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Klausuren Dezember 2016
Gast
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#41
26.11.2016, 12:38
(26.11.2016, 12:06)Gast schrieb:  Aber die Bedingung war doch nur dass der Untermietvertrag zustande kommt. Dass war mE gegeben. Daher Abtretung (+) und (konkludente) Aufrechnung. Dass er das Geld noch nicht erhalten hat ist ja Problem des Klägers. Muss er sich halt an die UG wenden.

Die Bedingung für die Wirksamkeit des Vertrags war der Mietvertrag aber da stand verrechnet wird nur wenn auch gezahlt wird unten in Paragraf 5 oder 6.
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Gast
Unregistered
 
#42
26.11.2016, 12:51
meiner meinung nach war der untermietvertrag auch zustande gekommen... Von Zahlung steht da nichts... da stand: Der Vertrag soll nur gültig sein, wenn ein Untermietvertrag geschlossen wurde... Das wurde er mE nach.. beide haben unterschrieben, die UG ist da auch eingezogen. und das unterschriebene Exemplar "wegnehmen" ist mMn keine Loslösung. Jedenfalls ist die sofortige Bezahlung keine Bedingung für den Abschluss des Untermietvertrages.. in der Vereinbarung stand halt, dass die UG bar bezahlen soll.. aber halt nicht, dass der Untermietvertrag auch nur zustande kommen soll, wenn sofort bezahlt wurde...

Sehe das ähnlich wie mein Vorredner.. nur weil er wegen des geringen Kapitals der UG Kosten vermeiden will, kann er sich nicht einfach aussuchen wen er in Anspruch nimmt... wurde dann halt problematisch mit dem Antrag im Schriftsatz, denn Vu aufheben und ursprüngliche Anträge stellen würde ja bedeuten, dass er da nochmal verliert.. deshalb habe ich VU aufheben bzgl. Ziffer 2 des Antrages (WK) und WK abweisen ( ist bestimmt richtiger Müll ^^ )

Seid ihr über Wiedereinsetzung gegangen? Ich habe mich damit extrem schwer getan, denn der Anwalt schickt den Kram zwar zurück... aber irgendwie war nicht ersichtlich wann ihm das zugestellt wurde.. es stand ja nur was davon, dass das VU zur Post gebracht wurde und dann irgendwas mit Schreiben vom Anwalt vom 1.11.2016.. [/align]
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Gast
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#43
26.11.2016, 12:59
Sehe das auch so dass der UMV wirksam war aber nur weil der Anspruch abgetreten wurde hat das doch noch nichts mit der Aufrechnung zu tun?? Die Aufrechnung sollte nur im Falle der Zahlung erfolgen!
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Gast
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#44
26.11.2016, 13:11
(26.11.2016, 12:51)Gast schrieb:  meiner meinung nach war der untermietvertrag auch zustande gekommen... Von Zahlung steht da nichts... da stand: Der Vertrag soll nur gültig sein, wenn ein Untermietvertrag geschlossen wurde... Das wurde er mE nach.. beide haben unterschrieben, die UG ist da auch eingezogen. und das unterschriebene Exemplar "wegnehmen" ist mMn keine Loslösung. Jedenfalls ist die sofortige Bezahlung keine Bedingung für den Abschluss des Untermietvertrages.. in der Vereinbarung stand halt, dass die UG bar bezahlen soll.. aber halt nicht, dass der Untermietvertrag auch nur zustande kommen soll, wenn sofort bezahlt wurde...

Sehe das ähnlich wie mein Vorredner.. nur weil er wegen des geringen Kapitals der UG Kosten vermeiden will, kann er sich nicht einfach aussuchen wen er in Anspruch nimmt... wurde dann halt problematisch mit dem Antrag im Schriftsatz, denn Vu aufheben und ursprüngliche Anträge stellen würde ja bedeuten, dass er da nochmal verliert.. deshalb habe ich VU aufheben bzgl. Ziffer 2 des Antrages (WK) und WK abweisen ( ist bestimmt richtiger Müll ^^ )

Seid ihr über Wiedereinsetzung gegangen? Ich habe mich damit extrem schwer getan, denn der Anwalt schickt den Kram zwar zurück... aber irgendwie war nicht ersichtlich wann ihm das zugestellt wurde.. es stand ja nur was davon, dass das VU zur Post gebracht wurde und dann irgendwas mit Schreiben vom Anwalt vom 1.11.2016.. [/align]

wollte ich erst ganz genauso machen. ist wohl auch ein sehr gut gangbarer Weg.
da mir das aber ein bisschen zu wacklig war, ob das mit der aufrechnung wirklich geklappt hat, habe ich beantragt VU komplett aufzuheben und habe dann aber hinsichtlich Ziff. 1 Klageerledigung gemacht, sodass nur über Kosten zu entscheiden war. Die müsste er ja nicht tragen wenn der Anspruch besteht. Man konnte finde ich auch über Streitverkündung Hofmann UG nachdenken, sodass man im Falle des Verlierens bzgl. der Kosten gegen Hofmann was in der Hand hat (--> dass die 35.000 € an ihn abgetreten worden sind).

Zum VU: Klausurtaktisch musste die erste Zustellung eigentlich nicht geklappt haben. War mE wegen des mangelnden Empfangsbekenntnisses. Da hat der Anwalt keine Pflicht zu. Daher keine wirksame Zustellung. Und zweite war dann ok, wegen Zustellungsurkunde und § 87 (keine Anzeige neuer Anwalt).

Fand die Masse nur erdrückend. Wenn man weder die Zweckmäßigkeit ausformulieren kann, noch die Begründung in der Einspruchsschrift, noch das VU prüfen kann und die Probleme darüber hinaus nur halbgar ansprechen kann, stimmt entweder was mit meinem Zeitmanagement nicht oder die Klausur war mal wieder total überfrachtet. Habe das Gefühl, man traut uns von Termin zu Termin immer mehr zu. Mit 2 Stunden mehr Zeit bestimmt gut lösbar, so aber totaler Murks. Schön praxisnahes Examen, wenn man nioch nicht mal nachdenken kann bzw. in Ruhe im Kommentar nachschlagen kann.
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Gast
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#45
26.11.2016, 13:16
(26.11.2016, 12:59)Gast schrieb:  Sehe das auch so dass der UMV wirksam war aber nur weil der Anspruch abgetreten wurde hat das doch noch nichts mit der Aufrechnung zu tun?? Die Aufrechnung sollte nur im Falle der Zahlung erfolgen!

Glaube das ist halt Auslegungssache.
Wenn ich einen Anspruch abtrete, finde ich schon, dass ich damit aufrechnen kann. Ist ja dann Sache des Zessionars, wie er das ggü. dem Schuldner geltend macht. In § 6 stand, dass der Kläger "verrechnet", wenn er das Geld hat. Das stimmt. Aber trotzdem würde ich sagen, dass die Aufrechnung schon vorher passiert ist. Vielmehr diente mir § 6 als Auslegungshilfe, dass durch die Abtretung eine Aufrechnung gewollt war. Die Abtretung war abhängig vom Zustandekommen des Kaufvertrags, der wiederum vom Zustandekommen des Untermietvertrags. Aber ich konnte da nicht rauslesen, dass die Aufrechnung durch Zustandekommen der Zahlung bedingt war.
Kann man wahrscheinlich so und so sehen.
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gpa
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#46
26.11.2016, 13:17
Ja zeitlich war das Do und Fr absolut katastrophal. Was denken die sich nur? Strafrecht wird dann sicher noch lustiger :(
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Gast
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#47
26.11.2016, 13:25
danke, jetzt habe ich jedenfalls das Gefühl, dass ich nicht vollkommen versagt habe...

Zum Zeitmanagement: also auch schon die erste Klausur war sowas von überfrachtet und man hätte den Bekl.2 zu auch echt gut weglassen können. Das Rubrum zu erlassen ist jetzt auch kein wirkliches Geschenk.
Die Freitagsklausur war (wie ich fand) recht verwirrend, weil beide Partein nur Blödsinn erzählt haben... Ich dachte auch darüber nach, dass man ja im Schriftsatz evtl den UG Typen als Zeugen anbieten sollte oder ihm den Streit verkünden sollte.. zeitlich war das aber irgendwie nicht mehr machbar und zudem war nach meiner Lösung ein Beweisangebot auch vollkommen irrelevant. Was soll der schon tolles aussagen, außer dass er sein Exemplar des unterschriebenen Mietvertrages nicht mehr hat.
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Jule
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#48
27.11.2016, 00:14
Wisst ihr an welche Entscheidungen die Klausuren angelehnt waren?

VG
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Gast
Unregistered
 
#49
27.11.2016, 02:03
Also ich habe den untermietvertrag auch angenommen. Habe geschrieben, dass es auf die unterschriebenen Verträge gar nicht ankommt, da er die Räumlichkeiten schon bezogen hat und man den Rechtsgedanken von 546 BGB heranziehen könne. Bzgl der Abtretung habe ich auf Par. 5 (glaube ich, auf jeden Fall das mit der Verechnung) verwiese und problematisiert, ob man die Abtretung als Erfüllungs halber oder Erfüllung statt zu verstehen hat. Habe mich für Erfüllungshalber entschieden und somit dem Kläger den Anspruch entstanden gesehen.

Bzgl. Antrag zu Ziffer 2 habe ich für erledigt erklärt, da es ja nunmehr -nach der Widerklage- am Feststellungsinteresse fehlt und die Widerklage als zulässig angesehen, da der Widerkläger ein Interesse an einem Titel habe.

Antrag: VU aufheben, den Beklagten auf Zahlung verurteilen und Ziffer 3 für erledigt erklären.
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Gast
Unregistered
 
#50
27.11.2016, 02:04
Und die Widerklage habe ich als unbegründet abgewiesen
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