11.12.2019, 11:10
(11.12.2019, 10:58)MaisBln. schrieb:(11.12.2019, 10:52)MaisBln. schrieb:(11.12.2019, 10:26)Lala bln schrieb:(11.12.2019, 07:54)MaisBln. schrieb:(10.12.2019, 20:25)Bln schrieb: Hatte Vorsatz auch abgelehnt wegen der Geschichte im Tiergarten, nur dann eben später als Mord durch Unterlassen, nachdem sie das mit der Kälte gemerkt hat. Aber noch diskutiert wegen der Geschichte mit der Wärmetonne an der Tankstelle ob sie da nicht von Anfang an hätte wissen müssen wie kalt es ist, aber das war am Ende wohl eher eine frage der Beweiswürdigung und dafür hätten wir ja keine Anhaltspunkte, dass das Gericht da etwas falsch bewertet hat... Ansonsten halt bei 250 Abs 2 noch Nr. 3a.. Hattet ihr irgendwelche relativen Revisionsgruende? Habe keine gesehen..Habe ebenso keine relativen Revisionsgründe gesehen. Bei den absoluten: 338 Nr. 1 bzgl. der Schöffin, dann nochmal wegen des abgelenkten Richters, Nr. 3 bzgl. des Befangenheitsantrages.. alles abgelehnt... Bei der Zulässigkeit: 341 -> Frist versäumt und die Wiedereinsetzung geprüft...
Frage mich, wie konnte es später bei dir der Mord durch Unterlassen sein?? Ich dachte es ging nur die Aussetzung oder eben unterlassene Hilfeleistung... die wir nicht prüfen sollten..
Könntest du vielleicht genauer sagen, an welcher Stelle und warum die Frist versäumt wurde?
Ich zweifele ehrlich gesagt daran, dass die Frist tatsächlich versäumt wurde, weil man mir dann nach der Klausur sagte, es muss nicht unbedingt das Az. stehen.
Aber ich habe das Versäumnis angenommen, weil die Revision erst am 2.12.2019 anstatt dem 27.11.2019 beim richtigen Gericht einging...
bzw. ich sagte, das Hindernis ist am 4.12. weggefallen und erst ab da beginnt die Frist... und dann eben § 44 StPO.
Ok...ich fragte nur, weil ich da kein Problem gesehen habe?eher wegen Rechtsmittelverzicht, welches unwirksam war...und gar keine Wiedereinsetzung in Betracht kam.
Falsches Aktenzeichen schadet wirklich nicht, sobald das Rechtsmittel als solches bezeichnet wurde. Da das ja am 27. beim LG zuerst einging, war das auch das richtige Gericht. Die haben es dann aber selbst weiter an das Zivilgericht geleitet..
11.12.2019, 16:47
Aus dem Schreiben des damaligen Verteidigers ging doch nicht einmal hervor, ob ein zivilrechtliches Urteil (wegen Aktenzeichen) oder oder ein strafrechtliches Urteil (wegen Schwurgericht/Adresse) angefochten werden sollte. Wenn das angefochtene Urteil schon nicht richtig bezeichnet ist, dann kann mit dem Schriftsatz auch nicht wirksam Revision eingelegt worden sein.
Bei den relativen Revisionsgründen habe ich noch die Inbegriffsrüge. Im Protokoll stand, dass die Anklageschrift vorgelesen wurde. Das bedeutet, dass die Schöffen auch die wesentlichen Ermittlungsergebnisse aus der Anklageschrift gehört haben. Vorzulesen ist aber nur der Anklagesatz. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass das Urteil darauf beruht.
Bei den relativen Revisionsgründen habe ich noch die Inbegriffsrüge. Im Protokoll stand, dass die Anklageschrift vorgelesen wurde. Das bedeutet, dass die Schöffen auch die wesentlichen Ermittlungsergebnisse aus der Anklageschrift gehört haben. Vorzulesen ist aber nur der Anklagesatz. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass das Urteil darauf beruht.
11.12.2019, 17:54
(11.12.2019, 16:47)Bln schrieb: Aus dem Schreiben des damaligen Verteidigers ging doch nicht einmal hervor, ob ein zivilrechtliches Urteil (wegen Aktenzeichen) oder oder ein strafrechtliches Urteil (wegen Schwurgericht/Adresse) angefochten werden sollte. Wenn das angefochtene Urteil schon nicht richtig bezeichnet ist, dann kann mit dem Schriftsatz auch nicht wirksam Revision eingelegt worden sein.
Bei den relativen Revisionsgründen habe ich noch die Inbegriffsrüge. Im Protokoll stand, dass die Anklageschrift vorgelesen wurde. Das bedeutet, dass die Schöffen auch die wesentlichen Ermittlungsergebnisse aus der Anklageschrift gehört haben. Vorzulesen ist aber nur der Anklagesatz. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass das Urteil darauf beruht.
Seit wann werden die wesentlichen Ergebnisse der Ermittlungen vorgelesen?
11.12.2019, 20:18
Sachverhaltsquetsche
11.12.2019, 20:49
Die dürfen nicht vorgelesen werden!
Nur der Anklagesatz, vgl. § 243 III 1 StPO - nicht die Anklageschrift (die Anklageschrift muss aber die wesentlichen Ermittlungen enthalten - vgl. § 200 II StPO). Ich glaube auch, dass im Vorlesen der AnklageSCHRIFT ein relativer Revisionsgrund lag.
Nur der Anklagesatz, vgl. § 243 III 1 StPO - nicht die Anklageschrift (die Anklageschrift muss aber die wesentlichen Ermittlungen enthalten - vgl. § 200 II StPO). Ich glaube auch, dass im Vorlesen der AnklageSCHRIFT ein relativer Revisionsgrund lag.
12.12.2019, 15:18
Heute Baurecht. Machbar, aber viel zu lang. Argumentation drei Sätze. Macht keinen Spaß wenn für das wirkliche zeigen der juristischen Fähigkeiten am Ende nur zehn Minuten bleiben.
12.12.2019, 15:21
12.12.2019, 15:24
Bei euch auch nur 10 Seiten SV? Fühle mich als hätte ich was vergessen
12.12.2019, 15:29
5h qualifizierter Spaß ist drin. Wenn nicht, dann hast was übersehen.
12.12.2019, 15:30
In BW kam Kommunalrecht.
Kann mir einer erklären, wie sie/er das mit den Fristen gemacht hat? LG
Kann mir einer erklären, wie sie/er das mit den Fristen gemacht hat? LG