Gestern, 17:22
(Gestern, 17:13)Lawlike schrieb:Wo habt ihr denn dann das mit der Grenzeinrichtung §§921, 922 BGB eingebaut? Und welche Ansprüche habt ihr dann im ersten Teil stattdessen geprüft? 1004 wegen den Hecken und möglicherweise Überbau 910? Ich bin jetzt wieder total verunsichert(Gestern, 16:06)LunaLemon schrieb: In der ZR2 in RLP bin ich zum Ergebnis gekommen, dass kein Anspruch der Klägerin gegen die Mandanten besteht und die Klage schon unzulässig ist.Ich habe es genauso gelöst 😊
Hat keiner die gute Beweislage thematisiert? Auf dem vermessungsplan konnte man ja sehen, dass die Stämme, die entfernt wurden wurden Grundstück der Mandanten wuchsen und dass die Garage nur auf deren Grundstück erbaut wurde. Hab dann die Beweislage thematisiert weil Sachverhalt auch explizit stand, dass man auf Beweismöglichkeiten eingehen soll.
Hab dann einen Anspruch der Mandanten gegen die Klägerin bejaht und die Erhebung einer widerklage empfohlen 😃 konnexität und Voraussetzungen der widerklage dargestellt..
Die Posts hier verunsichern mich

Gestern, 17:30
(Gestern, 17:12)Pat09 schrieb:(Gestern, 16:53)RLP2025 schrieb: Hat noch wer die Unzulässigkeit der Klage festgestellt ( und jene gerügt)?
Wie kam man denn zur Zulässigkeit der Klage?
Ich habe das nur in Angelegenheit 2 eingebaut.
Wie hast du die Unzulässigkeit der Klage begründet?
Bei mir war die Klage zulässig.
Wollte eigentlich nur wissen, ob sie bei euch zulässig oder unzulässig war?
Wenn man den 15a einbaut, dann muss man doch zur Unzulässigkeit kommen, oder?
Daher hab ich den "klausurtaktisch" nicht geprüft, weil die Klausur -zumindest für mich- danach gerochen hat, dass man zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage kommt um die Reaktionsmöglichkeiten "Mandantenwunsch: möglichst günstig aus Prozess rauszukommen, weil Beseitigung der Garage teuer genug wird" iRd der Zweckmäßigkeit (Anerkenntnis usw) darstellen zu können.
Ich habe echt nicht gecheckt (immernoch nicht) was man mit dem 15a hätte machen können? Oder war echt gewollt, dass man zur Unzulässigkeit der Klage kommt?
Hab 15a wie gesagt nur in Angelegenheit 2 und dann gesagt, dass sich Mahnverfahren anbietet, weil man so die Schlichtung vermeidet.
Gestern, 17:33
Ist der 15a EGZPO nicht nur bestimmten Ansprüche anwendbar bsp. §§ 906, 910, 911? So habe ich zumindest den Kommentar verstanden und bin daher auch zur Zulässigkeit der Klage gekommen
Gestern, 17:34
(Gestern, 17:30)RLP2025 schrieb:also ich habe gesagt, dass das eine besondere sachurteilsvoraussetzung darstellt und man darüber auch nicht disponieren kann da andernfalls der Sinn und Zweck der Norm - Entlastung der Gerichte - leer liefe.(Gestern, 17:12)Pat09 schrieb:(Gestern, 16:53)RLP2025 schrieb: Hat noch wer die Unzulässigkeit der Klage festgestellt ( und jene gerügt)?
Wie kam man denn zur Zulässigkeit der Klage?
Ich habe das nur in Angelegenheit 2 eingebaut.
Wie hast du die Unzulässigkeit der Klage begründet?
Bei mir war die Klage zulässig.
Wollte eigentlich nur wissen, ob sie bei euch zulässig oder unzulässig war?
Wenn man den 15a einbaut, dann muss man doch zur Unzulässigkeit kommen, oder?
Daher hab ich den "klausurtaktisch" nicht geprüft, weil die Klausur -zumindest für mich- danach gerochen hat, dass man zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage kommt um die Reaktionsmöglichkeiten "Mandantenwunsch: möglichst günstig aus Prozess rauszukommen, weil Beseitigung der Garage teuer genug wird" iRd der Zweckmäßigkeit (Anerkenntnis usw) darstellen zu können.
Ich habe echt nicht gecheckt (immernoch nicht) was man mit dem 15a hätte machen können? Oder war echt gewollt, dass man zur Unzulässigkeit der Klage kommt?
Hab 15a wie gesagt nur in Angelegenheit 2 und dann gesagt, dass sich Mahnverfahren anbietet, weil man so die Schlichtung vermeidet.
Dann habe ich geschrieben: falls das Gericht das anders sehen sollte ist aufgrund anwaltlicher Vorsicht dennoch die Erfolgsaussicht auch in der Sache zu begutachten …
Gestern, 17:36
(Gestern, 17:13)Lawlike schrieb:(Gestern, 16:06)LunaLemon schrieb: In der ZR2 in RLP bin ich zum Ergebnis gekommen, dass kein Anspruch der Klägerin gegen die Mandanten besteht und die Klage schon unzulässig ist.Ich habe es genauso gelöst 😊
Hat keiner die gute Beweislage thematisiert? Auf dem vermessungsplan konnte man ja sehen, dass die Stämme, die entfernt wurden wurden Grundstück der Mandanten wuchsen und dass die Garage nur auf deren Grundstück erbaut wurde. Hab dann die Beweislage thematisiert weil Sachverhalt auch explizit stand, dass man auf Beweismöglichkeiten eingehen soll.
Hab dann einen Anspruch der Mandanten gegen die Klägerin bejaht und die Erhebung einer widerklage empfohlen 😃 konnexität und Voraussetzungen der widerklage dargestellt..
Die Posts hier verunsichern mich
Hey das fühlt sich gerade so gut an 😅
Gestern, 17:38
(Gestern, 17:34)LunaLemon schrieb:(Gestern, 17:30)RLP2025 schrieb:also ich habe gesagt, dass das eine besondere sachurteilsvoraussetzung darstellt und man darüber auch nicht disponieren kann da andernfalls der Sinn und Zweck der Norm - Entlastung der Gerichte - leer liefe.(Gestern, 17:12)Pat09 schrieb:(Gestern, 16:53)RLP2025 schrieb: Hat noch wer die Unzulässigkeit der Klage festgestellt ( und jene gerügt)?
Wie kam man denn zur Zulässigkeit der Klage?
Ich habe das nur in Angelegenheit 2 eingebaut.
Wie hast du die Unzulässigkeit der Klage begründet?
Bei mir war die Klage zulässig.
Wollte eigentlich nur wissen, ob sie bei euch zulässig oder unzulässig war?
Wenn man den 15a einbaut, dann muss man doch zur Unzulässigkeit kommen, oder?
Daher hab ich den "klausurtaktisch" nicht geprüft, weil die Klausur -zumindest für mich- danach gerochen hat, dass man zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage kommt um die Reaktionsmöglichkeiten "Mandantenwunsch: möglichst günstig aus Prozess rauszukommen, weil Beseitigung der Garage teuer genug wird" iRd der Zweckmäßigkeit (Anerkenntnis usw) darstellen zu können.
Ich habe echt nicht gecheckt (immernoch nicht) was man mit dem 15a hätte machen können? Oder war echt gewollt, dass man zur Unzulässigkeit der Klage kommt?
Hab 15a wie gesagt nur in Angelegenheit 2 und dann gesagt, dass sich Mahnverfahren anbietet, weil man so die Schlichtung vermeidet.
Dann habe ich geschrieben: falls das Gericht das anders sehen sollte ist aufgrund anwaltlicher Vorsicht dennoch die Erfolgsaussicht auch in der Sache zu begutachten …
Ich hab gesagt, §§ 921, 922 BGB sind in der Norm nicht genannt, darum geht der Streit aber, weswegen die Klage zulässig ist.
Gestern, 17:43
(Gestern, 17:33)NRW06091999 schrieb: Ist der 15a EGZPO nicht nur bestimmten Ansprüche anwendbar bsp. §§ 906, 910, 911? So habe ich zumindest den Kommentar verstanden und bin daher auch zur Zulässigkeit der Klage gekommen
Hoffentlich ist das so, dann würde ich fern jeder Rechtskenntnis auch noch belohnt werden 😜.
Mir ist aber dogmatisch echt nicht klar, warum der 15a nicht greifen soll bei 921,922
-bei 906, 910,911 aber schon? Kann mir das jemand erklären?
Also ohne "Klausurtaktik" hätte ich den 15a auch angenommen und wäre zur Unzulässigkeit gekommen.
Gestern, 17:50
(Gestern, 17:38)HH055 schrieb:(Gestern, 17:34)LunaLemon schrieb:(Gestern, 17:30)RLP2025 schrieb:also ich habe gesagt, dass das eine besondere sachurteilsvoraussetzung darstellt und man darüber auch nicht disponieren kann da andernfalls der Sinn und Zweck der Norm - Entlastung der Gerichte - leer liefe.(Gestern, 17:12)Pat09 schrieb:(Gestern, 16:53)RLP2025 schrieb: Hat noch wer die Unzulässigkeit der Klage festgestellt ( und jene gerügt)?
Wie kam man denn zur Zulässigkeit der Klage?
Ich habe das nur in Angelegenheit 2 eingebaut.
Wie hast du die Unzulässigkeit der Klage begründet?
Bei mir war die Klage zulässig.
Wollte eigentlich nur wissen, ob sie bei euch zulässig oder unzulässig war?
Wenn man den 15a einbaut, dann muss man doch zur Unzulässigkeit kommen, oder?
Daher hab ich den "klausurtaktisch" nicht geprüft, weil die Klausur -zumindest für mich- danach gerochen hat, dass man zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage kommt um die Reaktionsmöglichkeiten "Mandantenwunsch: möglichst günstig aus Prozess rauszukommen, weil Beseitigung der Garage teuer genug wird" iRd der Zweckmäßigkeit (Anerkenntnis usw) darstellen zu können.
Ich habe echt nicht gecheckt (immernoch nicht) was man mit dem 15a hätte machen können? Oder war echt gewollt, dass man zur Unzulässigkeit der Klage kommt?
Hab 15a wie gesagt nur in Angelegenheit 2 und dann gesagt, dass sich Mahnverfahren anbietet, weil man so die Schlichtung vermeidet.
Dann habe ich geschrieben: falls das Gericht das anders sehen sollte ist aufgrund anwaltlicher Vorsicht dennoch die Erfolgsaussicht auch in der Sache zu begutachten …
Ich hab gesagt, §§ 921, 922 BGB sind in der Norm nicht genannt, darum geht der Streit aber, weswegen die Klage zulässig ist.
Ok, habe einfach das LSchlG nicht richtig gelesen und mich sofort auf die Ausnahme gestürzt.
Jetzt ist es ja offensichtlich, warum 921,922 nicht greiften. Sorry - war echt dumm von mir da so nachzufragen. Hätte einfach die Norm noch daheim richtig lesen sollen.
Dann wurde meine Dummheit echt belohnt. Dann ist ja einigermaßen safe, dass die auf das Mahnverfahren hinaus wollten mit dem Abdruck des LSchlG und er für die Klage "keine" Relevanz hatte.
Vor 11 Stunden
(Gestern, 17:33)NRW06091999 schrieb: Ist der 15a EGZPO nicht nur bestimmten Ansprüche anwendbar bsp. §§ 906, 910, 911? So habe ich zumindest den Kommentar verstanden und bin daher auch zur Zulässigkeit der Klage gekommen
In LSA gab es in der abgedruckten Landesnorm einen dritten Absatz, dass die Norm nur anwendbar ist, wenn alle Parteien in LSA ihren Wohnsitz haben. In der Klausur hatte die Klägerin ihren dauerhaften Wohnsitz aber woanders. Darüber ließ sich das leicht lösen. Vielleicht gibt es bei euch sowas ähnliches?
Ansonsten war ich leider gestern in der Klausur auch wieder ziemlich planlos und habe § 1004 BGB mit etwaigen Duldungspflichten die ganze Zeit hoch und runter geprüft..
Vor 11 Stunden
(Gestern, 17:33)NRW06091999 schrieb: Ist der 15a EGZPO nicht nur bestimmten Ansprüche anwendbar bsp. §§ 906, 910, 911? So habe ich zumindest den Kommentar verstanden und bin daher auch zur Zulässigkeit der Klage gekommenJa genau und 921 und 922 BGB wurden gar nicht erwähnt, weshalb das Schlichtungsgesetz nicht greift