09.01.2020, 19:13
Sehe ich genauso. Habe mich nur gefragt, ob eine mündliche und zudem recht vage „Zustimmung“ überhaupt ausreichen würde. Habe mich auch dafür entschieden, dass die Beklagte beweisfällig geblieben ist
09.01.2020, 19:18
Ja deswegen Auswertung beweisaufnahme.
Vielleicht hat sie auch nur gereicht um zu sagen, dass ein Gespräch stattgefunden hat, aber nicht eine Zustimmung... die Zeit lief weg.
Daher noch mit dem nicht vorhandenen Interessenkonflikt nachgeschickt
Vielleicht hat sie auch nur gereicht um zu sagen, dass ein Gespräch stattgefunden hat, aber nicht eine Zustimmung... die Zeit lief weg.
Daher noch mit dem nicht vorhandenen Interessenkonflikt nachgeschickt
10.01.2020, 16:43
Was lief heute in Hessen? Danke!
10.01.2020, 16:46
ArbeitsR.
10.01.2020, 17:28
10.01.2020, 18:56
Nrw Kautelar. Entwurf Vergleich
10.01.2020, 19:18
Nds. SV soweit ich mich gerade erinnere:
M bittet um Prüfung, ob sie an die Zock Familienleben GbR (oder so ähnlich) noch weitere 65.000€ zahlen muss und ob sie einen Anspruch auf Rückforderung schon gezahlter 22.500€ (7.500€ und 15.000€) hat.
Sie würde der GbR wenn überhaupt nur 5000€ zusprechen, wenn damit die ganze Sache erledigt ist. (Hinweis auf Vergleich , den ich jedoch nicht entworfen habe)
M hatte eine schlimme Ehekrise, zu der Zeit war ihr kleinstes Kind ein Schreikind und durch die Krise und Schlafmangel usw befand sie sich über Monate in einer psychischen Ausnahmezustand und war total am Ende.
Sie ist online auf die GbR aufmerksam geworden, die online Coaching anbietet. Das Ehepaar Zock teilt in online Gruppensitzungen und Einzelgesprächen ihr Wissen und Erfahrungen, um Eltern Tipps zum ruhigen und entspannten Familienleben zu geben. Alles nur online.
Der Basiskurs "Kristallkurs" (2 Monate) kostet 7.500€. Der darauf aufbauende Kurs "Brilliantkurs" (8 Monate) stolze 80.000€.
Vergleichbare Coachings wie der Brilliantkurs kosten am Markt sonst 3500-4000€ und laut Bearbeitervermerk sind die Kosten der GbR um das zwanzigfache über dem Marktwert.
Den Basiskurs für 7500€ hat M bezahlt und auch absolviert.
Danach wollte sie auch den nächsten Kurs machen, da sie das Gefühl hatte, der Kurs hätte ihr ein bisschen geholfen.
Für den Brilliantkurs für 80.000€ gab es zwar mehrere Emails zwischen M und der GbR, aber keinen schriftlichen Vertrag.
M hatte dann 15.000€ als erste Zahlung überwiesen. Danach aber telefonisch gesagt sie wolle nicht am Vertrag festhalten und das Geld zurück, da ihr da erst bewußt geworden sei, wie überteuert das ganze ist. Begonnen wurde der zweite Kurs nicht.
Auch hat M einen Bekannten S, der selbst online Coachingleistungen anbietet. Dieser möchte gegen die GbR aus UWG vorgehen und bittet auch um Prüfung, ob ihm das als Mitwettbewerber möglich ist. Hier war eine gutachterliche Prüfung nicht nötig.
Was ich bislang mitbekommen habe, hat gefühlt jeder eine andere materielle Lösung (Vertragsschluss über den Brilliantkurs ja oder nein; und insb. Wucher 138 II ja oder nein) und dementsprechend anderen praktischen Teil. Von Vergleich, Klage und reinem vorgerichtlichen Anspruchsschreiben über unterschiedliche Summen (15.000, 22.500, Vergleich 17.500) war irgendwie alles vertreten.
M bittet um Prüfung, ob sie an die Zock Familienleben GbR (oder so ähnlich) noch weitere 65.000€ zahlen muss und ob sie einen Anspruch auf Rückforderung schon gezahlter 22.500€ (7.500€ und 15.000€) hat.
Sie würde der GbR wenn überhaupt nur 5000€ zusprechen, wenn damit die ganze Sache erledigt ist. (Hinweis auf Vergleich , den ich jedoch nicht entworfen habe)
M hatte eine schlimme Ehekrise, zu der Zeit war ihr kleinstes Kind ein Schreikind und durch die Krise und Schlafmangel usw befand sie sich über Monate in einer psychischen Ausnahmezustand und war total am Ende.
Sie ist online auf die GbR aufmerksam geworden, die online Coaching anbietet. Das Ehepaar Zock teilt in online Gruppensitzungen und Einzelgesprächen ihr Wissen und Erfahrungen, um Eltern Tipps zum ruhigen und entspannten Familienleben zu geben. Alles nur online.
Der Basiskurs "Kristallkurs" (2 Monate) kostet 7.500€. Der darauf aufbauende Kurs "Brilliantkurs" (8 Monate) stolze 80.000€.
Vergleichbare Coachings wie der Brilliantkurs kosten am Markt sonst 3500-4000€ und laut Bearbeitervermerk sind die Kosten der GbR um das zwanzigfache über dem Marktwert.
Den Basiskurs für 7500€ hat M bezahlt und auch absolviert.
Danach wollte sie auch den nächsten Kurs machen, da sie das Gefühl hatte, der Kurs hätte ihr ein bisschen geholfen.
Für den Brilliantkurs für 80.000€ gab es zwar mehrere Emails zwischen M und der GbR, aber keinen schriftlichen Vertrag.
M hatte dann 15.000€ als erste Zahlung überwiesen. Danach aber telefonisch gesagt sie wolle nicht am Vertrag festhalten und das Geld zurück, da ihr da erst bewußt geworden sei, wie überteuert das ganze ist. Begonnen wurde der zweite Kurs nicht.
Auch hat M einen Bekannten S, der selbst online Coachingleistungen anbietet. Dieser möchte gegen die GbR aus UWG vorgehen und bittet auch um Prüfung, ob ihm das als Mitwettbewerber möglich ist. Hier war eine gutachterliche Prüfung nicht nötig.
Was ich bislang mitbekommen habe, hat gefühlt jeder eine andere materielle Lösung (Vertragsschluss über den Brilliantkurs ja oder nein; und insb. Wucher 138 II ja oder nein) und dementsprechend anderen praktischen Teil. Von Vergleich, Klage und reinem vorgerichtlichen Anspruchsschreiben über unterschiedliche Summen (15.000, 22.500, Vergleich 17.500) war irgendwie alles vertreten.
10.01.2020, 19:21
Nachtrag:
Bei Annahme von Wucher usw. dann wg. der Bitte des S noch im praktischen Teil Unterlassung aus §8 UWG
Bei Annahme von Wucher usw. dann wg. der Bitte des S noch im praktischen Teil Unterlassung aus §8 UWG
10.01.2020, 20:23
In NRW wars ähnlich, aber abgewandelt. Man hatte in jedem Fall, auch wenn ein Vorgehen gegen die GbR nicht erfolgversprechend schien, einen Vergleich zu entwerfen. Die Preise waren bei uns unterschiedlich, Kristall: 5000, Brillant: 25000. Sonst Sachverhalt in etwa gleich.
10.01.2020, 20:41
Themen in Hessen:
Kündigungsschutzklage einer Falknerin nach außerordentlicher Kündigung wegen Beleidigung des Geschäftsführers ihres Arbeitgebers als „Depp“, nachdem ihr Falke bei einer Flugshow von einem wilden Habicht getötet wurde (oh man...), Prüfung der Unwirksamkeit einer Befristung nach 14 TzBfG wegen verschiedener angebender Befristungsgründe, ggfs. Kettenbefristung, Weiterbeschäftigungsanspruch des BAG, Anspruch auf Überstundenentgelt, AGB Prüfung, Anspruch auf Ersatz für den toten Falken, innerbetrieblicher Schadensausgleich.
Insgesamt wieder sehr viel (5 Anträge), warum am Ende auch noch ein Kalender abgedruckt war hat sich mir nicht erschlossen.
Kündigungsschutzklage einer Falknerin nach außerordentlicher Kündigung wegen Beleidigung des Geschäftsführers ihres Arbeitgebers als „Depp“, nachdem ihr Falke bei einer Flugshow von einem wilden Habicht getötet wurde (oh man...), Prüfung der Unwirksamkeit einer Befristung nach 14 TzBfG wegen verschiedener angebender Befristungsgründe, ggfs. Kettenbefristung, Weiterbeschäftigungsanspruch des BAG, Anspruch auf Überstundenentgelt, AGB Prüfung, Anspruch auf Ersatz für den toten Falken, innerbetrieblicher Schadensausgleich.
Insgesamt wieder sehr viel (5 Anträge), warum am Ende auch noch ein Kalender abgedruckt war hat sich mir nicht erschlossen.