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  5. Klausuren März 2021
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Antworten

 
Klausuren März 2021
Hessen
Unregistered
 
#451
09.03.2021, 17:34
(09.03.2021, 17:29)Gast schrieb:  
(09.03.2021, 17:27)Ok Hessen schrieb:  
(09.03.2021, 17:24)Gast schrieb:  
(09.03.2021, 17:19)Hessen schrieb:  
(09.03.2021, 17:12)Gast schrieb:  Wieso kann man denn das Aufrechterhalten des VB als Hilfsantrag stellen? Dachte das geht nur andersherum???
Ja keine Ahnung. 
Ich hab das nicht problematisiert, weil ich das Problem nicht kannte ^^ 
Kannst du’s erklären?

Ich dachte das geht nicht, weil ich ja schon den Titel hab u es dann im Termin um den Einspruch geht. Daher auch der Hinweis. Wusste aber auch nicht genau ob das stimmt. Hab mir dadurch halt alles bzgl des 255,259 Antrags angeschnitten da ich gesagt habe, der sei unzulässig. 
Oh man...


Ja unter entgegenstehende rechtshängigkeit vllt? Achje. Das hört sich doch eigentlich auf deiner Seite ganz gut an und auf meiner eher schlecht ^^ Ohwei Ohwei
Kann dich beruhigen, hört sich vllt gut an aber liest sich sehr sehr schlecht. Vor allem der Rest. 
Vllt kann 1x was normales dran kommen??? Wie vorhin geschrieben wurde, sowas findest du in keiner probeklausur!

Jaaa jetzt kommen doch die Klausuren mit den großen Punkten und ausreichend Zeit zur Bearbeitung.  Cheese
Da werden sicher nur „normale“ Sachen kommen. ;-) 
So excited! 

Komm eigentlich erst StA oder Revi / Urteil bei uns?
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Hessen.
Unregistered
 
#452
09.03.2021, 17:38
(09.03.2021, 17:31)Gast schrieb:  Mal was anderes... in Hessen darf ja keine Berufung in der Klausur dran kommen laut Stoffkatalog. Wenn mein Bestehen an der RA-Klausur scheitern würde, wäre man dann mit einer Prüfungsanfechtung erfolgreich? Ist halt mein Zweitversuch ?

Im Stoffkatalog steht es kommt dran: Zivilverfahren erste Instanz. Die Berufungseinlegung würde ich jetzt noch zur ersten Instanz zählen? Immerhin sind wir ja nicht das OLG gewesen, das über die eingelegte Berufung entscheiden musste. Insofern Erfolgsaussichten gleich Null. Erstmal die Ergebnisse abwarten
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Hessen
Unregistered
 
#453
09.03.2021, 17:39
(09.03.2021, 17:33)Gast schrieb:  
(09.03.2021, 17:31)Gast schrieb:  Mal was anderes... in Hessen darf ja keine Berufung in der Klausur dran kommen laut Stoffkatalog. Wenn mein Bestehen an der RA-Klausur scheitern würde, wäre man dann mit einer Prüfungsanfechtung erfolgreich? Ist halt mein Zweitversuch ?

Same Same...keine Ahnung. Kostet alles wieder Zeit u Geld...aber glaube mir wird auch nix 
Drücke die Daumen! 
Aber ich glaube das JPA ist einfach gewieft:

„Im Rahmen von Rechtsgebieten, die zum Prüfungsstoff gehören, können auch Fragen aus ande- ren Gebieten geprüft werden, soweit sie in der Praxis typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten.
Die Aufsichtsarbeiten können sich auch auf andere Rechtsgebiete erstrecken, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen, Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird und die Aufgabe mit den zugelassenen Hilfsmitteln in der Bearbeitungszeit zu bewältigen ist.
   Stand: 5. November 2011“

Darunter werden die das fassen...
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Hammer Gast
Unregistered
 
#454
09.03.2021, 17:42
(09.03.2021, 16:03)NRW schrieb:  Habe nicht den Streit verkündet, weil der Beklagte zu 2) ja schon mit einbezogen war. Dadurch, dass die Mdt mangels VSP nicht haftet (hab ich so entschieden) ist sie ja gesamtschuldernisch raus.

Kann aber auch ein Denkfehler sein?

Will sich jemand hier bzgl der Anspruchsgrundlagen outen?   

 Upside_down

Der Beklagte zu 2) ist leider aus Sicht der Bekl zu 1) nicht einbezogen, da zwischen zwei einfachen Streitgenossen kein Prozessverhältnis besteht. Putzo § 60 ZPO gegen Ende.
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Gast
Unregistered
 
#455
09.03.2021, 17:44
(09.03.2021, 16:18)Gast666 schrieb:  Wenn man hier so mitliest, kann einem schon die Frage aufkommen, warum man überhaupt für das Examen lernt, oder?


diese Frage stelle mir auch andauernd  Upside_down solche Klausuren werde ich niemals bestehen.
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Gast
Unregistered
 
#456
09.03.2021, 17:45
(09.03.2021, 17:38)Hessen. schrieb:  
(09.03.2021, 17:31)Gast schrieb:  Mal was anderes... in Hessen darf ja keine Berufung in der Klausur dran kommen laut Stoffkatalog. Wenn mein Bestehen an der RA-Klausur scheitern würde, wäre man dann mit einer Prüfungsanfechtung erfolgreich? Ist halt mein Zweitversuch ?

Im Stoffkatalog steht es kommt dran: Zivilverfahren erste Instanz. Die Berufungseinlegung würde ich jetzt noch zur ersten Instanz zählen? Immerhin sind wir ja nicht das OLG gewesen, das über die eingelegte Berufung entscheiden musste. Insofern Erfolgsaussichten gleich Null. Erstmal die Ergebnisse abwarten

Das war ja nicht nur die Einlegung, sondern man musste die Erfolgsaussichten der Berufung prüfen...
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Gast Gast BLN
Unregistered
 
#457
09.03.2021, 17:47
Was kam den in Strafrecht in der Wahlklausur dran, Berliner?
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Gast
Unregistered
 
#458
09.03.2021, 17:51
(09.03.2021, 17:47)Gast Gast BLN schrieb:  Was kam den in Strafrecht in der Wahlklausur dran, Berliner?


Plädoyer, Verkehrsunfallflucht
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NRWnrwnrwnrwnrwnrw
Unregistered
 
#459
09.03.2021, 17:52
(09.03.2021, 16:10)Gast schrieb:  
(09.03.2021, 16:03)NRW schrieb:  Habe nicht den Streit verkündet, weil der Beklagte zu 2) ja schon mit einbezogen war. Dadurch, dass die Mdt mangels VSP nicht haftet (hab ich so entschieden) ist sie ja gesamtschuldernisch raus.

Kann aber auch ein Denkfehler sein?

Will sich jemand hier bzgl der Anspruchsgrundlagen outen?   

 Upside_down

86 VVG iVM 426 II 1 BGB

Vss 86 I 1 VVG
Versicherungsnehmer der Klägerin haftet
Klägerin ersetzt schaden

Dann gehen Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Klägerin über

Anspruch des Versicherungsnehmers könnte aus 426 II 1 BGB folgen
Gesetzliche Gesamtschuldnerschaft aus 840 I BGB

Vss: Beklagte zu eins und zwei haften aus uH

Bei mir minus

Aber selbst wenn, dann keine AusgleichsPflicht wegen anderer Bestimmung iSd 426 I 1 BGB

Streitverkündung, da keine Bindungswirkung zwischen einfachen Streitgenossen
Falls doch gehaftet wird, ggf regress beklagte zu 1 gegen 2 aus Werkvertrag


Nice, habe das grds auch so, wobei ich bei allen Beteiligten VSP-Verletzung bejaht habe und dann bei der Bekl 1) im Rahmen des 426 I 1 („andere Bestimmuung“) analog 254 BGB den Rechtsgedanken von 840 II angeführt hab, weil gleiche Interessenlage: Hauptsache im Außenverhältnis sind alle Gesamtschuldner um den Geschädigten zu schützen (kann sich den solventesten raussuchen), im Innenverhältnis aber zeigt uns 840 II BGB, dass der Gesetzgeber den direkt Verantwortlichen voll haften lassen will.
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Gast02
Unregistered
 
#460
09.03.2021, 17:57
(09.03.2021, 17:51)Gast schrieb:  
(09.03.2021, 17:47)Gast  Gast BLN schrieb:  Was kam den in Strafrecht in der Wahlklausur dran, Berliner?


Plädoyer, Verkehrsunfallflucht


Hast du in Berlin geschrieben? Bei mir kam Revision §§ 252, 250 dran...
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