02.02.2016, 16:42
Entreicherung habe ich abgelehnt wegen 819 I, 818 IV, da B ja wusste, dass er damit gegen die Zweckbestimmung verstößt.
02.02.2016, 16:51
819 konnte man meiner meinung nach nicht ablehnen, da im sv stand, dass er erst nach dem erhalt der 5000€ die reise geplant hat. d.h. im maßgeblichen zeitpunkt kenntnis (-)
hab auch 90000€ +, 5000 (-)wg 818 III , grsk (-)
hab auch 90000€ +, 5000 (-)wg 818 III , grsk (-)
02.02.2016, 16:52
korrektur: "nicht annehmen" nicht "ablehnen"
02.02.2016, 16:57
Es reicht ja nach 819 I, dass er den Mangel des rechtlichen Grundes später erfährt. Jedenfalls wusste er zum Zeitpunkt der Bestellung der Reise, dass das Geld hierfür "nicht gedacht" war. Im Übrigen ist es mE treuwidrig, das Geld absichtlich für etwas anderes auszugeben und sich dann auf Entreicherung zu berufen
02.02.2016, 16:57
aber gut, die spätere kenntniserlangung reicht ja auch aus für 819
02.02.2016, 17:13
Sachverhalt:
B Beklagter Mandant
K KLÄGER
Zwei Brüder wollen Haus gemeinsam kaufen. Der Kläger bekommt aber keinen Kredit. Daher kauf der Bruder die Bude und beide erbringen Eigenleistungen. Der Kläger baut zwei tolle Marmorküchen ein im Gesamtwert von 90.000 Euro.
Dann ist was mit der Frau des Beklagten. Die sind dann getrennt und es gibt auch Streit unter den Brüdern. Der B möchte jedenfalls nicht mehr, dass der K einzieht und an eine Abrede, die der K behauptet, wenn K wieder Geld habe bekomme er gegen Übernahme des hälftigen Darlehenssaldo 1/2 Anteil, kann er sich auch nicht mehr erinnern.
Weiterhin hat K dem B als es kurzfristig besser war mit der Stimmung 5.000 Euro gegeben für einen Pkw, denn der des B war defekt.
Nun bekommt der Mandant eine Klage zugestellt im Januar 2016.
Sein Bruder will folgendes:
1. 5000 Euro
2. 1/2 Grundstück Zug um Zug gegen übernahme 1/2 Darlehen bei der KSK Köln Bonn.
Hilfsweise 90.000 Euro für die eingebauten Küchen.
Es kommt wie es kommen muss:
Der Mandant berichtet, dass die 5.000 wohl eine Schenkung an ihn waren.
Keinesfalls ein Darlehen welches spätestens nach 4 Jahre rückzahlbar und nun überfällig sei. Im Übrigen beruft sich der Kläger darauf, dass selbst bei einer Schenkung diese zurück zu gewähren sei, da der Zweck mangels Pkw Kaufs nicht erfüllt sei. Denn der B habe im Wert von 5.050 Euro eine Luxusreise gemacht, die er sonst nicht gemacht hätte, mit seiner neuen Frau.
Das Grundstück wolle er keinesfalls herausgaben. Und auch für die Küchen nix mehr zahlen.
Lösung kurz:
1. Es ist bei der derzeitigen Sach und Beweislage bezüglich der 5.000 Eur von einer Zweckschenkung auszugehen, deren Zweck nicht erreicht wurde. Daher dem Grunde nach Rückforderung möglich nach Par. 525, 527, 323, 812, 818 BGB.
Forderung wurde zuletzt 2011 geltend gemacht. Verjährung daher Ende 2014.
Ergo Einrede der Verjährung erheben.
2. Wegen Par. 311 b Abs. 1 1 BGB Vertrag formunwirksam. Kein Anspruch aus Hauptantrag. Hilfsantrag wohl (+) aus Par. 812 1 2 2. Fall BGB. Denn der K ging davon aus, dass es noch was wird mit der Form Heilung. Er war hier wohl auch nicht grob fahrlässig in Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen.
Ob man nun die vollen 90.000 zugesteht oder nur einen Teil ist Taktik. Denn Wertersatz Zeitpunkt ist nicht der der Erstellung sondern heute. Daher Abschlag sinnvoll. Im Prinzip ist nur die Werterhöhung für das Grunstück bei der Einbauküche heraus zu geben. Das werden evt. weniger als die 90.000 sein. Evt. SV Gutachten unter verwahren gegen BL.
Daher wäre möglich:
Sofortiges (Teil) Anerkenntnis über 45.000 Euro und im übrigen Klage abweisen.
Denn Wertersatz hat der K nie gefordert. Immer nur das 1/2 Grundstück.
Darauf hat er aber keinen Anspruch, auch wenn er dies als Laie geglaubt hat.
Noch Einrede für Mandaten erheben.
Ende
B Beklagter Mandant
K KLÄGER
Zwei Brüder wollen Haus gemeinsam kaufen. Der Kläger bekommt aber keinen Kredit. Daher kauf der Bruder die Bude und beide erbringen Eigenleistungen. Der Kläger baut zwei tolle Marmorküchen ein im Gesamtwert von 90.000 Euro.
Dann ist was mit der Frau des Beklagten. Die sind dann getrennt und es gibt auch Streit unter den Brüdern. Der B möchte jedenfalls nicht mehr, dass der K einzieht und an eine Abrede, die der K behauptet, wenn K wieder Geld habe bekomme er gegen Übernahme des hälftigen Darlehenssaldo 1/2 Anteil, kann er sich auch nicht mehr erinnern.
Weiterhin hat K dem B als es kurzfristig besser war mit der Stimmung 5.000 Euro gegeben für einen Pkw, denn der des B war defekt.
Nun bekommt der Mandant eine Klage zugestellt im Januar 2016.
Sein Bruder will folgendes:
1. 5000 Euro
2. 1/2 Grundstück Zug um Zug gegen übernahme 1/2 Darlehen bei der KSK Köln Bonn.
Hilfsweise 90.000 Euro für die eingebauten Küchen.
Es kommt wie es kommen muss:
Der Mandant berichtet, dass die 5.000 wohl eine Schenkung an ihn waren.
Keinesfalls ein Darlehen welches spätestens nach 4 Jahre rückzahlbar und nun überfällig sei. Im Übrigen beruft sich der Kläger darauf, dass selbst bei einer Schenkung diese zurück zu gewähren sei, da der Zweck mangels Pkw Kaufs nicht erfüllt sei. Denn der B habe im Wert von 5.050 Euro eine Luxusreise gemacht, die er sonst nicht gemacht hätte, mit seiner neuen Frau.
Das Grundstück wolle er keinesfalls herausgaben. Und auch für die Küchen nix mehr zahlen.
Lösung kurz:
1. Es ist bei der derzeitigen Sach und Beweislage bezüglich der 5.000 Eur von einer Zweckschenkung auszugehen, deren Zweck nicht erreicht wurde. Daher dem Grunde nach Rückforderung möglich nach Par. 525, 527, 323, 812, 818 BGB.
Forderung wurde zuletzt 2011 geltend gemacht. Verjährung daher Ende 2014.
Ergo Einrede der Verjährung erheben.
2. Wegen Par. 311 b Abs. 1 1 BGB Vertrag formunwirksam. Kein Anspruch aus Hauptantrag. Hilfsantrag wohl (+) aus Par. 812 1 2 2. Fall BGB. Denn der K ging davon aus, dass es noch was wird mit der Form Heilung. Er war hier wohl auch nicht grob fahrlässig in Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen.
Ob man nun die vollen 90.000 zugesteht oder nur einen Teil ist Taktik. Denn Wertersatz Zeitpunkt ist nicht der der Erstellung sondern heute. Daher Abschlag sinnvoll. Im Prinzip ist nur die Werterhöhung für das Grunstück bei der Einbauküche heraus zu geben. Das werden evt. weniger als die 90.000 sein. Evt. SV Gutachten unter verwahren gegen BL.
Daher wäre möglich:
Sofortiges (Teil) Anerkenntnis über 45.000 Euro und im übrigen Klage abweisen.
Denn Wertersatz hat der K nie gefordert. Immer nur das 1/2 Grundstück.
Darauf hat er aber keinen Anspruch, auch wenn er dies als Laie geglaubt hat.
Noch Einrede für Mandaten erheben.
Ende
02.02.2016, 17:37
Ich habe den Anspruch auf Zahlung von 90.000 € aus 812 I 1 Alt. 1 bejaht, weil aufgrund 139 BGB auch die Vereinbarung hinsichtlich des Einbaus der Küchen nichtig war. Vertretbar ist hoffentlich beides
02.02.2016, 17:42
Jo ich würde auch sagen die 5.000 € waren verjährt = Klageabweisung
Bezüglich der Eigentumsübertragung fehlt es an einer AGL, da die Absprache in jedem Fall nicht der Form des § 311 b Abs. 1 BGb gebügt und der Einwand des § 242 BGB nicht greift. Aber was war mit den 90.000 €???
Zum Teil wurde Verjährung angenommen. Ich hab die Daten leider nicht mehr im Kopf, hab da aber kein Verjährungsproblem gesehen also Condictio ob rem +
Leider konnte ich in der Hektik nicht mehr sauber ausarbeiten, ob hier ein Teilanerkenntnis gem. § 93 ZPO möglich wäre (Hilfsantrag?!). Sonst gab es in den Zweckmäßigkeitserwägungen ausser vll. den Hinweis auf § 253 Abs. 3 Nr. 3 ZPO nichts oder?
Ergebnis also: Standart Klageerwiderung > Klage wird abgewiesen> Der Kläger möge bitte Verjährung/Formvorschriften beachten und bezüglich der 90.000 € genauer vortragen...
Bezüglich der Eigentumsübertragung fehlt es an einer AGL, da die Absprache in jedem Fall nicht der Form des § 311 b Abs. 1 BGb gebügt und der Einwand des § 242 BGB nicht greift. Aber was war mit den 90.000 €???
Zum Teil wurde Verjährung angenommen. Ich hab die Daten leider nicht mehr im Kopf, hab da aber kein Verjährungsproblem gesehen also Condictio ob rem +
Leider konnte ich in der Hektik nicht mehr sauber ausarbeiten, ob hier ein Teilanerkenntnis gem. § 93 ZPO möglich wäre (Hilfsantrag?!). Sonst gab es in den Zweckmäßigkeitserwägungen ausser vll. den Hinweis auf § 253 Abs. 3 Nr. 3 ZPO nichts oder?
Ergebnis also: Standart Klageerwiderung > Klage wird abgewiesen> Der Kläger möge bitte Verjährung/Formvorschriften beachten und bezüglich der 90.000 € genauer vortragen...
02.02.2016, 17:46
Welche AGL habt ihr denn bezüglich des Eigentumsübertragungsanspruch geprüft? Hier scheinen sich im Freundeskreis die Geister zu scheiden und die Antwort interessiert mich doch sehr :angel:
02.02.2016, 17:50
Ich habe Paragraph 311 I als Anspruchsgrundlage für die Übereignung.