05.02.2026, 17:42
(05.02.2026, 17:33)Letzterschritt16 schrieb: Was meint ihr, wie schwer es wiegt, wenn man vergisst, dass VU zu tenorieren und stattdessen eben die ZV für unzulässig erklärt, also einfach die Vollstreckungsabwehrklage tenoriert?Ich glaube, wenn der Rest in Ordnung ist, dann dürfte deine Klausur nicht an dem Tenor scheitern. Ich wüsste nicht, warum ein Korrektur deine Klausur, als nicht bestanden bewerten sollte
05.02.2026, 17:45
Ich glaube hier verbietet sich jegliche Pauschale Aussage. Du kannst aber definier Glück haben, dass es jemand als Flüchtigkeitsfehler wertet.
Kurze weitere Frage zum Tenor bzgl. der Kosten. Müsste es nicht heißen "Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits" ?
Wie habt ihr den Streitwertbeschluss eingebaut? Habt ihr das im Tenor berücksichtigt?
Kurze weitere Frage zum Tenor bzgl. der Kosten. Müsste es nicht heißen "Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits" ?
Wie habt ihr den Streitwertbeschluss eingebaut? Habt ihr das im Tenor berücksichtigt?
05.02.2026, 18:05
(05.02.2026, 17:45)tetris63 schrieb: Ich glaube hier verbietet sich jegliche Pauschale Aussage. Du kannst aber definier Glück haben, dass es jemand als Flüchtigkeitsfehler wertet.Ich habe so nicht tenoriert, weil ich davon ausging, dass das nur bei vollständiger Aufrechterhaltung des VUs gilt. Habe es aber nicht im Kommentar nachgeguckt mangels Zeit.
Kurze weitere Frage zum Tenor bzgl. der Kosten. Müsste es nicht heißen "Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits" ?
Wie habt ihr den Streitwertbeschluss eingebaut? Habt ihr das im Tenor berücksichtigt?
Streitwertbeschluss war erlassen bei uns.
05.02.2026, 18:09
Okay, danke! Ja, ich habe das VU komplett aufrechterhalten.
05.02.2026, 18:19
Welche Anspruchsgrundlage habt ihr bei dem Tennisschläger geprüft? Ich hab’s über 861, 858 BGB versucht zu lösen
05.02.2026, 18:29
(05.02.2026, 18:19)JeWi schrieb: Welche Anspruchsgrundlage habt ihr bei dem Tennisschläger geprüft? Ich hab’s über 861, 858 BGB versucht zu lösen
Ich war mit total unsicher. Hatte das Gefühl, dass auf das Selbsthilferecht des Vermieters § 562b sowie ein vermeintliches Vermieterpfandrecht raus wollte, was nicht entstanden ist (da noch im Eigentum des Klägers und nicht der Mieterin) wusste aber nicht, wie dies im Rahmen eines Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden sollte, wusste gar nicht damit umzugehen also der Teil ist mir absolut nicht gelungen
05.02.2026, 18:34
05.02.2026, 18:38
(05.02.2026, 17:29)csk schrieb:(05.02.2026, 17:26)JurisRef schrieb:(05.02.2026, 17:14)csk schrieb:(05.02.2026, 17:04)hamburger schrieb:(05.02.2026, 16:48)csk schrieb: heute Z3
mein Aufbau sah folgendermaßen aus:
A. Zulässigkeit des Einspruchs
(P) fehlendes Aktenzeichen im Einspruchsschriftsatz
(P) Einspruch vor „Erlass“ des Versäumnisurteils
B. Auslegung des Klageantrags, 133, 157 BGB analog, wobei ich nicht wusste, ob das nicht schon vor die Zulässigkeit des Einspruchs gehört
> VAK und Titelherausgabeklage
C. Zulässigkeit
I. § 767 I ZPO
II. § 371 BGB analog
D. Begründetheit
I. § 767 I ZPO
1. Sachbefugnis
2. materielle Einwendung
a. mE keine Erfüllung, aber Stundung (Einwurf von Bargeld ist keine Erfüllung, wenn vorher keine Absprache)
b. §§ 387, 389 BGB mit Anspruch aus §§ 535, 280 I, 241 II, 253 II BGB
mE ging der Anspruch eigentlich durch, aber wieso fand keine Beweisaufnahme statt????
War das vielleicht ein Hinweis darauf, dass es hierauf nicht ankommt?
Präklusion ging bei mir auch nicht durch, weil Entstehen nach Zustellung des VB und nach Ablauf der Einspruchsfrist
c. §§ 387, 389 wg. unrechtmäßiger Ausübung des Selbsthilferechts
> keine Präklusion
II. § 371 BGB analog begründet
E. Kosten
> §§ 91, 344 ZOO
F. Streitwert???
> ganz normal ohne Besonderheiten, insbesondere kein § 45 III GKG, weil keine Hilfsaufrechnung
bin mir unsicher, ob es so iO ist, aber gut
Habe das meiste wie du (bis auf Titelherausgabeklage, gab keinen Antrag bzw. habe ich nicht gesehen)
In der Zulässigkeit noch die zwei Einwände bzgl dem Rechtsschutzbedürfnis (Kl. hätte Widerspruch gegen MB einlegen können; Androhung der Zwangsvollstreckung "zurückgenommen"). In der Begründetheit noch Mitverschulden am Sturz.
Viel zu lange Gedanken gemacht habe ich mir über die sachliche Zuständigkeit des AG, hmm...
Den Herausgabeantrag habe ich im Wege Auslegung ermittelt (§§ 133, 157 BGB analog), verstehe immer noch nicht, wieso keine Beweisaufnahme stattfand. Das Sturzereignis hat der Beklagte mit Nichtwissen bestritten, also wäre eine Beweisaufnahme abgebracht gewesen, wüsste nicht wieso es die nicht gab, zumal auch keine Präklusion eingriff.
bei der zuständigkeit des amtsgericht habe ich auch lange gegrübelt, kurzer SpinOff:
Zuständigkeit der Eingangsinstanz entscheidend; richtet sich beim VB nach §§ 796 III, 802 ZPO („hypothetische Zuständigkeit“ des Streitgerichts) > §§ 700 I, 338 ZPO, welches Gericht wäre zuständig, wenn rechtzeitig Einspruch eingelegt wäre? > der Vollstreckungsbescheid lag eine Forderung aus einem Mietverhältnis zugrunde (§§ 23 Nr. 2 lit. a) GVG, 29a ZPO), daher war das Amtsgericht ausschließlich zuständig
Ich habe die Parteianhörung herangezogen, weil ich mir dachte, die wird einen Grund gehabt haben
oh man 💔
mein Tenor lautete: VU aufrechterhalten, Kosten Beklagter und Kosten Säumnis Beklagter
Ich habe VU in Bezug auf die 7500€ aufrechterhalten, da ich die Anspruch wegen dem Tennisschläger abgelehnt habe, aber viel subsumiert habe ich da aus Zeitgründen nucht mehr
05.02.2026, 18:40
(05.02.2026, 17:33)Letzterschritt16 schrieb: Was meint ihr, wie schwer es wiegt, wenn man vergisst, dass VU zu tenorieren und stattdessen eben die ZV für unzulässig erklärt, also einfach die Vollstreckungsabwehrklage tenoriert?
Das wäre mir auch fast passiert, habe es aber noch rechtzeitig gemerkt. Also sowas passiert echt schnell. Klar nicht schön, aber ich denke daran wird es nicht scheitern, das kommt wirklich so schnell vor. Flüchtigkeitsfehler halt
05.02.2026, 18:41
(05.02.2026, 17:45)tetris63 schrieb: Ich glaube hier verbietet sich jegliche Pauschale Aussage. Du kannst aber definier Glück haben, dass es jemand als Flüchtigkeitsfehler wertet.
Kurze weitere Frage zum Tenor bzgl. der Kosten. Müsste es nicht heißen "Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits" ?
Wie habt ihr den Streitwertbeschluss eingebaut? Habt ihr das im Tenor berücksichtigt?
Bei uns war nur der Hauptsachetenor verlangt. Aber wenn du dem Beklagten Unrecht gibst, also das VU aufrechterhälst, heißt der Kostentenor genau wie du sagst mit "weitere Kosten"



