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Klausuren Februar 2017
Elfigo
Unregistered
 
#41
06.02.2017, 20:22
Hier wurde die Grundschuld aber nicht abgetreten. Das wäre ja einfach gewesen.
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Gast
Unregistered
 
#42
06.02.2017, 20:32
Ich zitiere aus der gleichen Fundstelle:
"Forderungsbezogene Einwendungen [...] können sowohl dem alten als auch dem neuen Berechtigten gegenüber geltend gemacht werden."

Abtretung wäre dann nicht erforderlich. Das wiederum folgt daraus, dass die Einwendungen, welche ggü einem Neuen geltend gemacht werden können, logischerweise auch gegen den Alten möglich sein müssen. Sonst wäre die Abtretung der Grundschuld ja erst schutzbegründend und ein Neuer Berechtigter wäre immer schlechter gestellt als der Alte. (Dann würde niemand jemals mehr Grundschulden abtreten.)
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Gast
Unregistered
 
#43
06.02.2017, 20:55
Schlägt das denn auch auf die Unterwerfungserklärung durch?
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Gast
Unregistered
 
#44
06.02.2017, 20:58
Klar, logisch, fuck, hab das einfach so behauptet, ohne an die Norm anzuknüpfen. Wie sieht es aus mit dem Einwand der Entreicherung, wenn es um den Anspruch aus § 812 (anstatt § 488 I S2)der Beklagten geht?
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Juraa
Unregistered
 
#45
06.02.2017, 21:02
Meiner Ansicht nach können die einreden aufgrund des Sicherungsvertrages geltend gemacht werden. Dieser "transportiert" diese sozusagen vom darlehensvertrag zur Grundschuld.
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Gast
Unregistered
 
#46
06.02.2017, 21:24
Aber inwiefern füllt das 5 Stunden aus? Oder waren noch reichliche prozessuale nebenkriegsschauplätze dabei?
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Gast
Unregistered
 
#47
06.02.2017, 21:28
Nein, prozessual alles nicht wirklich problematisch!
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Gast
Unregistered
 
#48
06.02.2017, 22:09
OLG Schleswig, 28.04.2016 - 5 U 36/15
Im Wesentlichen die Klausur - allerdings ohne die Probleme im Rahmen der Grundschuld
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Gast
Unregistered
 
#49
06.02.2017, 22:16
Ohhh ich habe entreicherung angenommen :s:-/
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Gast
Unregistered
 
#50
06.02.2017, 22:18
Ich meinte keine entreicherung angenommen... aber quasi wegen Angebot der Abtretung die Beklagte gegen sich gelten lassen muss quasi
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