05.08.2021, 09:13
(05.08.2021, 08:54)Gast schrieb: Dein Frust ist absolut verständlich, aber ich würde dir raten, das Thema unter "Das Leben ist unfair" zu verbuchen und es abzuhaken.
Wie die Diskussionen hier zeigen, konnte die Frage auf verschiedene Arten interpretiert werden. Du hattest das Pech, dich für die Auslegung zu entscheiden, die nicht in der Lösungsskizze vorgesehen war. Richtig dumm gelaufen. Eine Anfechtung wird daran aber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nichts ändern und es wird dir noch
zig Mal passieren, dass du ungerecht behandelt wirst (oder zumindest das Gefühl hast, dass es so ist). Leg dir dafür einen stabilen Mittelfinger zu und spar dir die Energie für die Fälle, bei denen man tatsächlich etwas ändern kann.
Was mich hier immer etwas wundert: Ihr alle seid oder werdet Richter oder Anwälte. Da ist es ganz normal, dass man vom Rechtsmittelgericht mal abgeändert wird oder den Prozess nicht beide Anwälte gewinnen können. Manchmal kann man die Entscheidung besser nachvollziehen, manchmal schlechter, zumal wenn sie nicht gut begründet ist. So ist Jura halt.
Nur wenn es um Prüfungsleistungen geht, besteht Konsens, dass alle anderen faul und doof sind und furchtbares Unrecht herrscht.
Daher danke für die Einschränkung "oder zumindest das Gefühl hast, dass es so ist" :)
05.08.2021, 09:15
(05.08.2021, 01:57)Gast schrieb:(04.08.2021, 23:07)Gast schrieb:(04.08.2021, 22:50)Praktiker schrieb:(04.08.2021, 22:07)Gast schrieb:(04.08.2021, 22:02)Gast schrieb: Habe weder behauptet, dass Sekundäransprüche auf dieselbe Leistungspflicht des Primäranspruchs gehen noch mich als Doppelt-gut ausgegeben.
Im Fall des TE hat der Gläubiger einen Primäranspruch auf Lieferung (von vier Plexigläsern). Für den Fall der Nichterfüllung dieser Hauptleistungspflicht wegen Unmöglichkeit (Plexigläser nicht lieferbar) entsteht der Schadensersatzanspruch nach §§ 280 I, III, 283, 275 IV. Im geschilderten Fall besteht dieser offensichtlich in der Lieferung vier anderer Gläser aus dem Sortiment des Schuldners, sodass er letztlich auch auf eine "Lieferung" (nämlich einer Ersatzsache) gerichtet ist. Demnach dürfte die Aufgabenstellung (Anspruch auf Lieferung, ggf. einer Ersatzsache) so zu verstehen sein, dass auch dieser Sekundäranspruch zu prüfen war.
Andere Ansicht § 243 II BGB.
Ne, Konkretisierung war hier nicht, das ist gerade der "Gag" der Klausur.
Wie kam man dann zur Unmöglichkeit?
Über 275 I, subjektive Unmöglichkeit. Die vier Plexigläser wurden an einen Dritten verkauft und übereignet, der nicht bereit war die Plexigläser herauszugeben.
... und die anderen vier waren gestohlen, also ggf. Untergang des ganzen Vorrats.
05.08.2021, 10:05
(05.08.2021, 09:02)Gast schrieb: Ist doch scheißegal ob man es anders als der TE sehen kann. TE hat nichts dabei zu verlieren, wenn er die Klausur mit seiner (vertretbaren) Ansicht anficht. Nicht mehr grübeln und auf in den Krieg!
In einen offensichtlich aussichtslosen Prozess? Es wurde doch hinlänglich ausgeführt, dass "Lieferung" nicht nur Primäransprüche umfasst, sondern auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen beruhen kann.
05.08.2021, 11:36
(05.08.2021, 09:13)Praktiker schrieb: Was mich hier immer etwas wundert: Ihr alle seid oder werdet Richter oder Anwälte...
Was mich jetzt nicht mehr wundern würde:
Der Kläger beantragt in der mündl. Verhandlung:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Pkw der Marke BMW 320i, amtl. Kennzeichen: HH-xx-1234, Motor-Nr.: xxx, Zug um Zug gegen Zahlung von 30.000 EUR herauszugeben.
Der Richter spricht dem Kläger 2.000 EUR Schadensersatz zu.
05.08.2021, 12:12
(05.08.2021, 11:36)Gast schrieb:(05.08.2021, 09:13)Praktiker schrieb: Was mich hier immer etwas wundert: Ihr alle seid oder werdet Richter oder Anwälte...
Was mich jetzt nicht mehr wundern würde:
Der Kläger beantragt in der mündl. Verhandlung:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Pkw der Marke BMW 320i, amtl. Kennzeichen: HH-xx-1234, Motor-Nr.: xxx, Zug um Zug gegen Zahlung von 30.000 EUR herauszugeben.
Der Richter spricht dem Kläger 2.000 EUR Schadensersatz zu.
Vielleicht ein Hilfsantrag?
06.08.2021, 09:05
In BW lief die Klausur übrigens mit der Fallfrage "Welche Ansprüche stehen Dagegen B zu?".
In welchem Bundesland hast Du geschrieben?
In welchem Bundesland hast Du geschrieben?
06.08.2021, 12:54
(06.08.2021, 09:05)Praktiker schrieb: In BW lief die Klausur übrigens mit der Fallfrage "Welche Ansprüche stehen Dagegen B zu?".
In welchem Bundesland hast Du geschrieben?
In Hessen. Die Fallfrage lautete hier leider nicht so. Ich werde es auch nicht anfechten, sondern mich einfach auf das Ref konzentrieren und die mir verbleibende Energie sparen ?
06.08.2021, 12:58
Du musst auch an den Korrektor denken, dem ohne Widerspruch die 15 Euro für zwei Stunden Arbeit an seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren entgehen.

06.08.2021, 13:08
(06.08.2021, 12:58)Praktiker schrieb: Du musst auch an den Korrektor denken, dem ohne Widerspruch die 15 Euro für zwei Stunden Arbeit an seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren entgehen.
Absolut daneben! Der TE hat sich von dir überzeugen lassen und nachgegeben und dann so ein Spruch. Bei allem Respekt vor dir als Prüfer
06.08.2021, 13:16
(06.08.2021, 12:58)Praktiker schrieb: Du musst auch an den Korrektor denken, dem ohne Widerspruch die 15 Euro für zwei Stunden Arbeit an seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren entgehen.
Ja, aber in erster Linie denke ich an mich. Ich finde es immer noch nicht fair und richtig, aber glaube nicht, dass ich großartig mehr Punkte bekommen würde, Stichwort Ermessen. Naaaaaaaja, das Leben ist kein Ponyhof.