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RefNdsOL
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Themen: 17
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#41
21.09.2025, 19:28
(21.09.2025, 19:25)Homer S. schrieb:  
(21.09.2025, 19:03)RefNdsOL schrieb:  
(21.09.2025, 18:54)Praktiker schrieb:  
(21.09.2025, 18:18)RefNdsOL schrieb:  
(21.09.2025, 18:09)Praktiker schrieb:  Das ist auch etwas vereinfacht, oder? Ich meine so verfassungsrechtlich, Grundrechte und Staatszielbestimmungen und so... und unionsrechtlich, wenn es nicht gerade die ukrainische Juristin ist...

Das ist aber auch wiederum etwas spezifisches, dass das Grundgesetz in der Form kennt bzw. diese extrem weit ausgelegte Geltung der Grundrechte auch für Nichtstaatsbürger und auch Bindung der dt. Staatsgewalt beim Agieren im Ausland (BND-Entscheidung), selbst dann wenn dort im Ausland ausschließlich Ausländer betroffen sind (u.a. Rammstein-Entscheidung). Selbstverständlich ist das keineswegs.

Die US-Verfassung kennt das beispielsweise überhaupt nicht. Die darin verbürgten Grundrechte gelten ausschließlich für US-Staatsbürger und auch grundsätzlich nur auf dem Gebiet der USA. Beispielsweise können Legal Permanent Residents ("green card") sich nicht auf die Versammlungs- oder Meinungsfreiheit berufen und das wird ihnen auch so mitgeteilt. Die Bestimmungen des FISA (Federal Intelligesence Surveillance Act) erfordern ausschließlich für die Überwachung von US-Bürgern und auch dort nur im Inland, also auf dem Territorium der USA eine Genehmigung des FISC (Sondergericht).

Ähnlich ist das auch in anderen Verfassungen, das diese grundsätzlich nur den Staatsbürgern Rechte und Pflichten gewähren. Das ist rechtshistorisch auch durchaus konsequent. Die Unterschiede zwischen beispielsweise Unions- und Staatsbürgern sind außerhalb des Wahlrechts auf Landes- und Bundesebene rein rechtlich weitgehend nicht existent.

Mag sein, aber ich dachte, wir sprächen über die deutsche Rechtslage. Wenn der amerikanische Staat in keiner Weise verpflichtet ist, für das Wohlergehen von Ausländern Sorge zu tragen, erklärt das Manches. Nur schien es mir die deutsche Rechtslage doch etwas... ungenau zu umschreiben.

Ja, das mag auch sein. Ich wollte damit lediglich beispielhaft verdeutlichen, dass diese Auslegung des Grundgesetzes durch das BVerfG - freilich gibt der Wortlaut, Geschichte usw. das jedenfalls in Teilen auch her - recht einzigartig für eine Verfassung ist und daher Äfes Ansatzpunkt der Ungleichbehandlung von Staatsbürgern und Ausländern iSv Nicht-Staatsbürgern den verfassungsrechtlichen Normalfall in Staaten darstellt. Es ist gerade eine deutsche Besonderheit, die letztlich einzig auf der BVerfG Rechtsprechung basiert, die insoweit auch (jederzeit) wieder geändert werden könnte. Eine Bindung des BVerfG an sich selbst besteht m.W.n. (weiterhin) nicht.  

Verfassungen regeln klassischerweise mitunter das Verhältnis von Staatsbürgern und Staatsgewalt (vulgo: "Staat") und gewähren den Staatsbürgern unveräußerliche Rechte  und Pflichten gegenüber der Staatsgewalt und vice versa.

Naja. Das Existenzminimum ist Teil des Art 1 GG, bzw. resultiert aus diesem. Gerade bei der Würde des Menschen ist es in Deutschland schon sehr fest verankert, dass hier keine Unterschiede zwischen verschiedenen Menschen gemacht werden. Das zu ändern wäre etwas mehr als eine Rechtssprechungsänderung des BVerfG.

D'accord.
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NRW556
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Registriert seit: Mar 2024
#42
21.09.2025, 19:44
(21.09.2025, 19:28)RefNdsOL schrieb:  
(21.09.2025, 19:25)Homer S. schrieb:  
(21.09.2025, 19:03)RefNdsOL schrieb:  
(21.09.2025, 18:54)Praktiker schrieb:  
(21.09.2025, 18:18)RefNdsOL schrieb:  Das ist aber auch wiederum etwas spezifisches, dass das Grundgesetz in der Form kennt bzw. diese extrem weit ausgelegte Geltung der Grundrechte auch für Nichtstaatsbürger und auch Bindung der dt. Staatsgewalt beim Agieren im Ausland (BND-Entscheidung), selbst dann wenn dort im Ausland ausschließlich Ausländer betroffen sind (u.a. Rammstein-Entscheidung). Selbstverständlich ist das keineswegs.

Die US-Verfassung kennt das beispielsweise überhaupt nicht. Die darin verbürgten Grundrechte gelten ausschließlich für US-Staatsbürger und auch grundsätzlich nur auf dem Gebiet der USA. Beispielsweise können Legal Permanent Residents ("green card") sich nicht auf die Versammlungs- oder Meinungsfreiheit berufen und das wird ihnen auch so mitgeteilt. Die Bestimmungen des FISA (Federal Intelligesence Surveillance Act) erfordern ausschließlich für die Überwachung von US-Bürgern und auch dort nur im Inland, also auf dem Territorium der USA eine Genehmigung des FISC (Sondergericht).

Ähnlich ist das auch in anderen Verfassungen, das diese grundsätzlich nur den Staatsbürgern Rechte und Pflichten gewähren. Das ist rechtshistorisch auch durchaus konsequent. Die Unterschiede zwischen beispielsweise Unions- und Staatsbürgern sind außerhalb des Wahlrechts auf Landes- und Bundesebene rein rechtlich weitgehend nicht existent.

Mag sein, aber ich dachte, wir sprächen über die deutsche Rechtslage. Wenn der amerikanische Staat in keiner Weise verpflichtet ist, für das Wohlergehen von Ausländern Sorge zu tragen, erklärt das Manches. Nur schien es mir die deutsche Rechtslage doch etwas... ungenau zu umschreiben.

Ja, das mag auch sein. Ich wollte damit lediglich beispielhaft verdeutlichen, dass diese Auslegung des Grundgesetzes durch das BVerfG - freilich gibt der Wortlaut, Geschichte usw. das jedenfalls in Teilen auch her - recht einzigartig für eine Verfassung ist und daher Äfes Ansatzpunkt der Ungleichbehandlung von Staatsbürgern und Ausländern iSv Nicht-Staatsbürgern den verfassungsrechtlichen Normalfall in Staaten darstellt. Es ist gerade eine deutsche Besonderheit, die letztlich einzig auf der BVerfG Rechtsprechung basiert, die insoweit auch (jederzeit) wieder geändert werden könnte. Eine Bindung des BVerfG an sich selbst besteht m.W.n. (weiterhin) nicht.  

Verfassungen regeln klassischerweise mitunter das Verhältnis von Staatsbürgern und Staatsgewalt (vulgo: "Staat") und gewähren den Staatsbürgern unveräußerliche Rechte  und Pflichten gegenüber der Staatsgewalt und vice versa.

Naja. Das Existenzminimum ist Teil des Art 1 GG, bzw. resultiert aus diesem. Gerade bei der Würde des Menschen ist es in Deutschland schon sehr fest verankert, dass hier keine Unterschiede zwischen verschiedenen Menschen gemacht werden. Das zu ändern wäre etwas mehr als eine Rechtssprechungsänderung des BVerfG.

D'accord.
Das Existenzminimum ist Getreidebrei und Wasser sowie ein halbwegs dichtes Dach über dem Kopf. Am Ende kann man halt über dieses die Anreize zum Missbrauch abstellen. An Ende gilt auch in Deutschland die normative Kraft des Faktischen und das Primat der Politik, dem das Recht zu folgen hat.
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E-135
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#43
21.09.2025, 19:50
Interessante Jurist*innen hier. Mit einem Fuß außerhalb des Grundgesetzes.

Na klar. Man kann "in letzter Konsequenz" alles ändern. Man kann selbst die Ewigkeitsklausel ändern, wenn man will.

In einem juristischen Forum erwarte ich aber eigentlich eine verfassungstreuere Argumentation. 

Natürlich wie immer absurd, dass das große Problem unserer Wirtschaft - wie alle Paar Jahre und wie immer wenn es finanziell enger wird - in den Bürgergeld Empfängern bzw. generell im Sozialstaat gesehen wird. Dass der Sozialstaat gerade auch zentral für unseren Wohlstand ist, ist kaum zu vermitteln. Das Geld kommt indirekt der Wirtschaft zugute. Unsere Wirtschaftsprobleme rühren nicht von Bürgergeldempfängern her und werden auch nicht durch eine Reduzierung dieser gelöst werden.
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NRW556
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Registriert seit: Mar 2024
#44
21.09.2025, 20:05
(21.09.2025, 19:44)NRW556 schrieb:  
(21.09.2025, 19:28)RefNdsOL schrieb:  
(21.09.2025, 19:25)Homer S. schrieb:  
(21.09.2025, 19:03)RefNdsOL schrieb:  
(21.09.2025, 18:54)Praktiker schrieb:  Mag sein, aber ich dachte, wir sprächen über die deutsche Rechtslage. Wenn der amerikanische Staat in keiner Weise verpflichtet ist, für das Wohlergehen von Ausländern Sorge zu tragen, erklärt das Manches. Nur schien es mir die deutsche Rechtslage doch etwas... ungenau zu umschreiben.

Ja, das mag auch sein. Ich wollte damit lediglich beispielhaft verdeutlichen, dass diese Auslegung des Grundgesetzes durch das BVerfG - freilich gibt der Wortlaut, Geschichte usw. das jedenfalls in Teilen auch her - recht einzigartig für eine Verfassung ist und daher Äfes Ansatzpunkt der Ungleichbehandlung von Staatsbürgern und Ausländern iSv Nicht-Staatsbürgern den verfassungsrechtlichen Normalfall in Staaten darstellt. Es ist gerade eine deutsche Besonderheit, die letztlich einzig auf der BVerfG Rechtsprechung basiert, die insoweit auch (jederzeit) wieder geändert werden könnte. Eine Bindung des BVerfG an sich selbst besteht m.W.n. (weiterhin) nicht.  

Verfassungen regeln klassischerweise mitunter das Verhältnis von Staatsbürgern und Staatsgewalt (vulgo: "Staat") und gewähren den Staatsbürgern unveräußerliche Rechte  und Pflichten gegenüber der Staatsgewalt und vice versa.

Naja. Das Existenzminimum ist Teil des Art 1 GG, bzw. resultiert aus diesem. Gerade bei der Würde des Menschen ist es in Deutschland schon sehr fest verankert, dass hier keine Unterschiede zwischen verschiedenen Menschen gemacht werden. Das zu ändern wäre etwas mehr als eine Rechtssprechungsänderung des BVerfG.

D'accord.
Das Existenzminimum ist Getreidebrei und Wasser sowie ein halbwegs dichtes Dach über dem Kopf.

Am Ende kann man über solche unbestimmten Rechtsbegriffe die Anreize zum Missbrauch abstellen. Die jetzige Sozial und Einwanderungspolitik ist absolut kein Befehl, der sich aus der Verfassung ableitet.
Selbst wenn : 
An Ende gilt auch in Deutschland die normative Kraft des Faktischen und das Primat der Politik, der das Recht zu folgen hat.
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advocatus diaboli
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#45
21.09.2025, 20:32
(21.09.2025, 19:50)E-135 schrieb:  Interessante Jurist*innen hier. Mit einem Fuß außerhalb des Grundgesetzes.

Na klar. Man kann "in letzter Konsequenz" alles ändern. Man kann selbst die Ewigkeitsklausel ändern, wenn man will.

In einem juristischen Forum erwarte ich aber eigentlich eine verfassungstreuere Argumentation. 

Natürlich wie immer absurd, dass das große Problem unserer Wirtschaft - wie alle Paar Jahre und wie immer wenn es finanziell enger wird - in den Bürgergeld Empfängern bzw. generell im Sozialstaat gesehen wird. Dass der Sozialstaat gerade auch zentral für unseren Wohlstand ist, ist kaum zu vermitteln. Das Geld kommt indirekt der Wirtschaft zugute. Unsere Wirtschaftsprobleme rühren nicht von Bürgergeldempfängern her und werden auch nicht durch eine Reduzierung dieser gelöst werden.

Immer wieder traurig, wie hier mit absoluten Argumenten gearbeitet und einem direkt mangelnde Verfassungstreue vorgeworfen wird, weil man einen Rechtsprechungsaspekt hinterfragt. Das ist letztlich die Art von Diskussionskultur, die die AfD stark macht. Es kommt dann immer eine moralische Totschlagkeule.

Die Rechtsprechung des BverfG ist nicht gottgegeben und es gibt genug Möglichkeiten Rechtsprechung weiter auszudifferenzieren - wie es bspw. das BVerfG selbst immer mal wieder macht. Ich habe auch nicht geschrieben, dass ich denjenigen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, das Existenzminimum entziehen möchte oder dies rechtlich zulässig wäre. Für das BVerfG wäre es aber ein leichtes die Rechtssprechung zum Existenzminimum so anzupassen, dass Totalverweigerer erheblich sanktioniert werden können. Abseits davon muss es auch möglich sein, Vorschläge für die Änderung des GG zu machen, ohne dass es gleich heißt: man argumentiere außerhalb des GG.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.09.2025, 20:33 von advocatus diaboli.)
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E-135
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#46
21.09.2025, 20:44
(21.09.2025, 20:32)advocatus diaboli schrieb:  
(21.09.2025, 19:50)E-135 schrieb:  Interessante Jurist*innen hier. Mit einem Fuß außerhalb des Grundgesetzes.

Na klar. Man kann "in letzter Konsequenz" alles ändern. Man kann selbst die Ewigkeitsklausel ändern, wenn man will.

In einem juristischen Forum erwarte ich aber eigentlich eine verfassungstreuere Argumentation. 

Natürlich wie immer absurd, dass das große Problem unserer Wirtschaft - wie alle Paar Jahre und wie immer wenn es finanziell enger wird - in den Bürgergeld Empfängern bzw. generell im Sozialstaat gesehen wird. Dass der Sozialstaat gerade auch zentral für unseren Wohlstand ist, ist kaum zu vermitteln. Das Geld kommt indirekt der Wirtschaft zugute. Unsere Wirtschaftsprobleme rühren nicht von Bürgergeldempfängern her und werden auch nicht durch eine Reduzierung dieser gelöst werden.

Immer wieder traurig, wie hier mit absoluten Argumenten gearbeitet und einem direkt mangelnde Verfassungstreue vorgeworfen wird, weil man einen Rechtsprechungsaspekt hinterfragt. Das ist letztlich die Art von Diskussionskultur, die die AfD stark macht. Es kommt dann immer eine moralische Totschlagkeule.

Die Rechtsprechung des BverfG ist nicht gottgegeben und es gibt genug Möglichkeiten Rechtsprechung weiter auszudifferenzieren - wie es bspw. das BVerfG selbst immer mal wieder macht. Ich habe auch nicht geschrieben, dass ich denjenigen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, das Existenzminimum entziehen möchte oder dies rechtlich zulässig wäre. Für das BVerfG wäre es aber ein leichtes die Rechtssprechung zum Existenzminimum so anzupassen, dass Totalverweigerer erheblich sanktioniert werden können. Abseits davon muss es auch möglich sein, Vorschläge für die Änderung des GG zu machen, ohne dass es gleich heißt: man argumentiere außerhalb des GG.

Das ist ein klassischer rhetorischer Trick: Wer auf die Verfassung verweist, „schwingt angeblich die moralische Keule“. Dabei ist es einfach nur eine Feststellung, dass eben nicht pauschal "in letzter Konsequenz auch das Grundgesetz" geänderr werden kann. Es gibt Grundsätze, die stehen nicht zur Disposition – und damit kann eben auch nicht alles geändert werden.

Natürlich kann man Rechtsprechung hinterfragen und auch diskutieren, wie das Existenzminimum konkret auszugestalten ist. Aber es macht eben einen Unterschied, ob man über die Reichweite von Sanktionen spricht – oder ob man die Grundpfeiler des GG in Frage stellt. Ersteres ist juristische Diskussion, letzteres ist verfassungsrechtlich schlicht unhaltbar. Und mal zur Info. Wenn du jetzt sagst, 'Totalverweigerer' sollen noch bspw. erheblich weniger Geld als jetzt schon bekommen, dann bewegst du dich außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung. Dass es dich ggf. verletzt und stört, wenn ich sowas benenne, ändert nichts an meiner Einordnung und Herleitung.

Genau deshalb wurde die Ewigkeitsklausel geschaffen: damit Grundrechte und Menschenwürde nicht mit der nächsten Mehrheit „neu verhandelbar“ sind. Wer das verwischt, trägt am Ende eher dazu bei, dass die Argumente derjenigen, die den Sozialstaat schwächen wollen, anschlussfähig klingen.

Und darauf läuft die Diskussion ja hinaus.

Ich möchte hier keine persönlichen Angriffe o.ä. einbringen. Ich habe das in der letzten Nachricht auch nicht getan. Der Vorwurf des 'moralischen Totschlagarguments' verschleiert hier, dass auch du nach deinen eigenen moralischen Überzeugungen argumentierst. Daher bitte ich um mehr Sachlichkeit.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.09.2025, 20:46 von E-135.)
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advocatus diaboli
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#47
21.09.2025, 21:19
(21.09.2025, 20:44)E-135 schrieb:  
(21.09.2025, 20:32)advocatus diaboli schrieb:  
(21.09.2025, 19:50)E-135 schrieb:  Interessante Jurist*innen hier. Mit einem Fuß außerhalb des Grundgesetzes.

Na klar. Man kann "in letzter Konsequenz" alles ändern. Man kann selbst die Ewigkeitsklausel ändern, wenn man will.

In einem juristischen Forum erwarte ich aber eigentlich eine verfassungstreuere Argumentation. 

Natürlich wie immer absurd, dass das große Problem unserer Wirtschaft - wie alle Paar Jahre und wie immer wenn es finanziell enger wird - in den Bürgergeld Empfängern bzw. generell im Sozialstaat gesehen wird. Dass der Sozialstaat gerade auch zentral für unseren Wohlstand ist, ist kaum zu vermitteln. Das Geld kommt indirekt der Wirtschaft zugute. Unsere Wirtschaftsprobleme rühren nicht von Bürgergeldempfängern her und werden auch nicht durch eine Reduzierung dieser gelöst werden.

Immer wieder traurig, wie hier mit absoluten Argumenten gearbeitet und einem direkt mangelnde Verfassungstreue vorgeworfen wird, weil man einen Rechtsprechungsaspekt hinterfragt. Das ist letztlich die Art von Diskussionskultur, die die AfD stark macht. Es kommt dann immer eine moralische Totschlagkeule.

Die Rechtsprechung des BverfG ist nicht gottgegeben und es gibt genug Möglichkeiten Rechtsprechung weiter auszudifferenzieren - wie es bspw. das BVerfG selbst immer mal wieder macht. Ich habe auch nicht geschrieben, dass ich denjenigen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, das Existenzminimum entziehen möchte oder dies rechtlich zulässig wäre. Für das BVerfG wäre es aber ein leichtes die Rechtssprechung zum Existenzminimum so anzupassen, dass Totalverweigerer erheblich sanktioniert werden können. Abseits davon muss es auch möglich sein, Vorschläge für die Änderung des GG zu machen, ohne dass es gleich heißt: man argumentiere außerhalb des GG.

Das ist ein klassischer rhetorischer Trick: Wer auf die Verfassung verweist, „schwingt angeblich die moralische Keule“. Dabei ist es einfach nur eine Feststellung, dass eben nicht pauschal "in letzter Konsequenz auch das Grundgesetz" geänderr werden kann. Es gibt Grundsätze, die stehen nicht zur Disposition – und damit kann eben auch nicht alles geändert werden.

Natürlich kann man Rechtsprechung hinterfragen und auch diskutieren, wie das Existenzminimum konkret auszugestalten ist. Aber es macht eben einen Unterschied, ob man über die Reichweite von Sanktionen spricht – oder ob man die Grundpfeiler des GG in Frage stellt. Ersteres ist juristische Diskussion, letzteres ist verfassungsrechtlich schlicht unhaltbar. Und mal zur Info. Wenn du jetzt sagst, 'Totalverweigerer' sollen noch bspw. erheblich weniger Geld als jetzt schon bekommen, dann bewegst du dich außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung. Dass es dich ggf. verletzt und stört, wenn ich sowas benenne, ändert nichts an meiner Einordnung und Herleitung.

Genau deshalb wurde die Ewigkeitsklausel geschaffen: damit Grundrechte und Menschenwürde nicht mit der nächsten Mehrheit „neu verhandelbar“ sind. Wer das verwischt, trägt am Ende eher dazu bei, dass die Argumente derjenigen, die den Sozialstaat schwächen wollen, anschlussfähig klingen.

Und darauf läuft die Diskussion ja hinaus.

Ich möchte hier keine persönlichen Angriffe o.ä. einbringen. Ich habe das in der letzten Nachricht auch nicht getan. Der Vorwurf des 'moralischen Totschlagarguments' verschleiert hier, dass auch du nach deinen eigenen moralischen Überzeugungen argumentierst. Daher bitte ich um mehr Sachlichkeit.

Ich habe in meinem Kommentar lediglich allgemein auf die Möglichkeit der Grundgesetzänderung verwiesen. Das die durch die Ewigkeitsklausel geschützten Artikel in ihrem Wesen unveränderlich sind, dürfte selbstverständlich sein und bedarf für Juristen i.d.R. keine gesonderte Hervorhebung. 

Interessant empfinde ich eher deine Argumentation zum Hinterfragen von Rechtssprechung. Danach räumst du ein, dass es zulässig sei über die Reichweite von Sanktionen zu sprechen - was ich getan habe -, um mir in den nachfolgenden Sätzen vorzuwerfen, ich würde mich außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung mit meiner Argumentation bewegen. Ist das nicht etwas widersprüchlich? 

Aber abseits davon: Art. 79 Abs. 3 GG untersagt nur, die in Art. 1 und 20 niedergelegten Grundsätze anzutasten. Äußerst interessant wäre es aber verfassungsrechtlich, wenn man im GG das Sozialstaatsprinzip konkretisieren würde. Ich denke diese Möglichkeit wird vermutlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein. Mit dem Beispiel möchte ich aber letztlich keine Position beziehen und nur zeigen, welche Gedankengänge möglich sind. Es gibt genug feine Stellschrauben, mit denen man die Grundlage für die gewünschten Ergebnissen schaffen kann und im Verfassungsrecht kann man eben viel argumentieren und gestalten. 

Und persönlich halte ich nichts davon, wenn man anderen inflationär vorwirft, man würde sich außerhalb der Verfassungsordnung bewegen. Denn nach deiner Argumentation bewegen sich nahezu alle Verfassungsrechtlicher, die nicht die Position des BVerfG vertreten, außerhalb der Verfassung.
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E-135
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#48
21.09.2025, 21:31
(21.09.2025, 21:19)advocatus diaboli schrieb:  
(21.09.2025, 20:44)E-135 schrieb:  
(21.09.2025, 20:32)advocatus diaboli schrieb:  
(21.09.2025, 19:50)E-135 schrieb:  Interessante Jurist*innen hier. Mit einem Fuß außerhalb des Grundgesetzes.

Na klar. Man kann "in letzter Konsequenz" alles ändern. Man kann selbst die Ewigkeitsklausel ändern, wenn man will.

In einem juristischen Forum erwarte ich aber eigentlich eine verfassungstreuere Argumentation. 

Natürlich wie immer absurd, dass das große Problem unserer Wirtschaft - wie alle Paar Jahre und wie immer wenn es finanziell enger wird - in den Bürgergeld Empfängern bzw. generell im Sozialstaat gesehen wird. Dass der Sozialstaat gerade auch zentral für unseren Wohlstand ist, ist kaum zu vermitteln. Das Geld kommt indirekt der Wirtschaft zugute. Unsere Wirtschaftsprobleme rühren nicht von Bürgergeldempfängern her und werden auch nicht durch eine Reduzierung dieser gelöst werden.

Immer wieder traurig, wie hier mit absoluten Argumenten gearbeitet und einem direkt mangelnde Verfassungstreue vorgeworfen wird, weil man einen Rechtsprechungsaspekt hinterfragt. Das ist letztlich die Art von Diskussionskultur, die die AfD stark macht. Es kommt dann immer eine moralische Totschlagkeule.

Die Rechtsprechung des BverfG ist nicht gottgegeben und es gibt genug Möglichkeiten Rechtsprechung weiter auszudifferenzieren - wie es bspw. das BVerfG selbst immer mal wieder macht. Ich habe auch nicht geschrieben, dass ich denjenigen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, das Existenzminimum entziehen möchte oder dies rechtlich zulässig wäre. Für das BVerfG wäre es aber ein leichtes die Rechtssprechung zum Existenzminimum so anzupassen, dass Totalverweigerer erheblich sanktioniert werden können. Abseits davon muss es auch möglich sein, Vorschläge für die Änderung des GG zu machen, ohne dass es gleich heißt: man argumentiere außerhalb des GG.

Das ist ein klassischer rhetorischer Trick: Wer auf die Verfassung verweist, „schwingt angeblich die moralische Keule“. Dabei ist es einfach nur eine Feststellung, dass eben nicht pauschal "in letzter Konsequenz auch das Grundgesetz" geänderr werden kann. Es gibt Grundsätze, die stehen nicht zur Disposition – und damit kann eben auch nicht alles geändert werden.

Natürlich kann man Rechtsprechung hinterfragen und auch diskutieren, wie das Existenzminimum konkret auszugestalten ist. Aber es macht eben einen Unterschied, ob man über die Reichweite von Sanktionen spricht – oder ob man die Grundpfeiler des GG in Frage stellt. Ersteres ist juristische Diskussion, letzteres ist verfassungsrechtlich schlicht unhaltbar. Und mal zur Info. Wenn du jetzt sagst, 'Totalverweigerer' sollen noch bspw. erheblich weniger Geld als jetzt schon bekommen, dann bewegst du dich außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung. Dass es dich ggf. verletzt und stört, wenn ich sowas benenne, ändert nichts an meiner Einordnung und Herleitung.

Genau deshalb wurde die Ewigkeitsklausel geschaffen: damit Grundrechte und Menschenwürde nicht mit der nächsten Mehrheit „neu verhandelbar“ sind. Wer das verwischt, trägt am Ende eher dazu bei, dass die Argumente derjenigen, die den Sozialstaat schwächen wollen, anschlussfähig klingen.

Und darauf läuft die Diskussion ja hinaus.

Ich möchte hier keine persönlichen Angriffe o.ä. einbringen. Ich habe das in der letzten Nachricht auch nicht getan. Der Vorwurf des 'moralischen Totschlagarguments' verschleiert hier, dass auch du nach deinen eigenen moralischen Überzeugungen argumentierst. Daher bitte ich um mehr Sachlichkeit.

Ich habe in meinem Kommentar lediglich allgemein auf die Möglichkeit der Grundgesetzänderung verwiesen. Das die durch die Ewigkeitsklausel geschützten Artikel in ihrem Wesen unveränderlich sind, dürfte selbstverständlich sein und bedarf für Juristen i.d.R. keine gesonderte Hervorhebung. 

Interessant empfinde ich eher deine Argumentation zum Hinterfragen von Rechtssprechung. Danach räumst du ein, dass es zulässig sei über die Reichweite von Sanktionen zu sprechen - was ich getan habe -, um mir in den nachfolgenden Sätzen vorzuwerfen, ich würde mich außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung mit meiner Argumentation bewegen. Ist das nicht etwas widersprüchlich? 

Aber abseits davon: Art. 79 Abs. 3 GG untersagt nur, die in Art. 1 und 20 niedergelegten Grundsätze anzutasten. Äußerst interessant wäre es aber verfassungsrechtlich, wenn man im GG das Sozialstaatsprinzip konkretisieren würde. Ich denke diese Möglichkeit wird vermutlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein. Mit dem Beispiel möchte ich aber letztlich keine Position beziehen und nur zeigen, welche Gedankengänge möglich sind. Es gibt genug feine Stellschrauben, mit denen man die Grundlage für die gewünschten Ergebnissen schaffen kann und im Verfassungsrecht kann man eben viel argumentieren und gestalten. 

Und persönlich halte ich nichts davon, wenn man anderen inflationär vorwirft, man würde sich außerhalb der Verfassungsordnung bewegen. Denn nach deiner Argumentation bewegen sich nahezu alle Verfassungsrechtlicher, die nicht die Position des BVerfG vertreten, außerhalb der Verfassung.

Danke für deine Klarstellung. Ich sehe aber nach wie vor keinen Widerspruch in meiner Argumentation. Es ist ein Unterschied, ob man über die Reichweite von Sanktionen innerhalb des durch das BVerfG gesteckten Rahmens diskutiert, oder ob man die Schwelle überschreitet und Leistungen unter das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum drücken möchte. Genau das meinte ich mit „außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung“. Ich glaube in vielen Diskussionen wird dieser Aspekt mindestens sehr leichtfertig genommen.

Es gibt kaum eine Auslegungsmöglichkeit, über die man das Existenzminimum missachten kann. Das beist sich einfach extrem mit der Menschenwürde. Das ist keine Argumentation des BVerfG, die man einfach so abändern könnte. Aber wenn man alles zur Auslegung und Disposition stellt, dann geht man einen gefährlichen Weg, der droht die Verfassung auszuhöhlen.

Dass man das Sozialstaatsprinzip im GG noch konkreter ausgestalten könnte, bestreite ich übrigens gar nicht. Aber solche Konkretisierungen müssten selbstverständlich im Einklang mit Art. 1 und der Menschenwürde stehen. Sie dürfen also nicht die Grundlage dessen aushöhlen, was das BVerfG als unverfügbares Existenzminimum definiert hat.

Mir geht es nicht darum, jede abweichende Interpretation sofort „außerhalb der Verfassung“ zu verorten. Aber wenn man eine Position vertritt, die auf eine Aushöhlung des Existenzminimums hinausläuft, dann ist das eben nicht nur eine „abweichende Lesart“ des BVerfG, sondern ein Bruch mit der Grundlogik des GG. Das zu benennen ist nicht „inflationär“, sondern notwendig, um die Linie zwischen legitimer Rechtskritik und verfassungswidrigen Vorschlägen klar zu ziehen. So sehe ich das.
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Praktiker
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Beiträge: 2.133
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#49
21.09.2025, 21:34
Ach, ich gehe jetzt mit dem guten Gefühl schlafen, dass die Mehrheit der Juristen hier im Forum die Geltung der Menschenwürdegarantie auch für Ausländer noch als herrschend ansieht. Und morgen frühstücke ich Getreidebrei und lese vielleicht , dass Habeas Corpus in den USA auch noch für Nicht-Amerikaner gilt. Wink Gute Nacht!
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.09.2025, 21:37 von Praktiker.)
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guga
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Registriert seit: Jul 2020
#50
21.09.2025, 21:45
Was soll denn auch die praktische Alternative sein? Wenn man Leute ins Land lässt, sollte man sich um sie kümmern. Die Alternative ist, dass diese Personen kriminell werden oder schlicht sterben. Nervous
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