06.11.2018, 18:03
(06.11.2018, 17:50)Ref.jur(Hessen) schrieb: Die heutige Klausur war vom Sachverhalt fast buchstabengetreu OLG Hamm, Urteil vom 24.9.2015 – 28 U 144/14 nachgebildet. Diese war aus anwaltlicher Sicht der Klägerin zu begutachten und Anträge auszuformulieren. Ungewöhnlich war, dass laut Bearbeitervermerk kein Schriftsatz an das Gericht zu erstellen war, sondern ein Mandantenschreiben.
Das Urteil wurde in der Klausur (Hessen) noch angereichert mit weiteren Positionen (Ersatz für eingebaute Alarmanlage, Ersatz für Unterstellkosten in Klassikstadt). Außerdem wollte die Mandantin das Kostenrisiko (grob) ausgerechnet haben.
Fand die Klausur inhaltlich nicht unfair aber ziemlich umfangreich.
06.11.2018, 19:18
In NRW war der Fall ebenfalls mit den Kosten für die Alarmanlage aber ohne Unterstellkosten. Als praktischen Teil sollte ein Schriftsatz an das Gericht oder ein Mandantenschreiben entworfen werden.
Bin für die Alarmanlage über 347 II 2 gegangen und hab dann über die aufgedrängte Bereicherung gegrübelt. Auf Zweckmäßigkeitsebene noch Feststellung des Annahmeverzugs.
Beim Mängel war ich mir etwas unsicher. War meines Erachtens eine Beschaffenheitsvereinbarung. Spätestens als der Beklagte beim Besichtigungstermin auf Nachfrage das Gutachten und die Zulassungsbescheinigung jeweils mit H-Kennzeichen vorlegte. Das hat mir dann die AGB Problematik, die ja irgendwie in der Alte angelegte war, abgeschnitten. Bin dann zweigleisig gefahren. Wohl 434 I 1 und dann gilt der Gewährleistungsausschluss nicht. Jedenfalls 434 I 2 und dann unwirksamen AGB wegen 309 Nr 7 bzw. für den Ausschluss nach der Fahrzeugbeschreibung 305c
Bin für die Alarmanlage über 347 II 2 gegangen und hab dann über die aufgedrängte Bereicherung gegrübelt. Auf Zweckmäßigkeitsebene noch Feststellung des Annahmeverzugs.
Beim Mängel war ich mir etwas unsicher. War meines Erachtens eine Beschaffenheitsvereinbarung. Spätestens als der Beklagte beim Besichtigungstermin auf Nachfrage das Gutachten und die Zulassungsbescheinigung jeweils mit H-Kennzeichen vorlegte. Das hat mir dann die AGB Problematik, die ja irgendwie in der Alte angelegte war, abgeschnitten. Bin dann zweigleisig gefahren. Wohl 434 I 1 und dann gilt der Gewährleistungsausschluss nicht. Jedenfalls 434 I 2 und dann unwirksamen AGB wegen 309 Nr 7 bzw. für den Ausschluss nach der Fahrzeugbeschreibung 305c
06.11.2018, 19:52
Mit Verlaub - und ganz bestimmt ohne Missgunst! Aber so einen FAIREN und entspannten Start (Verkehrs R/SchuldR) wünscht man sich doch oder? Was denn da beim LJPA los? Ist denn heut schon Weihnachten oder sind die altersmilde geworden? :D
06.11.2018, 20:58
(06.11.2018, 19:18)GastNRWNovember schrieb: In NRW war der Fall ebenfalls mit den Kosten für die Alarmanlage aber ohne Unterstellkosten. Als praktischen Teil sollte ein Schriftsatz an das Gericht oder ein Mandantenschreiben entworfen werden.Ich bin auch über 347 II 2 gegangen und habe die objektive Wertsteigerung aus dem Bearbeitervermerk einfach dafür ohne große Diskussion benutzt.
Bin für die Alarmanlage über 347 II 2 gegangen und hab dann über die aufgedrängte Bereicherung gegrübelt. Auf Zweckmäßigkeitsebene noch Feststellung des Annahmeverzugs.
Beim Mängel war ich mir etwas unsicher. War meines Erachtens eine Beschaffenheitsvereinbarung. Spätestens als der Beklagte beim Besichtigungstermin auf Nachfrage das Gutachten und die Zulassungsbescheinigung jeweils mit H-Kennzeichen vorlegte. Das hat mir dann die AGB Problematik, die ja irgendwie in der Alte angelegte war, abgeschnitten. Bin dann zweigleisig gefahren. Wohl 434 I 1 und dann gilt der Gewährleistungsausschluss nicht. Jedenfalls 434 I 2 und dann unwirksamen AGB wegen 309 Nr 7 bzw. für den Ausschluss nach der Fahrzeugbeschreibung 305c
Beim Mangel hatte ich das gleiche Problem. Habe es dann letztendlich über 434 S. 2 Nr. 2 gemacht, da ein Oldtimer nur als Wertanlage/Liebhaberfahrzeug genutzt wird und das hier nicht möglich ist. Dadurch kam ich über 476 und 444 dann zu AGB und habe eine unangemessene Benachteiligung nach 307 I 1 angenommen, da die Kompensation (handschriftliche Notizen) meiner Meinung nach nur für die Schäden durch die lange Standzeit galten. Daher Ausschluss unwirksam und alles beantragt.
06.11.2018, 21:10
(06.11.2018, 20:58)NRW Gast schrieb:(06.11.2018, 19:18)GastNRWNovember schrieb: In NRW war der Fall ebenfalls mit den Kosten für die Alarmanlage aber ohne Unterstellkosten. Als praktischen Teil sollte ein Schriftsatz an das Gericht oder ein Mandantenschreiben entworfen werden.Ich bin auch über 347 II 2 gegangen und habe die objektive Wertsteigerung aus dem Bearbeitervermerk einfach dafür ohne große Diskussion benutzt.
Bin für die Alarmanlage über 347 II 2 gegangen und hab dann über die aufgedrängte Bereicherung gegrübelt. Auf Zweckmäßigkeitsebene noch Feststellung des Annahmeverzugs.
Beim Mängel war ich mir etwas unsicher. War meines Erachtens eine Beschaffenheitsvereinbarung. Spätestens als der Beklagte beim Besichtigungstermin auf Nachfrage das Gutachten und die Zulassungsbescheinigung jeweils mit H-Kennzeichen vorlegte. Das hat mir dann die AGB Problematik, die ja irgendwie in der Alte angelegte war, abgeschnitten. Bin dann zweigleisig gefahren. Wohl 434 I 1 und dann gilt der Gewährleistungsausschluss nicht. Jedenfalls 434 I 2 und dann unwirksamen AGB wegen 309 Nr 7 bzw. für den Ausschluss nach der Fahrzeugbeschreibung 305c
Beim Mangel hatte ich das gleiche Problem. Habe es dann letztendlich über 434 S. 2 Nr. 2 gemacht, da ein Oldtimer nur als Wertanlage/Liebhaberfahrzeug genutzt wird und das hier nicht möglich ist. Dadurch kam ich über 476 und 444 dann zu AGB und habe eine unangemessene Benachteiligung nach 307 I 1 angenommen, da die Kompensation (handschriftliche Notizen) meiner Meinung nach nur für die Schäden durch die lange Standzeit galten. Daher Ausschluss unwirksam und alles beantragt.
Achso, habe mich übrigens wegen BGH VIII ZR 271/16 gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung entschieden...
06.11.2018, 21:30
Ich habe die Kosten für die Alarmanlage über §284 BGB geregelt. Ansonsten haben ich auch eine Beschaffenheitsvereinbarung angenommen.
06.11.2018, 21:31
(06.11.2018, 20:58)NRW Gast schrieb:(06.11.2018, 19:18)GastNRWNovember schrieb: In NRW war der Fall ebenfalls mit den Kosten für die Alarmanlage aber ohne Unterstellkosten. Als praktischen Teil sollte ein Schriftsatz an das Gericht oder ein Mandantenschreiben entworfen werden.Ich bin auch über 347 II 2 gegangen und habe die objektive Wertsteigerung aus dem Bearbeitervermerk einfach dafür ohne große Diskussion benutzt.
Bin für die Alarmanlage über 347 II 2 gegangen und hab dann über die aufgedrängte Bereicherung gegrübelt. Auf Zweckmäßigkeitsebene noch Feststellung des Annahmeverzugs.
Beim Mängel war ich mir etwas unsicher. War meines Erachtens eine Beschaffenheitsvereinbarung. Spätestens als der Beklagte beim Besichtigungstermin auf Nachfrage das Gutachten und die Zulassungsbescheinigung jeweils mit H-Kennzeichen vorlegte. Das hat mir dann die AGB Problematik, die ja irgendwie in der Alte angelegte war, abgeschnitten. Bin dann zweigleisig gefahren. Wohl 434 I 1 und dann gilt der Gewährleistungsausschluss nicht. Jedenfalls 434 I 2 und dann unwirksamen AGB wegen 309 Nr 7 bzw. für den Ausschluss nach der Fahrzeugbeschreibung 305c
Beim Mangel hatte ich das gleiche Problem. Habe es dann letztendlich über 434 S. 2 Nr. 2 gemacht, da ein Oldtimer nur als Wertanlage/Liebhaberfahrzeug genutzt wird und das hier nicht möglich ist. Dadurch kam ich über 476 und 444 dann zu AGB und habe eine unangemessene Benachteiligung nach 307 I 1 angenommen, da die Kompensation (handschriftliche Notizen) meiner Meinung nach nur für die Schäden durch die lange Standzeit galten. Daher Ausschluss unwirksam und alles beantragt.
Hab die AGB auch wg. 309 Nr. 7 rausgeschmissen und bei Nr. 1.3 im Kaufvertrag gesagt 1) 444 BGB, 2) mandantengünstig so auszulegen, dass hier nur auf den generellen Haftungsausschluss im Vertrag verwiesen wird, daher auch „deshalb“ ohne Haftung, also kein eigenständiger Regelungsgehalt und falls doch, dann 3) nur auf Standschäden bezogen.
347 II 2 habe ich auch gemacht, hätte man evtl. auch auf 347, 284 stützen können. Verwendungsbegriff diskutiert, aufgedrängte Bereicherung habe ich nicht mehr diskutiert (auch aus Zeitgründen).
In Zweckmäßigkeit noch angesprochen, dass Geschäftsgebühr nicht am Kostenfestsetzungsverfahren teilnimmt, kann man selbstständig einklagen (Mandantin war ja sehr auf Kosten bedacht)
Anträge waren bei mir:
1. Zahlung Zug um Zug nebst Zinsen
2. Verkäufer soll den Wagen wieder in Besitz nehmen (Mandantin hatte mE eigenständiges Interesse daran, weil sie den wagen nicht mehr sehen will und er Unterstellkosten versursacht. Könnte sie ohne Antrag wohl nicht vollstrecken.)
3. Feststellung Annahmeverzug
4. VU Antrag
Mehr fällt mir jetzt nicht ein
07.11.2018, 08:43
Oh Jemine, hab ich vor lauter Nervosität vergessen die Anträge auszuformulieren? Stand das im Bearbeitervermerk in Hessen?
07.11.2018, 11:05
07.11.2018, 11:15
Durfte man in NRW in dem Schriftsatz auf das Gutachten verweisen? Ich habe es nämlich nicht gemacht sodass die Zeit und eben der Schriftsatz knapper war...
Ich habe nach der Klausur dann gehört das es ein paar Kandidaten wohl gemacht haben und hab mich dann geärgert das ich mich am Ende so beeilen musste...
Dachte ich frage mal für die Z4 Klausur..
Ich habe nach der Klausur dann gehört das es ein paar Kandidaten wohl gemacht haben und hab mich dann geärgert das ich mich am Ende so beeilen musste...
Dachte ich frage mal für die Z4 Klausur..