c (-)
3.) 303 (-), kein Vorsatz
4.) 142 (+)
4. Teil:
1.) 153 (+)
2.) 258 (-), weil er selbst
3.) 164 (-), niemand verdächtigt
4.) 145d (-), keine Straftat vorgetäuscht
Für D:
1.) 153 (+), evtl Berichtigung 158
2.) 258 (-), keine Vereitelung
3.) 258, 22, 23 (-), Rücktritt
4.) 145d (-), keine Straftat vorgetäuscht
Alles am Schöffengericht angeklagt. Bei 250 noch den minder schweren Fall angenommen, 250 II
Pflichtverteidiger für B ja, für D nein
Haft für beide (-)
Führerscheinentzug für B nach 69 (+), weil 142 (+) und Schaden höher 1300 Euro
Gelöst habe ich es so:
1. Teil: Am S-Bhf Wannsee
1.) 240 oder 223 wegen am Arm Packen und mitziehe (-), wegen Festnahme 127 I gerechtfertigt
2.) 223, 224 wegen Schuh (+), von Festnahme nicht mehr gedeckt
2. Teil: Der ganze Komplex bis die beiden wieder aussteigen
1.) 249, 22, 23 (-), kein Tatentschluss bzgl Wegnahme
2.) 253, 255, 250 I Nr. 1b, 22, 23 (+), Tatentschluss bzgl 500 Euro abheben lassen. Rücktritt (-), weil Fehlschlag
3.) 253, 255, 250 I Nr. 1b wegen Quittung (-), keine neue Drohung, nur Fortwirkung der alten Drohung. Außerdem: keine vermögenswerte Forderung, weil nicht durchsetzbar
4.) 240 wegen Geldabheben tritt hinter 253, 255, 250 zurück
5.) 241 tritt hinter 253, 255 zurück
6.) 240 wegen Quittungen (+)
7.) 239 wegen Fahrt (+), keine Einwilligung mehr spätestens in dem Zeitpunkt, in dem er 500 Euro verlangt. Nicht mehr von 127 I gedeckt
3. Teil: Vor dem Haus der G
1.) 315b (-)
2.) 315c (-)
3.) 303 (-), kein Vorsatz
4.) 142 (+)
4. Teil:
1.) 153 (+)
2.) 258 (-), weil er selbst
3.) 164 (-), niemand verdächtigt
4.) 145d (-), keine Straftat vorgetäuscht
Für D:
1.) 153 (+), evtl Berichtigung 158
2.) 258 (-), keine Vereitelung
3.) 258, 22, 23 (-), Rücktritt
4.) 145d (-), keine Straftat vorgetäuscht
Alles am Schöffengericht angeklagt. Bei 250 noch den minder schweren Fall angenommen, 250 II
Pflichtverteidiger für B ja, für D nein
Haft für beide (-)
Führerscheinentzug für B nach 69 (+), weil 142 (+) und Schaden höher 1300 Euro