15.10.2020, 19:56
(15.10.2020, 19:36)NRW schrieb:(15.10.2020, 18:40)Gast schrieb:(15.10.2020, 17:11)RLP!! schrieb:(15.10.2020, 17:01)Gast schrieb: Inwiefern war zwischen dem Kläger zu 1 und zu 2 zu differenzieren?
Aus der Vorinstanz mit umgekehrter Reihenfolge von K1 und K2:
1 K 1811/14.TR, BeckRS 2015, 41198:
Eine Klagebefugnis des Klägers zu 1) ist jedoch zu verneinen. Die Klagebefugnis setzt voraus, dass eine Verletzung von Rechten möglich ist, die (abstrakt) auch dem Schutz Dritter in der Situation des Klägers zu dienen bestimmt sind. Die Klagebefugnis liegt danach nicht vor, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm (als subjektives Recht) zustehen können.
Aus dem Vortrag des Klägers zu 1) ergibt sich nicht die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung, da durch die örtliche Verlegung der durch die Klägerin zu 2) angemeldeten Versammlung subjektive Rechte des Klägers zu 1) als Anmelder, Organisator, Teilnehmer und Redner der Versammlung nicht berührt werden. Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz - GG - schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226-278, Rn. 63 f. juris). Damit die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315-372; BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226-278, Rn. 64, juris).Durch die streitgegenständliche Verlegung des Kundgebungsortes ist nicht das Recht des Klägers zu 1) auf Teilnahme an einer Versammlung berührt, sondern das Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung, die Wahl des Versammlungsortes. Auf dieses Recht kann sich die Klägerin zu 2) als Veranstalterin berufen. Die Veranstalterin bestimmt durch ihre Anmeldung die Rahmenbedingungen der Versammlung für alle potentiellen Versammlungsteilnehmer und übt das beschriebene Selbstbestimmungsrecht aus. Dem Kläger zu 1) stand das Recht zu, an der Versammlung der Klägerin zu 2), so wie sie durch diese durchgeführt wurde, teilzunehmen und zu reden. Angemeldet und organisiert hat er die Versammlung als Kreisvorsitzender des NPD Kreisverbandes und nicht als Privatperson. Sein Rede- und Teilnahmerecht wird durch die örtliche Verlegung nicht tangiert. Der Bescheid der Beklagten stellt keinen drittbelastenden Verwaltungsakt für alle potenziellen Versammlungsteilnehmer dar, sondern nur für die Veranstalterin der Versammlung, die Klägerin zu 2).
Finde ich ehrlich gesagt weder ohne Weiteres nachvollziehbar noch überzeugend. Es ist alles andere als selbstverständlich, das Recht einzelner Teilnehmer aus Art. 8 I GG darauf zu beschränken, an einer (organisierten) Versammlung teilzunehmen ("Ob") und die Wahl des Ortes davon auszunehmen ("Wie").
Dass der "Veranstalter" im VersammlG materiell mit weitergehenden Rechten (aus Art. 8 I GG) ausgestattet sein soll, als der "Teilnehmer" mag man behaupten. Aus §§ 7, 8 VersammlG ergibt sich das für mich jetzt nicht unmittelbar.
Ich finde es ebenso nicht sehr überzeugend. Ich habe es (leider) auch kaum diskutiert...
Same. Weil ich es völlig abwegig fand und finde, den Schutzbereich des Art. 8 I GG anhand der formalen Stellung (Veranstalter/Teilnehmer) unterschiedlich weit zu bestimmen.
Auch systematisch kaum nachvollziehbar, dass das §§ 7, 8 VersammlG insofern die Reichweite des Art. 8 I GG erweitern oder einschränken sollen.
15.10.2020, 20:03
(15.10.2020, 19:38)NRW schrieb: Habt ihr in NRW die Klage(n) abgewiesen? Oder war vielleicht eine Stattgabe gewollt?
insgesamt stattgegeben.
Gefahrenprognose nicht ansatzweise durch objektiv belastbare Tatsachengrundlage gestützt. Die Gefahrenprognose basierte auf einer reinen Vermutung. Das konnte nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts (108 VwGO) für eine Gefahr ausreichen.
Gefahrenstufe 1 ok (wäre schön gewesen, wenn definiert gewesen wäre, was das eig. heißt), aber die macht es sicher nicht entbehrlich, überhaupt objektiv nachprüfbare Tatsachen zu haben, die es jedenfalls als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass es zu Beeinträchtigungen kommt.
Es kann m.E. nicht richtig sein, Art. 8 I GG so weit zurückzudrängen, dass ohne objektive Anhaltspunkte bei dieser Gefahrenstufe stets eine Gefahr vorliegen soll. Das ergab sich auch aus dem Sachverhalt m.E. nicht eindeutig. Nachvollziehbar ist es, aufgrund der hochwertigen Rechtsgüter geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit zu stellen. Aber auch die waren (m.E.) nicht erfüllt.
Überdies: Trennungsprinzip, Prioritätsprinzip und vorrangige Inanspruchnahme der Störer. Darüber hatte sich die Behörde überhaupt keine Gedanken gemacht (insoweit auch Störerauwahl ermessensfehlerhaft).
16.10.2020, 08:15
Endspurt, sodann ist es vollbracht!!
16.10.2020, 15:12
Hi. :-)
Welche baurechtlichen Vorschriften habt ihr in NRW in eurer Klausur geprüft?
Welche baurechtlichen Vorschriften habt ihr in NRW in eurer Klausur geprüft?
16.10.2020, 15:33
16.10.2020, 15:35
In Niedersachsen lief auch Baurecht.
Wer von euch hat den Widerspruch zurückgewiesen?
Wer von euch hat den Widerspruch zurückgewiesen?
16.10.2020, 15:49
16.10.2020, 15:50
(16.10.2020, 15:33)Gast schrieb:(16.10.2020, 15:12)NRW schrieb: Hi. :-)
Welche baurechtlichen Vorschriften habt ihr in NRW in eurer Klausur geprüft?
NRW hat wieder Baurecht gebracht? Was denn dieses Mal?
Bescheidklausur: Qualifizierter Bebauungsplan, Bauvorhaben, Baugrenze, Befreiung, Rücknahme Baugenehmigung, Vertrauensschutz, Bestandsschutz, Wirksamkeit VA
16.10.2020, 15:51
16.10.2020, 17:14