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  5. Klausuren Juni 2014
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Klausuren Juni 2014
ex14/1by
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#51
14.06.2014, 16:33
Hallo, irgendwer aus Bayern??
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Gast1
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#52
14.06.2014, 18:51
Also, ich habe 14 OBG angenommen. Wegen 6 GewO. Es gibt einen Beschluss aus Bayern, der unserem Fall sehr ähnlich ist. Da wurde auch auf Gefahrenabwehr abgestellt. War mir aber auch nicht sicher. Einige haben auch GewO geprüft. Naja, und dann ging es ja um die Frage, ob es unter 1 HeilprG passt oder nicht. Da gingen die Meinungen auch auseinander. Bei mir wurde ihr Antrag im Ergebnis abgelehnt. Diese Klausur kann ich gar nicht einschätzen?! Ich habe langsam aber auch einfach keine Lust mehr :-(
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Gast
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#53
15.06.2014, 13:26
Das bringt vielleicht Licht ins Dunkel bzgl V 1: BVerwG NJW 1970 (!), 1987. Aus der Entscheidung stammt das Rspr.Zitat, das in der Berlinklausur abgedruckt war...
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GastBerlin
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#54
16.06.2014, 16:01
Wie scheiße war bitte heute diese Klausur??? Komisches Nachbar-Baurecht aus BaWü mit noch merkwürdiger Vollstreckung aus ör Vergleich... so ein Quatsch. Versaut einem echt die Urlaubslaune!
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Gast1
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#55
16.06.2014, 16:25
In NRW der gleiche Mist!
Wenn schon Baurecht, warum dann nicht was "normales"?? Ich hasse Baurecht!!!
Aber ne Vollstreckung hatten wir nicht! Habe nach zwanzig mal Sachverhalt lesen noch immer das Problem der Kläger nicht verstanden Huh
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Gast
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#56
16.06.2014, 16:25
@GastBerlin: Kannst Du bitte eine kurze Zusammenfassung schreiben?
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Gast Thüringen
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#57
16.06.2014, 20:50
Wir hatten in Thüringen die selbe sch... Klausur!! Tausend mal gelesen und immer noch nicht verstanden was das sollte...:@
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Gast
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#58
17.06.2014, 10:24
Also, ich fasse mal knapp BaWü zusammen:

Die Eheleute A und Eheleute N bewohnen jeder eine Doppelhaushälfte. Beide bauen über die rückwärtige Baugrenze einen Anbau. Der Anbau von N (Sitzplatz und Brennholzlager) ist hässlich und verschattet die Rückseite von A. A will, dass das Ding weg kommt.

2012 schließen A und N mit der Baurechtsbehörde B eine Vereinbarung. B duldet die Anbauten und N sägt aus seinem Anbau Holz aus uns setzt Glas ein. N unterwirft sich der sofortigen Vollstreckung. Dann passiert nix. Der 1. Anwalt von A erreicht, dass N die Vollstreckung angedroht wird. N sägt dann zwar was aus, aber ca. 10% weniger als vereinbart und setzt Plexiglas ein. ist jetzt zwar etwas heller, aber immer noch hässlich. Frau A ist schon ganz krank...

A kündigt ihrem Anwalt und schreibt selbst an B, dass das so nicht ginge...und B helfen soll.
B schreibt zurück, dass man aktuell überlastet sei und nix machen würde, aber die Rechtslage nochmal prüfen würde.

Fragen:
1. Hätte A vor der Vereinbarung Anspruch auf Einschreiten der B gegen N gehabt?
2a. Ist etwas gegen das letzte Behördenschreiben zu veranlassen, wenn ja was?
2b. Kann B verpflichtet werden aufgrund der Vereinbarung gegen N vorzugehen? immerhin hat sich N ja der sofortigen Vollstreckung unterworfen.
2c. kann A sich vielleicht selbst an das Verwaltungsgericht wenn und Vollstreckung beantragen, wie würde der Antrag lauten
2d. was ist A jetzt zu raten, welches weitere Vorgehen?

Meine Überlegungen:
1. 65,1LBO + weil Ermessen auf Null und Bebauungsplan für rückwärtige Baugrenzen ausnahmsweise explizit Drittschutz vorsieht.

2a. keine Ahnung, hab überlegt, ob Widerspruch statthaft wäre, Schreiben war bei mir aber kein VA weil keine Regelung???

2b. hier hab ich die Vereinbarung geprüft und ob N möglicherweise schon erfüllt hat. Vereinbarung ist ein hinkender Austauschvertrag? Erfüllung - wegen Plexiglas, in Vereinbarung stand klares Glas?? Hab mich die ganze Zeit gefragt, ob ich einfach so drei Vertragsparteien annehmen kann oder irgendwie die Beziehungen A zu B und N zu B trennen muss. Blieb mir leider ein Rätsel, ob das überhaupt so geht...

2c. keine Ahnung, weil 61 I 1 VwVfG bringt einen in das normale Vollstreckungsrecht und ich kann mir nicht vorstellen, dass A als Privater bei Gericht Ersatzvornahme beantragen kann? Andere Vollstreckungsmöglichkeiten, über ZPO z.B. scheitern bei mir an Vollstreckungstitel...794 Nr 5 ZPO -, 167 VwGO -....das kann aber irgendwie nicht richtig sein. Muss einen Weg geben, weil sonst wäre doch wohl nicht nach Anträgen gefragt worden, oder. Vielleicht hab ich auch die Frage schon falsch verstanden. A will sich wegen Vollstreckung an VG wenden, also nicht auf Tätigwerden der B gegen N??? Vollstreckung gegen Behörde über 172 VwGo würde auch nicht gehen.... wer weiß was?

2d.Allgemeine Leistungsklage gegen B auf Durchsetzung der Vollstreckung gegen N aus der Vereinbarung. Hab hier noch ein bisschen Abgrenzung zur Verpflichtungsklage betrieben. Man wusste ja auch gar nicht, was B angedroht hatte? Zwangsgeld? Ersatzvornahme? Wegen der Vereinbarung aber bei mir VA-Befugnis zweifelhaft, daher lieber Leistungsklage.

Wäre cool, wenn sich noch jemand aufraffen könnte, mal kurz zu schreiben, was für Lösungen gefunden wurden. Ich bezweifele ernsthaft, dass Aufgabe 2 bei mir auch nur im Ansatz richtig ist, war dann nur froh zu allem was geschrieben zu haben...

Ach ja, irgendwelche Versuche über den Zivilrechtsweg hat die Aufgabenstellung ausgeschlossen.

Hauptsache rum!!
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Gast
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#59
17.06.2014, 12:28
1. Warum ermessen auf null?
2a. hab ich so ähnlich.
2b. hab nur das verhältnis zwischen B und N angeschaut. gibt es eine drittschützende norm des A um auf das verhältnis zwischen B und N einwirken zu können? selbst wenn müsste das ermessen der B doch wieder auf null reduziert sein?? lag bei mir beides nicht vor.
2c. hab § 62 II VwVfG im verhältnis zwischen A und N nicht angewendet da keine subordination (?) hätte es wie du komisch gefunden wenn A gegen andere privatpersonen nach VwVG vollstrecken kann. § 794 Nr. 5 geht nicht weil kein notar beurkundet hat.
für 2d. hab ich keine zeit mehr gehabt. fand die klausur gestern grauenhaft
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Gast
Unregistered
 
#60
17.06.2014, 13:47
ich habe
1. verstoß gegen BP etc (+), dann noch verwirkung angesprochen, wegen ihrem eigenen verstoß, aber am ande abgelehnt

2a) hab ich untätigkeitsklage geprüft, da ich dachte es ging darum, dass die behörde nichts tun möchte wegen ihrer arbeitsüberlastung

2b) hab ich erneute androhung eines zwangsmittel, da nach dem ersten nicht erfüllt. androhung zwangsmittel ist VA, sodass verpflichtungsklage statthaft wäre, aber zunächst verpflichtungswiderspruch..hm... da bin ich mir aber mehr als unsicher

2c) hab ich auch einfach nur 61 durchgeprüft und dem wortlaut nach verneint. kein anspruch bürger gegen bürger

2d) habe ich nur noch eine zusammenfassung geschrieben und nach 60 vwvfg eine vergleichsanpassung vorgeschlagen, wegen dem plexiglas




OH MAN. ich haffe, hier wird der prüfungsmaßstab extrem angehoben
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