05.01.2024, 19:33
(05.01.2024, 19:10)E-135 schrieb:(05.01.2024, 18:55)ref12345 schrieb: Ich hatte erst Probleme, wie ich die Argumentation zur Duldung hinbekomme. Darum habe ich den Rest der Klausur vorgezogen und bin am Ende nochmal zurück gegangen (geht ja im E-Examen zum Glück leicht). Gestern hatte ich bestimmt noch 20 Minuten zum Lesen, heute war es aber knapp. Bin fertig geworden, aber man hätte mit mehr Zeit sicher noch ein bisschen Feinschliff machen können.
Na Glückwunsch, dass du noch fertig geworden bist. E-Examen hört sich echt nice an. Hätte ich gerne mitgenommen^^
Ja, das E-Examen empfinde ich bisher tatsächlich als Vorteil. Es ist ordentlicher und jedenfalls ich bin am PC vermutlich etwas schneller als von Hand. Das ist mein Verbesserungsversuch und den habe ich auch extra auf den letztmöglichen Termin in den Januar gelegt, um das E-Examen noch nutzen zu können. Bin aber mal gespannt, wie viele Tippfehler ich da reinhaue, das ist ohne Rechtschreibprüfung etwas knifflig ;)
05.01.2024, 19:35
Habt ihr bei der Zweckmäßigkeit die Möglichkeit der Leistungsklagenerhebung durch die Gegenseite angesprochen? Würde das die von den Mandanten erhobene negative Feststellungsklage ihres Rechtsschutzbedürfnisses berauben? Ich meine, dass so gelesen zu haben und habe das auch so eingearbeitet aber ich finde zu dieser Frage irgendwie nichts definitives.
Ach und habt ihr Hessen die letzte Frage der Mandanten verstanden? Auf welche Kosten bezog sich die letzte Frage zur Erstattungsmöglichkeit der Gegenseite?
Ach und habt ihr Hessen die letzte Frage der Mandanten verstanden? Auf welche Kosten bezog sich die letzte Frage zur Erstattungsmöglichkeit der Gegenseite?
05.01.2024, 20:06
(05.01.2024, 19:35)Lilien94Hessen schrieb: Habt ihr bei der Zweckmäßigkeit die Möglichkeit der Leistungsklagenerhebung durch die Gegenseite angesprochen? Würde das die von den Mandanten erhobene negative Feststellungsklage ihres Rechtsschutzbedürfnisses berauben? Ich meine, dass so gelesen zu haben und habe das auch so eingearbeitet aber ich finde zu dieser Frage irgendwie nichts definitives.
Ach und habt ihr Hessen die letzte Frage der Mandanten verstanden? Auf welche Kosten bezog sich die letzte Frage zur Erstattungsmöglichkeit der Gegenseite?
Daran habe ich nicht gedacht. Aber grundsätzlich kam mir danach auch - ich hatte auch gehört, dass man grundsätzlich auf Klagen warten soll statt Feststellungsklage. Das wäre sicher Diskussionswürdig gewesen, insb. mit einer Rechtsschutzversicherung.
Worum ging es bei der letzten Frage nochmal? War das nicht die Frage wegen der Bestimmtheit? Bzgl Kosten habe ich das insgesamt nur auf die Forderung des gegnerischen Anwalts bezogen, die Kosten seiner Beauftragung zu erstatten. Hab garnicht an "meine" eigenen Kosten gedacht,
05.01.2024, 20:11
(05.01.2024, 20:06)E-135 schrieb:(05.01.2024, 19:35)Lilien94Hessen schrieb: Habt ihr bei der Zweckmäßigkeit die Möglichkeit der Leistungsklagenerhebung durch die Gegenseite angesprochen? Würde das die von den Mandanten erhobene negative Feststellungsklage ihres Rechtsschutzbedürfnisses berauben? Ich meine, dass so gelesen zu haben und habe das auch so eingearbeitet aber ich finde zu dieser Frage irgendwie nichts definitives.
Ach und habt ihr Hessen die letzte Frage der Mandanten verstanden? Auf welche Kosten bezog sich die letzte Frage zur Erstattungsmöglichkeit der Gegenseite?
Daran habe ich nicht gedacht. Aber grundsätzlich kam mir danach auch - ich hatte auch gehört, dass man grundsätzlich auf Klagen warten soll statt Feststellungsklage. Das wäre sicher Diskussionswürdig gewesen, insb. mit einer Rechtsschutzversicherung.
Worum ging es bei der letzten Frage nochmal? War das nicht die Frage wegen der Bestimmtheit? Bzgl Kosten habe ich das insgesamt nur auf die Forderung des gegnerischen Anwalts bezogen, die Kosten seiner Beauftragung zu erstatten. Hab garnicht an "meine" eigenen Kosten gedacht,
Vielleicht kann uns ja jemand anderes zur ersten Frage erleuchten :D Du hast recht, mit der Rechtsschutzversicherung täte ihnen die proaktive Klage ja sowieso nicht weh, selbst wenn nach Klageerhebung die Zulässigkeit entfiele.
Es hieß ganz kryptisch, ob die Gegenseite die Kosten für "andere" Maßnahmen übernehmen würden. Ich hab einfach nicht verstanden von welchen Kosten da denn die Rede war.
Ja die Kosten für das Mahnschreiben habe ich auch im materiellen Gutachten angesprochen.
05.01.2024, 20:23
Wie habt ihr die Frage bezüglich der Bestimmtheit des Antrages gelöst?
Grundsätzlich kann man Unterlassungsanträge ja etwas "offener" formulieren zwecks Vermeidung des Risikos dass der Schädiger durch leicht angepasstes Verhalten aus dem Tenor fällt. Andererseits hat der Anwalt nur abstrakt davon gesprochen, wenn ich mich recht erinnere, dass die Mandanten keine Solaranlage auf ihrem Dach betreiben sollen von welcher die "derzeitige Reflexionsintensität" ausgeht. Mir war das zu unbestimmt, weil auch die Erhöhung der Reflexion von dem Antrag erfasst wäre und nicht eindeutig davon gesprochen wurde dass die Reflexionsintensität verringert werden soll? Wahrscheinlich war das zu kompliziert gedacht, bezüglich der "geeigneten Maßnahmen ergreifen" lag Bestimmtheit ja vor, da im Rahmen von § 1004 I 1 BGB der Schädiger wählen kann auf welchem Weg er die Störung beseitigt.
Bezüglich des Miteigentums des Gegners bin ich von prozessual notwendiger Streitgenossenschaft ausgegangen (Verhinderung divergierender Entscheidung, Rechtskrafterstreckung?) war mir aber nicht sicher und bin aus dem Putzo auch nicht schlauer geworden. Für das Schlichtungsverfahren habe ich aber dann eine Beteiligung der Ehefrau abgelehnt, da keine vergleichbare Interessenslage (Schlichtungsverfahren führt zu keiner der Rechtskraft fähigen Entscheidung).
§ 906 II BGB habe ich nicht mehr geprüft, obwohl ich noch daran gedacht habe und der Fall offensichtlich darauf ausgelegt war das zumindest anzusprechen
Grundsätzlich kann man Unterlassungsanträge ja etwas "offener" formulieren zwecks Vermeidung des Risikos dass der Schädiger durch leicht angepasstes Verhalten aus dem Tenor fällt. Andererseits hat der Anwalt nur abstrakt davon gesprochen, wenn ich mich recht erinnere, dass die Mandanten keine Solaranlage auf ihrem Dach betreiben sollen von welcher die "derzeitige Reflexionsintensität" ausgeht. Mir war das zu unbestimmt, weil auch die Erhöhung der Reflexion von dem Antrag erfasst wäre und nicht eindeutig davon gesprochen wurde dass die Reflexionsintensität verringert werden soll? Wahrscheinlich war das zu kompliziert gedacht, bezüglich der "geeigneten Maßnahmen ergreifen" lag Bestimmtheit ja vor, da im Rahmen von § 1004 I 1 BGB der Schädiger wählen kann auf welchem Weg er die Störung beseitigt.
Bezüglich des Miteigentums des Gegners bin ich von prozessual notwendiger Streitgenossenschaft ausgegangen (Verhinderung divergierender Entscheidung, Rechtskrafterstreckung?) war mir aber nicht sicher und bin aus dem Putzo auch nicht schlauer geworden. Für das Schlichtungsverfahren habe ich aber dann eine Beteiligung der Ehefrau abgelehnt, da keine vergleichbare Interessenslage (Schlichtungsverfahren führt zu keiner der Rechtskraft fähigen Entscheidung).
§ 906 II BGB habe ich nicht mehr geprüft, obwohl ich noch daran gedacht habe und der Fall offensichtlich darauf ausgelegt war das zumindest anzusprechen
05.01.2024, 20:44
(05.01.2024, 20:23)De Valencia schrieb: Wie habt ihr die Frage bezüglich der Bestimmtheit des Antrages gelöst?
Grundsätzlich kann man Unterlassungsanträge ja etwas "offener" formulieren zwecks Vermeidung des Risikos dass der Schädiger durch leicht angepasstes Verhalten aus dem Tenor fällt. Andererseits hat der Anwalt nur abstrakt davon gesprochen, wenn ich mich recht erinnere, dass die Mandanten keine Solaranlage auf ihrem Dach betreiben sollen von welcher die "derzeitige Reflexionsintensität" ausgeht. Mir war das zu unbestimmt, weil auch die Erhöhung der Reflexion von dem Antrag erfasst wäre und nicht eindeutig davon gesprochen wurde dass die Reflexionsintensität verringert werden soll? Wahrscheinlich war das zu kompliziert gedacht, bezüglich der "geeigneten Maßnahmen ergreifen" lag Bestimmtheit ja vor, da im Rahmen von § 1004 I 1 BGB der Schädiger wählen kann auf welchem Weg er die Störung beseitigt.
Bezüglich des Miteigentums des Gegners bin ich von prozessual notwendiger Streitgenossenschaft ausgegangen (Verhinderung divergierender Entscheidung, Rechtskrafterstreckung?) war mir aber nicht sicher und bin aus dem Putzo auch nicht schlauer geworden. Für das Schlichtungsverfahren habe ich aber dann eine Beteiligung der Ehefrau abgelehnt, da keine vergleichbare Interessenslage (Schlichtungsverfahren führt zu keiner der Rechtskraft fähigen Entscheidung).
§ 906 II BGB habe ich nicht mehr geprüft, obwohl ich noch daran gedacht habe und der Fall offensichtlich darauf ausgelegt war das zumindest anzusprechen
Also wir in NRW hatten auch einen recht unbestimmt anmutenden Klageantrag der Gegenseite (wahrscheinlich denselben wie ihr) und ich kann beruhigen: Es wäre höchst bizarr gewesen, wäre dieser unzulässig gewesen. Im Grüneberg bei § 1004 Rn. 51 steht auch, dass zur Not Anträge, die sich am WL von § 906 und § 1004 orientieren in Ordnung sind, sodass ich dann die Zulk der Klage bejaht habe.
05.01.2024, 20:44
(05.01.2024, 20:23)De Valencia schrieb: Wie habt ihr die Frage bezüglich der Bestimmtheit des Antrages gelöst?
Grundsätzlich kann man Unterlassungsanträge ja etwas "offener" formulieren zwecks Vermeidung des Risikos dass der Schädiger durch leicht angepasstes Verhalten aus dem Tenor fällt. Andererseits hat der Anwalt nur abstrakt davon gesprochen, wenn ich mich recht erinnere, dass die Mandanten keine Solaranlage auf ihrem Dach betreiben sollen von welcher die "derzeitige Reflexionsintensität" ausgeht. Mir war das zu unbestimmt, weil auch die Erhöhung der Reflexion von dem Antrag erfasst wäre und nicht eindeutig davon gesprochen wurde dass die Reflexionsintensität verringert werden soll? Wahrscheinlich war das zu kompliziert gedacht, bezüglich der "geeigneten Maßnahmen ergreifen" lag Bestimmtheit ja vor, da im Rahmen von § 1004 I 1 BGB der Schädiger wählen kann auf welchem Weg er die Störung beseitigt.
Bezüglich des Miteigentums des Gegners bin ich von prozessual notwendiger Streitgenossenschaft ausgegangen (Verhinderung divergierender Entscheidung, Rechtskrafterstreckung?) war mir aber nicht sicher und bin aus dem Putzo auch nicht schlauer geworden. Für das Schlichtungsverfahren habe ich aber dann eine Beteiligung der Ehefrau abgelehnt, da keine vergleichbare Interessenslage (Schlichtungsverfahren führt zu keiner der Rechtskraft fähigen Entscheidung).
§ 906 II BGB habe ich nicht mehr geprüft, obwohl ich noch daran gedacht habe und der Fall offensichtlich darauf ausgelegt war das zumindest anzusprechen
Zur ersten Frage wars relativ knapp aber einleuchtend im Palandt kommentiert gewesen. Hier ist das auch nochmal gut aufgegriffen:
"Das Urteil enthält noch einen weiteren Aspekt, der für das zweite Examen interessant sind. Dabei geht es um die Bestimmtheit des Klageantrages nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Vorliegend hatten die Kläger im Kern lediglich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Blendwirkung der Dachziegel auf ihr Grundstück zu beseitigen, also keine konkrete Maßnahme benannt. Das war aber so in Ordnung. Aus der Natur des Anspruchs aus §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB folgt, dass es dem Störer überlassen ist, wie er die Störung beseitigen will. Ein Anspruch auf die Vornahme einer bestimmten Maßnahme steht dem Anspruchsteller grundsätzlich nicht zu. Daher erfordert § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur die bestimmte Bezeichnung der Beeinträchtigung."
07.01.2024, 11:28
Mal eine andere Frage: in Hürth sollen die Bauern morgen ja auch auf den Straßen unterwegs sein. Was passiert, wenn alle Zufahrtsstraßen blockiert sein sollten ? die Route geht ja direkt am Eifeltor vorbei.
07.01.2024, 15:16
Ist jemand aus Hessen von den am morgigen Tag stattfindenden Bauerprotesten betroffen?
07.01.2024, 15:34
Hallo zusammen!
Ich schreibe nächsten Monat E-Examen und wollte mal fragen, ob es irgendwelche Vorgaben bezüglich der Lösungsskizze gibt? Muss man irgendwas handgeschriebenes abgeben?
Muss man in der am PC erstellen Datei irgendwas stehen lassen als Skizze? Oder ist das ok, wenn man als Ergebnis einfach die fertige Datei abgibt?
Vielen Dank
Ich schreibe nächsten Monat E-Examen und wollte mal fragen, ob es irgendwelche Vorgaben bezüglich der Lösungsskizze gibt? Muss man irgendwas handgeschriebenes abgeben?
Muss man in der am PC erstellen Datei irgendwas stehen lassen als Skizze? Oder ist das ok, wenn man als Ergebnis einfach die fertige Datei abgibt?
Vielen Dank