09.07.2025, 08:01
Also vllt lieg ich komplett falsch, aber ich sehe in dem Fall weder 611 noch 662.
Über 611 kann man ja nur die Vergütung der Dienstleistung verlangen. Die Dienstleistung - wenn man 611 annähme - läge hier ja maximal in dem Anruf selbst, aber nicht in dem Abschleppen.
662, 670 sehe ich auch nicht. Merkmal des Auftrags ist die Unentgeltlichkeit. Über 670 können ja nur Aufwendungen zum Zwecke der Ausführung ersetzt verlangt werden, aber es kann mMn nicht durch die Hintertür selbst eine Vergütung verlangt werden. Also zumindest habe ich da ein Störgefühl.
Das habe ich auch alles nicht großartig diskutiert, für mich lag der Schwerpunkt deutlich mehr beim SchEA aus Leihvertrag (598, 280, 241 II).
670 kam bei mir dann nur für die Eigenkosten über GoA in Betracht - Stichwort professionelle GoA analog 1877 III BGB, was ich iE aber wegen fehlender Erforderlichkeit (Auto sollte ohnehin verschrottet werden) abgelehnt hab.
Aber wie gesagt, vllt lieg ich auch einfach völlig daneben.
Über 611 kann man ja nur die Vergütung der Dienstleistung verlangen. Die Dienstleistung - wenn man 611 annähme - läge hier ja maximal in dem Anruf selbst, aber nicht in dem Abschleppen.
662, 670 sehe ich auch nicht. Merkmal des Auftrags ist die Unentgeltlichkeit. Über 670 können ja nur Aufwendungen zum Zwecke der Ausführung ersetzt verlangt werden, aber es kann mMn nicht durch die Hintertür selbst eine Vergütung verlangt werden. Also zumindest habe ich da ein Störgefühl.
Das habe ich auch alles nicht großartig diskutiert, für mich lag der Schwerpunkt deutlich mehr beim SchEA aus Leihvertrag (598, 280, 241 II).
670 kam bei mir dann nur für die Eigenkosten über GoA in Betracht - Stichwort professionelle GoA analog 1877 III BGB, was ich iE aber wegen fehlender Erforderlichkeit (Auto sollte ohnehin verschrottet werden) abgelehnt hab.
Aber wie gesagt, vllt lieg ich auch einfach völlig daneben.
09.07.2025, 08:13
Das gute ist, wir diskutieren ja schon viel darüber. Dh es wird ein Schwerpunkt gewesen sein. Und wenn man da vernünftig argumentiert, kann man denke wie immer alles vertreten, ohne dass man direkt durchfällt.
09.07.2025, 08:15
(09.07.2025, 08:01)HessExmn schrieb: Also vllt lieg ich komplett falsch, aber ich sehe in dem Fall weder 611 noch 662.
Über 611 kann man ja nur die Vergütung der Dienstleistung verlangen. Die Dienstleistung - wenn man 611 annähme - läge hier ja maximal in dem Anruf selbst, aber nicht in dem Abschleppen.
662, 670 sehe ich auch nicht. Merkmal des Auftrags ist die Unentgeltlichkeit. Über 670 können ja nur Aufwendungen zum Zwecke der Ausführung ersetzt verlangt werden, aber es kann mMn nicht durch die Hintertür selbst eine Vergütung verlangt werden. Also zumindest habe ich da ein Störgefühl.
Das habe ich auch alles nicht großartig diskutiert, für mich lag der Schwerpunkt deutlich mehr beim SchEA aus Leihvertrag (598, 280, 241 II).
670 kam bei mir dann nur für die Eigenkosten über GoA in Betracht - Stichwort professionelle GoA analog 1877 III BGB, was ich iE aber wegen fehlender Erforderlichkeit (Auto sollte ohnehin verschrottet werden) abgelehnt hab.
Aber wie gesagt, vllt lieg ich auch einfach völlig daneben.
Ich habe auch das aus Leihe geprüft. Mich hat nur die Klageschrift ansich gewundert. Weil die ist ja definitiv auf ein anderes Rechtsverhältnis ausgelegt. Weil am Ende schreibt er sowas wie: im übrigen stehen ihm auch ansprüche aus der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung und eigentum zu. Sprich leihe und delikt
09.07.2025, 09:29
(08.07.2025, 20:48)ag789 schrieb:In Hessen!(08.07.2025, 20:13)MaxVonBaden schrieb: Mein Lösungsvorschlag:
I. Abschleppkosten
Aus §§ 662, 670 BGB
1. Zustandekommen des Vertrages:
M ruft an und bittet um Hilfe, Kläger sagt: Yap, ich hole nen Abschleppdienst. M nimmt an und sagt: Alles klar, er wartet.
P. Der Auftrag muss immer auch fremdnützig sein: Hier hat M dem K nicht mitgeteilt, warum der Unfall verursacht wurde, sondern nur das. Damit handelte K mit dem Abschleppen zumindest auch fremdnützig.
2. Erforderlichkeit der Aufwendungen durch das Abschleppen, § 670 BGB
Hier waren dann sämtliche Einwendungen des M gegen Höhe der geltend gemachten Anwendungen zu diskutieren.
P. Kann der K die Aufwendungen überhaupt ersetzt verlangen, obwohl dem M keinerlei Verschulden am Unfall trifft.
Stichwort: Auch-Gestion?/ Palandt § 670 Rn. 4: kein Ersatz für Aufwendungen, die der Beauftragte nach der Rechtsordnung selbst tragen muss.
-Hier habe ich gesagt, dass dem Eigentümer gegenüber nur der K als Zustandsstörer/Halter dem Eigentümer für die Beseitigung des Autos aus § 1004 I BGB/§ 7 StVG haftet, der M jedoch nicht, da er mangels Handlung kein Handlungsstörer ist und sich aus § 18 I 2 StVG exkulpieren könnte. Die Rechtsordnung gibt mithin dem K die Pflicht zur Beseitigung auf.
- dann wurde hier die angelegte Beweisprognose geführt mit meinem Ergebnis, dass die Beweislage schwierig, allenfalls offen ist.
II. Vorgerichtliche Anwaltskosten
-aus §§ 280 I, 286 BGB: SV ist der Auftrag bzw. der Aufwendungsersatz, der nur nach der obigen Maßgabe überhaupt und nur in geringerer Höhe besteht.
- nur für einen Streitwert dieser Höhe kann K allenfalls Rechtsanwaltsgebühren verlangen
III. Gegenansprüche
- aus §§ 280 I, 241 II, 598 BGB abgelehnt wegen Gefälligkeit; Abgrenzung nötig, im Palandt stand eher (-)
- § 7 StVG (-) wegen § 8 Nr. 2 StVG
-Freistellungsanspruch aus §§ 840 I, 426 BGB, wenn M vom Eigentümer in Anspruch genommen werden sollte: nur wenn M sich nicht exkulpieren kann.
Aus dem Ergebnis Klageabweisungsschriftsatz und Vergleich fertigen
Wo hast du denn geschrieben? Hessen oder anderes Bundesland?
09.07.2025, 11:05
Scheint mir vom Lesen jetzt so, als wären es in Hessen und NRW ganz leicht abweichende Sachverhalte + Bearbeitervermerke gewesen.
Bin auf jeden Fall auch bei Auftrag, Leihe und auch c.i.c. gelandet. Fand die Klausur insgesamt aber merkwürdig, bzw. bin nicht so gut damit zurechtgekommen.
Was sind die Tipps für Z3 morgen?
Bin auf jeden Fall auch bei Auftrag, Leihe und auch c.i.c. gelandet. Fand die Klausur insgesamt aber merkwürdig, bzw. bin nicht so gut damit zurechtgekommen.
Was sind die Tipps für Z3 morgen?
09.07.2025, 11:20
Und wie geht es euch so psychisch? Habt ihr auch bei jeder Klausur ein grottiges Gefühl und Angst durchgefallen zu sein?
Im Nachhinein fallen einem immer so viele doofe Fehler auf und finde es so schwer einzuschätzen, wie die sich auswirken :(
Im Nachhinein fallen einem immer so viele doofe Fehler auf und finde es so schwer einzuschätzen, wie die sich auswirken :(
09.07.2025, 15:22
Ja,mit etwas Abstand zu den Klausuren fällt einem meist noch was anderes ein. Ich habe eben im Grüneberg nochmal quergelesen... über unentgeltliche Werkverträge nach 631 BGB und den damit zusammenhängenden besonderen Beweisregelungen, gerade wenn es um das unentgeltliche geht... vielleicht hätte man da auch mal ansetzen solle
09.07.2025, 16:45
Jeder macht Fehler, jeder vergisst etwas, jeder hat irgendwo einen Dreher drin. Alles kein Beinbruch
09.07.2025, 16:55
Mag jmd den Sachverhalt grob umschreiben?
09.07.2025, 18:19
(09.07.2025, 15:22)Colonia schrieb: Ja,mit etwas Abstand zu den Klausuren fällt einem meist noch was anderes ein. Ich habe eben im Grüneberg nochmal quergelesen... über unentgeltliche Werkverträge nach 631 BGB und den damit zusammenhängenden besonderen Beweisregelungen, gerade wenn es um das unentgeltliche geht... vielleicht hätte man da auch mal ansetzen solle
Der Unternehmer bekommt doch aber beim Werkvertrag kein Aufwendungsersatz, nur Vergütung. Die Vergütung war, wie du ja feststellst, gerade nicht vereinbart. Deswegen ja der Weg über das Auftragsrecht, der eben mit § 670 BGB den passenden Anspruch kennt.