13.04.2019, 16:18
Das LJPA NRW liebt derzeit wohl Grundrechte ::D
Im März auch in beiden ÖR Klausuren großes Thema...
Im März auch in beiden ÖR Klausuren großes Thema...
13.04.2019, 17:10
(13.04.2019, 16:18)GastNRW89 schrieb: Das LJPA NRW liebt derzeit wohl Grundrechte ::D
Im März auch in beiden ÖR Klausuren großes Thema...
Weiß nicht, ob ich da einfach falsch abgebogen bin, aber mir kam die Grundrechte Prüfung in beiden ö- Recht Klausuren nicht so schwerpunktmässig vor. Habe das eher als Beiwerk für die Ermessensprüfung genutzt, aber jetzt nicht groß mit Schutzbereich, Eingriff und Schranken.
13.04.2019, 17:24
(13.04.2019, 10:18)NRW04 schrieb: NRW ÖR hatte in beiden Durchgängen einen Bezug zu Grundrechten, in der einen mehr als in der anderen (Donnerstag war es Art. 3).
Ich habe gestern von einer Klage abgeraten.
Die Zulässigkeit der Klage ist als FFK auch etwas länger geworden, insbesondere hab ich bei der Klagebefugnis analog dann nochmal ein wenig zu Art 12, 13, 14 erörtert.
Die eine Maßnahme war rechtmäßig, dort lagen meine Schwerpunkte bei der Abgrenzung Gefahr/Gefahrenverdacht (dass sie ernsthaft dieses dämliche Studiums-Problem der Bestimmtheit einbauen mussten hat echt genervt.. aber leicht verdiente Punkte) sowie dann in der Verhältnismäßigkeit, Art 12 3 Stufen Theorie und praktische Konkordanz.
Es gab genug Argumente die untergebracht hätten müssen.
Im zweiten Teil brauchte die Polizei wegen der Einwilligung schon keine Ermächtigungsgrundlage, da kein Eingriffscharakter vorlag und somit nach dem Vorbehalt des Gesetzes es keiner EGL bedurfte. Art 13 GG hat der guten Frau nicht geholfen, da nicht vom Schutzbereich gedeckt.
Die Duldungsmaßnahme - egal ob aus Vollstreckung oder als Unterlassung - ist sozusagen als annex zur ersten Maßnahme rechtmäßig gewesen.
Ich fand es gab durchaus darüber hinaus viel was man hätte diskutieren können, welche Art von VA nun vorlag, aber da lagen meines Erachtens nicht die Schwerpunkte.. von daher bin ich da einfach nach dem Motto "ist alles kein Problem" drüber gebügelt um mich den wichtigen Sachen zu stellen.
Aus welchen Grund kann es denn rechtmäßig sein, dass die Herren von der Polizei einfach die Privatwohnung betreten, Einwilligung hin oder her. Gab ja nicht mal den kleinsten Hinweis darauf, dass- total realitätsfern- Mitglieder des Stammtisches aus der Gaststätte im Untergeschoss in der Wohnung gewesen wären.
13.04.2019, 18:03
(13.04.2019, 17:24)Gast schrieb:(13.04.2019, 10:18)NRW04 schrieb: NRW ÖR hatte in beiden Durchgängen einen Bezug zu Grundrechten, in der einen mehr als in der anderen (Donnerstag war es Art. 3).
Ich habe gestern von einer Klage abgeraten.
Die Zulässigkeit der Klage ist als FFK auch etwas länger geworden, insbesondere hab ich bei der Klagebefugnis analog dann nochmal ein wenig zu Art 12, 13, 14 erörtert.
Die eine Maßnahme war rechtmäßig, dort lagen meine Schwerpunkte bei der Abgrenzung Gefahr/Gefahrenverdacht (dass sie ernsthaft dieses dämliche Studiums-Problem der Bestimmtheit einbauen mussten hat echt genervt.. aber leicht verdiente Punkte) sowie dann in der Verhältnismäßigkeit, Art 12 3 Stufen Theorie und praktische Konkordanz.
Es gab genug Argumente die untergebracht hätten müssen.
Im zweiten Teil brauchte die Polizei wegen der Einwilligung schon keine Ermächtigungsgrundlage, da kein Eingriffscharakter vorlag und somit nach dem Vorbehalt des Gesetzes es keiner EGL bedurfte. Art 13 GG hat der guten Frau nicht geholfen, da nicht vom Schutzbereich gedeckt.
Die Duldungsmaßnahme - egal ob aus Vollstreckung oder als Unterlassung - ist sozusagen als annex zur ersten Maßnahme rechtmäßig gewesen.
Ich fand es gab durchaus darüber hinaus viel was man hätte diskutieren können, welche Art von VA nun vorlag, aber da lagen meines Erachtens nicht die Schwerpunkte.. von daher bin ich da einfach nach dem Motto "ist alles kein Problem" drüber gebügelt um mich den wichtigen Sachen zu stellen.
Aus welchen Grund kann es denn rechtmäßig sein, dass die Herren von der Polizei einfach die Privatwohnung betreten, Einwilligung hin oder her. Gab ja nicht mal den kleinsten Hinweis darauf, dass- total realitätsfern- Mitglieder des Stammtisches aus der Gaststätte im Untergeschoss in der Wohnung gewesen wären.
Weil es sich um ein disponibles Rechtsgut handelt. Ich kann auf den Schutz meiner Privatsphäre/Schutz meiner Wohnung durch eine wirksame Einwilligung verzichten. Das gilt für das Polizeirecht wie für die StPO. Das freiwillige Pusten/die freiwillige Blutprobe ist rechtmäßig, soweit die Einwilligung wirksam ist.
13.04.2019, 18:27
(13.04.2019, 18:03)Gast schrieb:(13.04.2019, 17:24)Gast schrieb:(13.04.2019, 10:18)NRW04 schrieb: NRW ÖR hatte in beiden Durchgängen einen Bezug zu Grundrechten, in der einen mehr als in der anderen (Donnerstag war es Art. 3).
Ich habe gestern von einer Klage abgeraten.
Die Zulässigkeit der Klage ist als FFK auch etwas länger geworden, insbesondere hab ich bei der Klagebefugnis analog dann nochmal ein wenig zu Art 12, 13, 14 erörtert.
Die eine Maßnahme war rechtmäßig, dort lagen meine Schwerpunkte bei der Abgrenzung Gefahr/Gefahrenverdacht (dass sie ernsthaft dieses dämliche Studiums-Problem der Bestimmtheit einbauen mussten hat echt genervt.. aber leicht verdiente Punkte) sowie dann in der Verhältnismäßigkeit, Art 12 3 Stufen Theorie und praktische Konkordanz.
Es gab genug Argumente die untergebracht hätten müssen.
Im zweiten Teil brauchte die Polizei wegen der Einwilligung schon keine Ermächtigungsgrundlage, da kein Eingriffscharakter vorlag und somit nach dem Vorbehalt des Gesetzes es keiner EGL bedurfte. Art 13 GG hat der guten Frau nicht geholfen, da nicht vom Schutzbereich gedeckt.
Die Duldungsmaßnahme - egal ob aus Vollstreckung oder als Unterlassung - ist sozusagen als annex zur ersten Maßnahme rechtmäßig gewesen.
Ich fand es gab durchaus darüber hinaus viel was man hätte diskutieren können, welche Art von VA nun vorlag, aber da lagen meines Erachtens nicht die Schwerpunkte.. von daher bin ich da einfach nach dem Motto "ist alles kein Problem" drüber gebügelt um mich den wichtigen Sachen zu stellen.
Aus welchen Grund kann es denn rechtmäßig sein, dass die Herren von der Polizei einfach die Privatwohnung betreten, Einwilligung hin oder her. Gab ja nicht mal den kleinsten Hinweis darauf, dass- total realitätsfern- Mitglieder des Stammtisches aus der Gaststätte im Untergeschoss in der Wohnung gewesen wären.
Weil es sich um ein disponibles Rechtsgut handelt. Ich kann auf den Schutz meiner Privatsphäre/Schutz meiner Wohnung durch eine wirksame Einwilligung verzichten. Das gilt für das Polizeirecht wie für die StPO. Das freiwillige Pusten/die freiwillige Blutprobe ist rechtmäßig, soweit die Einwilligung wirksam ist.
Das mag für den Mieter gelten, aber nicht für die Mandantin. Man musste ja dazu kommen, dass auch die Mandantin von der Maßnahme betroffen war aufgrund ihrer finanziellen Interessen an der Vermietung. Die Einwilligung des Mieters ist ja nicht auf die Mandantin zu übertragen.
13.04.2019, 20:09
(13.04.2019, 18:27)Gast schrieb:(13.04.2019, 18:03)Gast schrieb:(13.04.2019, 17:24)Gast schrieb: Aus welchen Grund kann es denn rechtmäßig sein, dass die Herren von der Polizei einfach die Privatwohnung betreten, Einwilligung hin oder her. Gab ja nicht mal den kleinsten Hinweis darauf, dass- total realitätsfern- Mitglieder des Stammtisches aus der Gaststätte im Untergeschoss in der Wohnung gewesen wären.
Weil es sich um ein disponibles Rechtsgut handelt. Ich kann auf den Schutz meiner Privatsphäre/Schutz meiner Wohnung durch eine wirksame Einwilligung verzichten. Das gilt für das Polizeirecht wie für die StPO. Das freiwillige Pusten/die freiwillige Blutprobe ist rechtmäßig, soweit die Einwilligung wirksam ist.
Das mag für den Mieter gelten, aber nicht für die Mandantin. Man musste ja dazu kommen, dass auch die Mandantin von der Maßnahme betroffen war aufgrund ihrer finanziellen Interessen an der Vermietung. Die Einwilligung des Mieters ist ja nicht auf die Mandantin zu übertragen.
Es kommt alleine auf die Einwilligung des Inhabers der Wohnung an. Dies ist derjeniger, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung ausübt. Das ist typerischerweise nur der Mieter. Auf die fehlende Einwilligung kam es nicht an. Die Mandantin mag von der Maßnahme betroffen gewesen sein, sie blieb aber rechtmäßig.
13.04.2019, 20:14
(13.04.2019, 20:09)Gast schrieb:(13.04.2019, 18:27)Gast schrieb:(13.04.2019, 18:03)Gast schrieb:(13.04.2019, 17:24)Gast schrieb: Aus welchen Grund kann es denn rechtmäßig sein, dass die Herren von der Polizei einfach die Privatwohnung betreten, Einwilligung hin oder her. Gab ja nicht mal den kleinsten Hinweis darauf, dass- total realitätsfern- Mitglieder des Stammtisches aus der Gaststätte im Untergeschoss in der Wohnung gewesen wären.
Weil es sich um ein disponibles Rechtsgut handelt. Ich kann auf den Schutz meiner Privatsphäre/Schutz meiner Wohnung durch eine wirksame Einwilligung verzichten. Das gilt für das Polizeirecht wie für die StPO. Das freiwillige Pusten/die freiwillige Blutprobe ist rechtmäßig, soweit die Einwilligung wirksam ist.
Das mag für den Mieter gelten, aber nicht für die Mandantin. Man musste ja dazu kommen, dass auch die Mandantin von der Maßnahme betroffen war aufgrund ihrer finanziellen Interessen an der Vermietung. Die Einwilligung des Mieters ist ja nicht auf die Mandantin zu übertragen.
Es kommt alleine auf die Einwilligung des Inhabers der Wohnung an. Dies ist derjeniger, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung ausübt. Das ist typerischerweise nur der Mieter. Auf die fehlende Einwilligung kam es nicht an. Die Mandantin mag von der Maßnahme betroffen gewesen sein, sie blieb aber rechtmäßig.
Hast du einen rechtlichen Anknüpfungspunkt parat? LG
13.04.2019, 20:37
ich glaube, ihr habt beide Recht mit der Einwilligungsproblematik. Inhaber ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Das ist der Mieter. Die Mandantin war aber selbst Pächterin der Wohnung und somit selbst zivilrechtlich Inhaber wegen ihrer mieterähnlichen Stellung. Es lag also eine Untervermietung vor. Der Pachtvertrag verweist auf das Mietrecht. Aber ist jetzt eh Ende im Gelände :D
14.04.2019, 12:03
Erstmal habe ich daraus 2 verschiedene Maßnahmen gemacht, also einmal das Betreten der Wohnung und der Duldung; dazu komm ich dann unten aber.
Art 12 hatte deshalb bei mir Relevanz, weil es ja eine Ausforumg des APR ist. Der Schutzbereich ist dann tangiert, wenn der Geschützte (der Mieter) seine Persönlichkeit nicht frei entfalten kann. Das konnte er eben; durch die Einwilligung liegt kein Eingriff in den Schutzbereich vor.
Die Mandantin war lediglich Pächterin, sie hat also hinter dem Mieter zurückzutreten. Sie war auch keine Eigentümerin, weshalb einfach nichts vorlag, worauf sie sich mMn stützen konnte.
Deshalb fand ich hatte die Klausur grundrechtlich schon etwas mehr als "nur ein wenig vhmk".
Dass die Wohnung als solche nicht mehr vermietet wird... mmhmm.. ist eigentlich kein wirklicher Eingriff. Aber evtl über den erweiterten Eingriffsbegriff. Deshalb hatte es für die Duldung wohl trotzdem eine EGL gebraucht. Aber die war mMn auch rechtmäßig, da die anderen Maßnahmen auch ok waren. Aber an dieser Stelle ist meine "Prüfung" auch sehr schwammig.
Nur so zur Erklärung was ich mir dabei gedacht hatte. Ich finde ein anderes Ergebnis nicht falsch. Aber ich war einfach zu befangen und konnte nicht zu dem Ergebnis kommen, dass irgendeine FFK Erfolg haben würde. ^^
Bei dieser Klausur mache ich mir auch weitaus weniger Sorgen ums Ergebnis. Es kommt da wirklich auf die Argumente an. Wer zu Gefahr/VHMK viel schreibt und gute Argumente bringt, der punktet, egal was bei rum kommt.
Das denke ich mir iÜ bei fast allen Klausuren dieses Durchgangs.. mit Ausnahme von S1. Z2/Z3/S2 sind auch relativ frei vom Ergebnis würd ich sagen.
Art 12 hatte deshalb bei mir Relevanz, weil es ja eine Ausforumg des APR ist. Der Schutzbereich ist dann tangiert, wenn der Geschützte (der Mieter) seine Persönlichkeit nicht frei entfalten kann. Das konnte er eben; durch die Einwilligung liegt kein Eingriff in den Schutzbereich vor.
Die Mandantin war lediglich Pächterin, sie hat also hinter dem Mieter zurückzutreten. Sie war auch keine Eigentümerin, weshalb einfach nichts vorlag, worauf sie sich mMn stützen konnte.
Deshalb fand ich hatte die Klausur grundrechtlich schon etwas mehr als "nur ein wenig vhmk".
Dass die Wohnung als solche nicht mehr vermietet wird... mmhmm.. ist eigentlich kein wirklicher Eingriff. Aber evtl über den erweiterten Eingriffsbegriff. Deshalb hatte es für die Duldung wohl trotzdem eine EGL gebraucht. Aber die war mMn auch rechtmäßig, da die anderen Maßnahmen auch ok waren. Aber an dieser Stelle ist meine "Prüfung" auch sehr schwammig.
Nur so zur Erklärung was ich mir dabei gedacht hatte. Ich finde ein anderes Ergebnis nicht falsch. Aber ich war einfach zu befangen und konnte nicht zu dem Ergebnis kommen, dass irgendeine FFK Erfolg haben würde. ^^
Bei dieser Klausur mache ich mir auch weitaus weniger Sorgen ums Ergebnis. Es kommt da wirklich auf die Argumente an. Wer zu Gefahr/VHMK viel schreibt und gute Argumente bringt, der punktet, egal was bei rum kommt.
Das denke ich mir iÜ bei fast allen Klausuren dieses Durchgangs.. mit Ausnahme von S1. Z2/Z3/S2 sind auch relativ frei vom Ergebnis würd ich sagen.
02.05.2019, 20:50