11.06.2026, 17:06
In NRW hat der Drittschuldner aufgerechnet mit einer Forderung, die aber erst nach dem PfüB entstanden ist. Wie habt ihr das gelöst? Klägerin meinte, der Drittschuldner könne das aus gesetzlichen Gründen nicht geltend machen.
Und warum war der PfüB überhaupt abgedruckt?
Und warum war der PfüB überhaupt abgedruckt?
11.06.2026, 17:33
Würdet ihr für morgen mit einer Kautelarklausur rechnen?
Weiß jemand zufällig aus dem GPA-Nord-Bereich, wann zuletzt eine dran kam (auch wenn man anhand dessen wohl kein richtiges Wahrscheinlichkeitsurteil treffen kann)..
Weiß jemand zufällig aus dem GPA-Nord-Bereich, wann zuletzt eine dran kam (auch wenn man anhand dessen wohl kein richtiges Wahrscheinlichkeitsurteil treffen kann)..
11.06.2026, 17:38
(11.06.2026, 17:06)ilosh schrieb: In NRW hat der Drittschuldner aufgerechnet mit einer Forderung, die aber erst nach dem PfüB entstanden ist. Wie habt ihr das gelöst? Klägerin meinte, der Drittschuldner könne das aus gesetzlichen Gründen nicht geltend machen.§ 392 BGB verbietet Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderungen wenn die Aufrechnungsforderung erst nach der Beschlagnahme entstanden ist
Und warum war der PfüB überhaupt abgedruckt?
Ich denke der PfüB war wegen der ganzen Finten abgedruckt, so ganz hat sich mir das aber auch nicht erschlossen, da nicht die Bestimmtheit o.ä. bestritten wurde.
11.06.2026, 17:44
Ich habe ein bisschen das Gefühl, dass die JPAs den Anspruch haben, in den Examensdurchgängen praktisch die gleichen Klausuren zu stellen wie die anderen JPAs auch. Dann wollen sie aber trotzdem ihr eigenes kleines Süppchen kochen und machen ein paar kleine Abwandlungen und dann kann es passieren dass die Fälle nicht mehr ganz so logisch sind wie der Grundfall.
11.06.2026, 19:23
(11.06.2026, 17:33)Gastuser schrieb: Würdet ihr für morgen mit einer Kautelarklausur rechnen?![]()
Weiß jemand zufällig aus dem GPA-Nord-Bereich, wann zuletzt eine dran kam (auch wenn man anhand dessen wohl kein richtiges Wahrscheinlichkeitsurteil treffen kann)..
Im Februar kam Testament im Rahmen einer Kautelarklausur dran.. hoffe trotzdem, dass es vielleicht einfach ne faire Anwaltsklausur wird, der Durchgang ist bislang ziemlich undankbar
11.06.2026, 19:25
(11.06.2026, 17:44)24119 schrieb: Ich habe ein bisschen das Gefühl, dass die JPAs den Anspruch haben, in den Examensdurchgängen praktisch die gleichen Klausuren zu stellen wie die anderen JPAs auch. Dann wollen sie aber trotzdem ihr eigenes kleines Süppchen kochen und machen ein paar kleine Abwandlungen und dann kann es passieren dass die Fälle nicht mehr ganz so logisch sind wie der Grundfall.
Geht ja nur mal wieder zu unserer Lasten :)
11.06.2026, 19:27
(11.06.2026, 19:25)Lermo97 schrieb:Ja, definitiv!(11.06.2026, 17:44)24119 schrieb: Ich habe ein bisschen das Gefühl, dass die JPAs den Anspruch haben, in den Examensdurchgängen praktisch die gleichen Klausuren zu stellen wie die anderen JPAs auch. Dann wollen sie aber trotzdem ihr eigenes kleines Süppchen kochen und machen ein paar kleine Abwandlungen und dann kann es passieren dass die Fälle nicht mehr ganz so logisch sind wie der Grundfall.
Geht ja nur mal wieder zu unserer Lasten :)
12.06.2026, 12:46
Z 7 Berlin:
Wie seid ihr mit § 851b ZPO umgegangen?
Grds. ist das ja nach meinem Verständnis ein Einwand, der im Rahmen der Einziehungsklage nicht geprüft wird. Da Drittschuldner und Schuldner jedoch ein Abtretungsverbot vereinbart hatten, kam man über § 851 II ZPO iVm § 399 Fall 2 BGB dann doch wieder in § 851b ZPO. Und über den Umweg von § 851 II ZPO wird es ja zu einem materiell-rechtlichen Einwand, der trotzdessen, dass er nicht zur Nichtigkeit des PfÜB führt iRd Einziehungsklage geprüft wird. mE gab es zwei Ansatzpunkte, um § 851b ZPO zu verneinen: (i) kein Antrag des Schuldners (formelles und mE eher schwaches Argument, da § 851b ZPO ja letztlich keine Schuldnerschutzvorschrift ist, sondern gerade das Gebäude bzw. die darin wohnenden Mieter (also in unserem Fall gerade den Drittschuldner) schützen möchte); ferner sieht § 851b IV ZPO vor, dass bei "Offensichtlichkeit" auch ohne Antrag von der Pfändung abgesehen werden soll; (ii) weiter setzt § 851b ZPO inhaltlich voraus, dass die Mieten für die Instandsetzungsarbeiten "unentbehrlich" sind. Unentbehrlichkeit liegt nmV nur vor, wenn die Mieten wirtschaftlich erforderlich sind, da der Schuldner/Vermieter die Instandsetzungsarbeiten nicht erbringen kann. Dies wurde seitens der Drittschuldnerin nicht vorgetragen, weshalb ich § 851b ZPO daran als eng auszulegende Ausnahmevorschrift abgelehnt habe.
Wie seid ihr mit § 851b ZPO umgegangen?
Grds. ist das ja nach meinem Verständnis ein Einwand, der im Rahmen der Einziehungsklage nicht geprüft wird. Da Drittschuldner und Schuldner jedoch ein Abtretungsverbot vereinbart hatten, kam man über § 851 II ZPO iVm § 399 Fall 2 BGB dann doch wieder in § 851b ZPO. Und über den Umweg von § 851 II ZPO wird es ja zu einem materiell-rechtlichen Einwand, der trotzdessen, dass er nicht zur Nichtigkeit des PfÜB führt iRd Einziehungsklage geprüft wird. mE gab es zwei Ansatzpunkte, um § 851b ZPO zu verneinen: (i) kein Antrag des Schuldners (formelles und mE eher schwaches Argument, da § 851b ZPO ja letztlich keine Schuldnerschutzvorschrift ist, sondern gerade das Gebäude bzw. die darin wohnenden Mieter (also in unserem Fall gerade den Drittschuldner) schützen möchte); ferner sieht § 851b IV ZPO vor, dass bei "Offensichtlichkeit" auch ohne Antrag von der Pfändung abgesehen werden soll; (ii) weiter setzt § 851b ZPO inhaltlich voraus, dass die Mieten für die Instandsetzungsarbeiten "unentbehrlich" sind. Unentbehrlichkeit liegt nmV nur vor, wenn die Mieten wirtschaftlich erforderlich sind, da der Schuldner/Vermieter die Instandsetzungsarbeiten nicht erbringen kann. Dies wurde seitens der Drittschuldnerin nicht vorgetragen, weshalb ich § 851b ZPO daran als eng auszulegende Ausnahmevorschrift abgelehnt habe.
12.06.2026, 14:33
Sachsen, ZR IV, 12.06.2026. Freunde, was war das denn bitte.
Kläger K gewährte D am 01.08.2024 ein Darlehen über 100.000 €. Zur Sicherung übernahm M (Mandant) am 02.08.2024 eine selbstschuldnerische Bürgschaft; zusätzlich bestellte der Bruder B des M als weitere Sicherheit für den DV eine auf 80.000 € lautende Briefhypothek an seinem Grundstück (Wert ca. 100.000 €, sonst hatte B noch 30.000€ an Barvermögen), ohne Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Später trat K während laufender Prozesse die Darlehensforderung nebst Hypothek an F ab und übergab den Hypothekenbrief.
1. Verfahren (LG): K verklagte M aus der Bürgschaft auf 20.000 € (Urteil: Mandant wurde verurteilt, an den F 20.000€ zu zahlen). Die Anwältin des M legte wegen nicht gezahlten Vorschusses das Mandat nieder und erschien nicht zum Termin; gegen M erging Versäumnisurteil. Zugestellt wurde es nicht an die bisherige Prozessbevollmächtigte, sondern an der WG-Anschrift des M an einen Besucher eines Mitbewohners, der das Schriftstück erst ca. 2 Monate später weitergab. M beruft sich darauf, K bereits einen Porsche im Wert von 30.000 € zur Erfüllung übergeben zu haben (Zeuge vorhanden). Außerdem habe die Ehefrau des K (Gütergemeinschaft) aus einem Sportbootkauf noch 10.000 € Kaufpreis offen.
2. Verfahren (ebenfalls LG): Ursprünglich klagte K gegen B auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Briefhypothek. Nach der Abtretung trat F als Kläger in den Prozess ein (mit Zustimmung des Beklagten). Während des Prozesses verstarb B; M wurde Alleinerbe und trat mit Erbschein als Beklagter in den Rechtsstreit ein. F erhielt ein Urteil auf Duldung der Zwangsvollstreckung. M trägt vor, der Hauptschuldner D habe auf das Darlehen bereits 30.000 € vor der Abtretung und weitere 10.000 € nach der Abtretung gezahlt. Das wusste M aber erst nach der mündliche Verhandlung. Es existiert auch ein Schreiben des F nach der mündlichen Verhandlung, aus dem sich ergibt, dass F von den 30.000 € Kenntnis hatte; hinsichtlich der späteren 10.000 € war die Kenntnis streitig bzw. nicht ersichtlich. F bestätigte in dem Schreiben auch den Sachverhalt bzgl des Porsches, wollte das aber nicht gelten lassen.
Zu prüfen waren die Erfolgsaussichten von Einspruch gegen das VU und Berufung gegen das Endurteil sowie die Fertigung der erforderlichen anwaltlichen Schriftsätze. Zudem stellte sich bei der Berufung eine Fristproblematik (Zustellung 06.05., Berufungseinlegung 08.06., Fristende auf Samstag) sowie die Frage der Zulassung neuen Vorbringens zu den Zahlungen des Hauptschuldners.
Kläger K gewährte D am 01.08.2024 ein Darlehen über 100.000 €. Zur Sicherung übernahm M (Mandant) am 02.08.2024 eine selbstschuldnerische Bürgschaft; zusätzlich bestellte der Bruder B des M als weitere Sicherheit für den DV eine auf 80.000 € lautende Briefhypothek an seinem Grundstück (Wert ca. 100.000 €, sonst hatte B noch 30.000€ an Barvermögen), ohne Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Später trat K während laufender Prozesse die Darlehensforderung nebst Hypothek an F ab und übergab den Hypothekenbrief.
1. Verfahren (LG): K verklagte M aus der Bürgschaft auf 20.000 € (Urteil: Mandant wurde verurteilt, an den F 20.000€ zu zahlen). Die Anwältin des M legte wegen nicht gezahlten Vorschusses das Mandat nieder und erschien nicht zum Termin; gegen M erging Versäumnisurteil. Zugestellt wurde es nicht an die bisherige Prozessbevollmächtigte, sondern an der WG-Anschrift des M an einen Besucher eines Mitbewohners, der das Schriftstück erst ca. 2 Monate später weitergab. M beruft sich darauf, K bereits einen Porsche im Wert von 30.000 € zur Erfüllung übergeben zu haben (Zeuge vorhanden). Außerdem habe die Ehefrau des K (Gütergemeinschaft) aus einem Sportbootkauf noch 10.000 € Kaufpreis offen.
2. Verfahren (ebenfalls LG): Ursprünglich klagte K gegen B auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Briefhypothek. Nach der Abtretung trat F als Kläger in den Prozess ein (mit Zustimmung des Beklagten). Während des Prozesses verstarb B; M wurde Alleinerbe und trat mit Erbschein als Beklagter in den Rechtsstreit ein. F erhielt ein Urteil auf Duldung der Zwangsvollstreckung. M trägt vor, der Hauptschuldner D habe auf das Darlehen bereits 30.000 € vor der Abtretung und weitere 10.000 € nach der Abtretung gezahlt. Das wusste M aber erst nach der mündliche Verhandlung. Es existiert auch ein Schreiben des F nach der mündlichen Verhandlung, aus dem sich ergibt, dass F von den 30.000 € Kenntnis hatte; hinsichtlich der späteren 10.000 € war die Kenntnis streitig bzw. nicht ersichtlich. F bestätigte in dem Schreiben auch den Sachverhalt bzgl des Porsches, wollte das aber nicht gelten lassen.
Zu prüfen waren die Erfolgsaussichten von Einspruch gegen das VU und Berufung gegen das Endurteil sowie die Fertigung der erforderlichen anwaltlichen Schriftsätze. Zudem stellte sich bei der Berufung eine Fristproblematik (Zustellung 06.05., Berufungseinlegung 08.06., Fristende auf Samstag) sowie die Frage der Zulassung neuen Vorbringens zu den Zahlungen des Hauptschuldners.
12.06.2026, 14:36
Z4 NRW
Also ich weiß ja nicht, wie es euch geht aber was zur Hölle war das denn bitte heute
Kann ja nicht mal richtig wiedergeben, was passiert ist 😅
Mag eventuell jemand berichten, der schonmal geschrieben hat, wie dieser Durchgang so eingeordnet wird? Ich als Erstschreiberin denke mir bisher, das war ja nur wirres Zeug und mit dem Bestehen hab ich fast schon abgeschlossen 😅
Also ich weiß ja nicht, wie es euch geht aber was zur Hölle war das denn bitte heute

Kann ja nicht mal richtig wiedergeben, was passiert ist 😅
Mag eventuell jemand berichten, der schonmal geschrieben hat, wie dieser Durchgang so eingeordnet wird? Ich als Erstschreiberin denke mir bisher, das war ja nur wirres Zeug und mit dem Bestehen hab ich fast schon abgeschlossen 😅










