17.05.2021, 14:41
Wie habt ihr Euch die Zuständigkeit vom RP gebastelt?
17.05.2021, 15:05
17.05.2021, 15:05
Ö I Sachverhalt:
Entscheidung über Eilantrag.
Fahrlehrer war zum Salafismus konvertiert und wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation zu 2j 9m Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach ca. 6 Monaten Aussetzung zur Bewährung und laut JVA positive Sozialprognose und laut OLG keine fortdauernde Gefährlichkeit.
Land Hessen entzieht ihm die Fahrlehrererlaubnis (Widerruf). In seiner Anhörung macht er geltend, er habe dem Salafismus abgeschworen und würde keine Straftaten mehr begehen, wobei er keine Nachweise beifügt. Im Widerruf wird die sofortige Vollziehung angeordnet und die Herausgabe der Fahrlehrer-Erlaubnis gefordert. Für Zuwiderhandlung wird ein Zwangsgeld iHv 2.500 Euro angedroht.
Antragsteller reicht gleichzeitig Klage und Eilantrag beim VG Wiesbaden ein. Das VG erklärt sich für unzuständig und verweist ans VG Frankfurt. Dieses erklärt sich wiederum für unzuständig und verweist zurück ans VG Wiesbaden. Laut Bearbeitervermerk soll die Zuständigkeit des VG Wiesbaden unterstellt werden, wenn man nicht dessen Zuständigkeit bejaht.
Das Land verwies darauf, dass der Antragsteller nicht mit jungen Menschen in Kontakt kommen dürfe, da er eine „Leitbildfunktion“ innehabe. Der Antragsteller verwies darauf, kein Pädagoge zu sein bzw. keinen pädagogischen Auftrag zu haben.
Im Schriftwechsel erklärten erst beide Parteien ihr Einverständnis mit der Entscheidung durch den Berichterstatter, später zog der Antragsteller dieses Einverständnis zurück mit der Begründung, der Berichterstatter habe erst 18 Monate Berufserfahrung.
Abgedruckt war ein Auszug aus dem FahrlehrerG (FahrlG), dort regelte § 14 II den Widerruf, und § 2 I die Erteilung der Fahrlehrer-Erlaubnis. In § 2 I Nr. 3 wurde auf die „pädagogische“ Eignung und in Nr. 4 auf die Zuverlässigkeit als Erteilungsvoraussetzung abgestellt.
Abgedruckt war auch eine Charakterisierung des Salafismus vom Bundesamt für Verfassungsschutz. Darin wurde der Salafismus als extremistisch charakterisiert.
Entscheidung über Eilantrag.
Fahrlehrer war zum Salafismus konvertiert und wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation zu 2j 9m Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach ca. 6 Monaten Aussetzung zur Bewährung und laut JVA positive Sozialprognose und laut OLG keine fortdauernde Gefährlichkeit.
Land Hessen entzieht ihm die Fahrlehrererlaubnis (Widerruf). In seiner Anhörung macht er geltend, er habe dem Salafismus abgeschworen und würde keine Straftaten mehr begehen, wobei er keine Nachweise beifügt. Im Widerruf wird die sofortige Vollziehung angeordnet und die Herausgabe der Fahrlehrer-Erlaubnis gefordert. Für Zuwiderhandlung wird ein Zwangsgeld iHv 2.500 Euro angedroht.
Antragsteller reicht gleichzeitig Klage und Eilantrag beim VG Wiesbaden ein. Das VG erklärt sich für unzuständig und verweist ans VG Frankfurt. Dieses erklärt sich wiederum für unzuständig und verweist zurück ans VG Wiesbaden. Laut Bearbeitervermerk soll die Zuständigkeit des VG Wiesbaden unterstellt werden, wenn man nicht dessen Zuständigkeit bejaht.
Das Land verwies darauf, dass der Antragsteller nicht mit jungen Menschen in Kontakt kommen dürfe, da er eine „Leitbildfunktion“ innehabe. Der Antragsteller verwies darauf, kein Pädagoge zu sein bzw. keinen pädagogischen Auftrag zu haben.
Im Schriftwechsel erklärten erst beide Parteien ihr Einverständnis mit der Entscheidung durch den Berichterstatter, später zog der Antragsteller dieses Einverständnis zurück mit der Begründung, der Berichterstatter habe erst 18 Monate Berufserfahrung.
Abgedruckt war ein Auszug aus dem FahrlehrerG (FahrlG), dort regelte § 14 II den Widerruf, und § 2 I die Erteilung der Fahrlehrer-Erlaubnis. In § 2 I Nr. 3 wurde auf die „pädagogische“ Eignung und in Nr. 4 auf die Zuverlässigkeit als Erteilungsvoraussetzung abgestellt.
Abgedruckt war auch eine Charakterisierung des Salafismus vom Bundesamt für Verfassungsschutz. Darin wurde der Salafismus als extremistisch charakterisiert.
17.05.2021, 15:09
VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2016 - 6 L 3816/15
Viel Mühe bei der Abänderung des Sachverhalts haben sie sich nicht gegeben ?
Viel Mühe bei der Abänderung des Sachverhalts haben sie sich nicht gegeben ?
17.05.2021, 15:14
Wie habt ihr das mit Berichterstatter und zuständig gelöst ? VG
17.05.2021, 15:16
(17.05.2021, 15:09)Gast Hessen schrieb: VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2016 - 6 L 3816/15
Viel Mühe bei der Abänderung des Sachverhalts haben sie sich nicht gegeben ?
Toll, ich habe die Wiederherstellung bejaht.

17.05.2021, 15:20
(17.05.2021, 15:14)GastHessenGrüneSauce schrieb: Wie habt ihr das mit Berichterstatter und zuständig gelöst ? VG
Entscheidung durch Berichterstatter +, weil das "Zurückziehen" des einverstandnisses kein wirksamer Widerruf war. Ein solcher ist nur bei veränderter Prozesslage möglich (stand so im Kommentar).
Örtliche Zuständigkeit des Gerichts bei dem Gericht, bei dem die Hauptsache anhängig ist, unabhängig ob das Gericht der Hauptsache objektiv zuständig. (stand auch so in Kommentar)
17.05.2021, 15:21
Ich fand der Fall war total drauf angelegt, dass beides gut vertretbar war, der Weg ist doch das Ziel

17.05.2021, 15:22
Ich hab so unendlich viel zum Thema Unverhältnismäßigkeit geschrieben und später in der Intressenabwägung und ich hab noch an die Situation mit dem Gewerberecht und Straftaten gedacht. Aber ich dachte so "neee das ist bestimmt nicht gewollt, das wäre ja zu einfach"
Schadeeeeeh
Schadeeeeeh

17.05.2021, 15:22
Prüfung:
Zuständigkeit VG Wiesbaden??? – War Unzuständigkeits-Erklärung rechtskräftig? (Gab es jeweils eine Vorabentscheidung gem. 83 S.1 ZPO, 17a GVG?) Sonst wohl (+)
Zulässigkeit
I) VwRWeg, 40 I analog
II) St. Antragsart, §§ 122 I, II, 88
--> Statthafte Klageart in der Hauptsache = AK = Abgrenzung zu 123 (V)
III) Antragsbefugnis, 42 II analog
IV) Antragsgegner, 78 Nr. 1 analog
V) RSB
1) Widerspruch erhoben, Widerspruch nicht evident unzulässig
2) Fall des § 80 II (keine aufschiebende Wirkung)
VI) Entscheidung durch Berichterstatter, § 87a III, II
- Prozesshandlung nicht widerruflich, nur bei wesentlicher Änderung der Prozesslage
Zuständigkeit VG Wiesbaden??? – War Unzuständigkeits-Erklärung rechtskräftig? (Gab es jeweils eine Vorabentscheidung gem. 83 S.1 ZPO, 17a GVG?) Sonst wohl (+)
Zulässigkeit
I) VwRWeg, 40 I analog
II) St. Antragsart, §§ 122 I, II, 88
--> Statthafte Klageart in der Hauptsache = AK = Abgrenzung zu 123 (V)
III) Antragsbefugnis, 42 II analog
IV) Antragsgegner, 78 Nr. 1 analog
V) RSB
1) Widerspruch erhoben, Widerspruch nicht evident unzulässig
2) Fall des § 80 II (keine aufschiebende Wirkung)
VI) Entscheidung durch Berichterstatter, § 87a III, II
- Prozesshandlung nicht widerruflich, nur bei wesentlicher Änderung der Prozesslage