01.12.2021, 18:27
01.12.2021, 18:33
Viel Erfolg!
01.12.2021, 18:53
(01.12.2021, 16:03)Gast schrieb: An die in Berlin schreibenden Personen:
Kommt man in Halle 8.1 auch vom Messedamm ran oder muss man über den Eingang Süd und den Innenhof?
Die offizielle Ansage vom GJPA ist, dass man Messe Nord aussteigen soll, daraus schließe ich, dass man nicht durch den Eingang Süd laufen muss sondern da irgendwie direkt von der Ost-/ Nordseite rein kommt. Aber keine Ahnung, werden wir morgen sehen.
Viel Glück an alle!
01.12.2021, 22:14
Wünsche allen viel Erfolg ab morgen. Ruhig bleiben und den Prüfungsort hat bisher noch jeder gefunden;)
01.12.2021, 22:42
01.12.2021, 22:56
(01.12.2021, 22:42)Gast schrieb:(01.12.2021, 22:14)omnimodo schrieb: Wünsche allen viel Erfolg ab morgen. Ruhig bleiben und den Prüfungsort hat bisher noch jeder gefunden;)
Erzähl das den Leuten aus Heidelberg, die jüngst zur falschen Halle geschickt wurden.
Da hast du mich. Ich kann nur vom GJPA berichten.

02.12.2021, 16:02
Und im GPA hat es Kaufrecht aus BaWü gegeben
02.12.2021, 16:03
Nicht zu vergessen der charmante Streitwertbeschluss im GJPA.
02.12.2021, 16:09
02.12.2021, 16:26
Kurzer Bericht aus BW: Im Prinzip kam das bereits gepostete BGH-Urteil + Zusatz dran.
Kurze Skizze von mir (bin an vielen Stellen unsicher, also nicht zu sehr daran orientieren):
A) Klage
1) Zulässigkeit (+)
a) Klageänderung zulässig, § 263. Habe den Austausch des Rücktrittsgrunds als Klageänderung gesehen (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff), keine Ahnung
b)Zuständigkeit (+), für alle Ziff., für Ziff. 2 und 4 war ich mir nicht ganz sicher. Habe es auch über § 29 ZPO gemacht, mag aber falsch sein.
b) FI für Ziff. 3 (+), vgl. 756 ZPO.
c) Bekl. auch partei und prozessfähig
2) Begründetheit
a) Ziff. 1: teilweise begründet
aa) §§ 437, 346 (+)
aaa) Kaufvertrag (+)
bbb) Mangel bei Gefahrübergang (+), Beschaffenheitsvereinbarung (Auslegung)
ccc) Fristsetzung entbehrlich, § 326 V, Diskussion, ob Unmöglichkeit
ddd) Kein Ausschluss nach § 323 V 2 (-), Erheblichkeit wegen Nichtgebrauchbarkeit der Reifen und v.a. Beschaffenheitsvereinbarung (indiziert Erheblichkeit), dagegen spricht v.a. Wert (5%-Rspr.). Denke alles vertretbar.
eee) Erklärung (+)
fff) Rechtsfolge wie beantragt, 346 I, 348
bb) Zinsen
(+), habe es aber erst ab der Rücktrittserklärung im Prozess zugesprochen. Davor war Rücktritt nur auf anderen Mangel gestützt. Zwar muss Erklärung keinen Grund angeben. Habe aber gesagt, wenn doch, dann muss es der richtige sein (war geraten, keine Ahnung was stimmt).
b) Ziff. 3 begründet, wörtliches Angebot hat genügt.
c) Ziff. 2 unbegründet
aa) Anmeldekosten (-) für SE fehlt es am Vertretenmüssen, für § 347 II 1 an einer Verwendung auf die Sache (auch unsicher)
bb) Selbstvornahme (bin mir hier ehrlich gesagt unsicher ob ich den SV richtig im Kopf hatte). Hab’s gelöst als Selbstvornahme im KaufR, d.h. alle Ansprüche (-): SE (-), 326 II 2 (-), analog (-), GoA (-), 812 (-)
d) Ziff. 4 unbegründet
Gleiche Arg. wie Zinsen in 1): Erst ab Rücktritt im Prozess fällig, vorher kein Verzug.
B) Widerklage
Ist unzulässig, § 296a. MV musste deshalb nicht neu eröffnet werden.
C) Nebenentscheidungen
Kosten: 92 II Nr. 2 (nach meiner Lösung), da unter 10%
VV: 709
Streitwertbeschluss (war glaube ich nicht erlassen?)
- bezifferte Klageanträge, FK kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert (unsicher)
- Widerklage habe ich behauptet sie wirkt nicht Streitwerterhöhend, weil sie schon präkludiert ist. Keine Ahnung.
Hilfsgutachten Widerklage
- Wäre i.Ü. zulässig (Gericht zuständig, auch sachlich, höherer Einzelstreitwert entscheidend)
- Wäre aber unbegründet. Kein SE. Geltendmachung von Ansprüchen ist grds. zulässig. Nur bei Mutwilligkeit anders, hier nicht behauptet. Verteidigung ist allg. Lebensrisiko.
Kurze Skizze von mir (bin an vielen Stellen unsicher, also nicht zu sehr daran orientieren):
A) Klage
1) Zulässigkeit (+)
a) Klageänderung zulässig, § 263. Habe den Austausch des Rücktrittsgrunds als Klageänderung gesehen (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff), keine Ahnung
b)Zuständigkeit (+), für alle Ziff., für Ziff. 2 und 4 war ich mir nicht ganz sicher. Habe es auch über § 29 ZPO gemacht, mag aber falsch sein.
b) FI für Ziff. 3 (+), vgl. 756 ZPO.
c) Bekl. auch partei und prozessfähig
2) Begründetheit
a) Ziff. 1: teilweise begründet
aa) §§ 437, 346 (+)
aaa) Kaufvertrag (+)
bbb) Mangel bei Gefahrübergang (+), Beschaffenheitsvereinbarung (Auslegung)
ccc) Fristsetzung entbehrlich, § 326 V, Diskussion, ob Unmöglichkeit
ddd) Kein Ausschluss nach § 323 V 2 (-), Erheblichkeit wegen Nichtgebrauchbarkeit der Reifen und v.a. Beschaffenheitsvereinbarung (indiziert Erheblichkeit), dagegen spricht v.a. Wert (5%-Rspr.). Denke alles vertretbar.
eee) Erklärung (+)
fff) Rechtsfolge wie beantragt, 346 I, 348
bb) Zinsen
(+), habe es aber erst ab der Rücktrittserklärung im Prozess zugesprochen. Davor war Rücktritt nur auf anderen Mangel gestützt. Zwar muss Erklärung keinen Grund angeben. Habe aber gesagt, wenn doch, dann muss es der richtige sein (war geraten, keine Ahnung was stimmt).
b) Ziff. 3 begründet, wörtliches Angebot hat genügt.
c) Ziff. 2 unbegründet
aa) Anmeldekosten (-) für SE fehlt es am Vertretenmüssen, für § 347 II 1 an einer Verwendung auf die Sache (auch unsicher)
bb) Selbstvornahme (bin mir hier ehrlich gesagt unsicher ob ich den SV richtig im Kopf hatte). Hab’s gelöst als Selbstvornahme im KaufR, d.h. alle Ansprüche (-): SE (-), 326 II 2 (-), analog (-), GoA (-), 812 (-)
d) Ziff. 4 unbegründet
Gleiche Arg. wie Zinsen in 1): Erst ab Rücktritt im Prozess fällig, vorher kein Verzug.
B) Widerklage
Ist unzulässig, § 296a. MV musste deshalb nicht neu eröffnet werden.
C) Nebenentscheidungen
Kosten: 92 II Nr. 2 (nach meiner Lösung), da unter 10%
VV: 709
Streitwertbeschluss (war glaube ich nicht erlassen?)
- bezifferte Klageanträge, FK kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert (unsicher)
- Widerklage habe ich behauptet sie wirkt nicht Streitwerterhöhend, weil sie schon präkludiert ist. Keine Ahnung.
Hilfsgutachten Widerklage
- Wäre i.Ü. zulässig (Gericht zuständig, auch sachlich, höherer Einzelstreitwert entscheidend)
- Wäre aber unbegründet. Kein SE. Geltendmachung von Ansprüchen ist grds. zulässig. Nur bei Mutwilligkeit anders, hier nicht behauptet. Verteidigung ist allg. Lebensrisiko.