09.07.2015, 16:15
In Hessen die gleiche Klausur.
Wiedereinsetzung habe ich auch als Nebelkerze nicht geprüft. Wie Du auch über die fehlerhafte Zustellung.
AnfG bei mir auch (-) aber anders begründet.
Einwendung gegen Antrag zu 2 bei mir 242 BGB, da Beklagte gegen GbR auch Weiteres Titel erlangen könnte, da Außen-GbR Teilrechtsfähigkeit anerkannt.
Wiedereinsetzung habe ich auch als Nebelkerze nicht geprüft. Wie Du auch über die fehlerhafte Zustellung.
AnfG bei mir auch (-) aber anders begründet.
Einwendung gegen Antrag zu 2 bei mir 242 BGB, da Beklagte gegen GbR auch Weiteres Titel erlangen könnte, da Außen-GbR Teilrechtsfähigkeit anerkannt.
09.07.2015, 16:16
Gleiche Klausur in hessen
Habe allerdings beide Anträge abgewiesen
Zu 1.) Fdg zwar bezahlt aber zum Ztp der Pfändung ist Erfüllung noch nicht eingetreten daher 11 AnfG +
Zu 2) abgewiesen wegen 130 HGB weil keine Beschränkung nach außen möglich
Habe allerdings beide Anträge abgewiesen
Zu 1.) Fdg zwar bezahlt aber zum Ztp der Pfändung ist Erfüllung noch nicht eingetreten daher 11 AnfG +
Zu 2) abgewiesen wegen 130 HGB weil keine Beschränkung nach außen möglich
09.07.2015, 16:25
Die Pfändung der Forderung aus Antrag eins ging bereits ins leere daher kam es auch auf Anfechtung nicht an ... So meine Theorie schaut mal in 829 RN 29 putzo
09.07.2015, 16:26
Entscheidend ist das Forderung abgetreten wird vor Pfändung also Zustellung des pfüb und genau das wars ja
09.07.2015, 16:28
Weiter heißt es dort dass auch eine Anfechtung daran nichts ändert
09.07.2015, 16:32
Kläger kann trotzdem die Anfechtung geltend machen da als einrede zu berücksichtigen ist bevor man auf 242 abstellt
Die Anfechtung ganz entfallen zu lassen ist glaub ich Klausurtaktisch nicht gewollt gewesen
Die Anfechtung ganz entfallen zu lassen ist glaub ich Klausurtaktisch nicht gewollt gewesen
09.07.2015, 16:33
Grds. Kann er das ja, aber eben ja nur wenn nach der Zustellung des pfüb abgetreten wird
09.07.2015, 16:35
Hier kann man durchaus gut begründen dass die Abtretung zum Zwecke der Zwangsvollstreckungsvereitelung erfolgt ist da bereits rechtskräftiges Urteil
Vorlag und mit PfÜB zu rechnen war
Aber wie immer 2 juristen 3 Meinungen
Denke dass beides vertretbar ist, sofern man auf die Probleme eingegangen ist
Vorlag und mit PfÜB zu rechnen war
Aber wie immer 2 juristen 3 Meinungen
Denke dass beides vertretbar ist, sofern man auf die Probleme eingegangen ist
09.07.2015, 16:40
Fand die sehr schwer insgesamt die Klausur ... Allein den Tatbestand schreiben fand ich schon schwierig ...
09.07.2015, 16:46
Der Beklagte hat aber keinerlei Beweise für die.Viraussetzungen des §3 Abs.1 AnfG angetreten, sodass m.E. eine Beweislastentscheidung zu lasten des Beklagten ergehen musste.
Im Übrigen ist zwar der Einwand, dass die Pfändung ins Leere ging, durchaus sinnvoll. Wird das aber vom Gericht überhaupt noch geprüft, oder ist das eher mit einer Erinnerung geltend zu machen?
Im Übrigen ist zwar der Einwand, dass die Pfändung ins Leere ging, durchaus sinnvoll. Wird das aber vom Gericht überhaupt noch geprüft, oder ist das eher mit einer Erinnerung geltend zu machen?