06.02.2017, 16:39
Man hat förmlicz gemerkt, dass das ljpa kein bock hatte.
Einfach irgend nen Mist in nen 767 Gestalt gezwängt ohne großartig im Kern eine Z3 Klausur zu stellen...
Einfach irgend nen Mist in nen 767 Gestalt gezwängt ohne großartig im Kern eine Z3 Klausur zu stellen...
06.02.2017, 16:45
Das ist jetzt mein Verbesserungsversuch und ich war im Mai bei der legendären Leibesfrucht dabei. Ich kann jedem nur raten, keine Zeit in ZVR zu stecken. Diese Klausurensteller halten das ZVR wohl für so abgelutscht und abgeprüft, dass sie jetzt vermehrt Aufgaben stellen, die man kaum lösen kann. Was war heute eigentlich Schwerpunkt der Klausur? Mir hat das alles nichts gesagt...
06.02.2017, 17:37
Mir fehlen auch die Worte. Bei mir wäre in Schwerpunkt, die Klägerin die Einwendung Geltendmachung kann und ob das Grundpfandrecht auch die rückanwicklung nach 812ff abgedeckt m. Ansonsten hab ich wahrscheinlich nur Mist produziert. Hat jemand Lust mal seine Lösung darzustellen?
06.02.2017, 17:39
Wie wärs wenn erstmal jemand den Sachverhalt darstellt?
06.02.2017, 18:02
Die Klägerin klagt gegen eine Bank, die aus einer vollstreckbaren Urkunde bzw. aus einer Grundschuld in ihr Grundstück vollstrecken will.
Die Grundschuld sollte eine Darlehensforderung der Bank gegen die Schwester der Klägerin sichern. Es stellte sich aber heraus, dass die Schwester bei Abschluss des Darlehensvertrages dement war.
Die Darlehensvaluta wurde dann auf das Konto der Schwester bei der Sparkasse D-Dorf gezahlt und später von der arbeitslosen und vermögenslosen Tochter ohne Vollmacht vom Konto abgehoben. Von dem Geld fehlt jede Spur.
Später hat die Betreuerin der Schwester der Beklagten noch ein Abtretungsangebot unterbreitet bezüglich der Forderungen der Schwester gegen die Sparkasse.
Die Klägerin macht nun geltend, dass aus der Sicherungsabrede bzw. aus der Grundschuld keine Ansprüche mehr hergeleitet werden können, weil der Darlehensvertrag ja nichtig sei. Auch wollte sie, so wie ich das verstanden haben, die Beklagte auf die Abtretung der Ansprüche verweisen.
Habe ich was wichtiges vergessen?
Die Grundschuld sollte eine Darlehensforderung der Bank gegen die Schwester der Klägerin sichern. Es stellte sich aber heraus, dass die Schwester bei Abschluss des Darlehensvertrages dement war.
Die Darlehensvaluta wurde dann auf das Konto der Schwester bei der Sparkasse D-Dorf gezahlt und später von der arbeitslosen und vermögenslosen Tochter ohne Vollmacht vom Konto abgehoben. Von dem Geld fehlt jede Spur.
Später hat die Betreuerin der Schwester der Beklagten noch ein Abtretungsangebot unterbreitet bezüglich der Forderungen der Schwester gegen die Sparkasse.
Die Klägerin macht nun geltend, dass aus der Sicherungsabrede bzw. aus der Grundschuld keine Ansprüche mehr hergeleitet werden können, weil der Darlehensvertrag ja nichtig sei. Auch wollte sie, so wie ich das verstanden haben, die Beklagte auf die Abtretung der Ansprüche verweisen.
Habe ich was wichtiges vergessen?
ZIII - NRW
Klage vor dem LG Düsseldorf: Klägerin macht geltend
1. Unzulässigkeit der ZV aus notarieller Urkunde nebst Unterwerfung unter die ofortige ZV in Grundstück
2. Herausgabe der Urkunde
Hintergrund:
Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks an dem sie eine Grundschuld bestellte. Laut Sicherungsvertrag sollte ein Darlehen zwischen der Beklagten - Bank - und der Schwester der Klägerin über 30000 € gesichert werden.
Irgendwann zahlt die Bank aus, die Schwester aber keine Raten. Dann: Kündigung des Darlehens und der Grundschuld und nunmehr droht die Zwangsvollstreckung in das Grundstück.
Der Clou:
die Schwester war halt unerkannt Geisteskrank bei Abschluss des Darlehsnvertrages. K meint nun dann sei die Zwangsvollstreckung in das Grundstück aus der Grundschuld ja wohl unzulässig. Das Geld wurde von der arbeitslosen Tochter der Darlehensnehmerin abgehoben und verjubelt wofür genau usw. ist nicht klar aber wohl irrelevant; jedenfalls gab es keine Autorisierung zur Abhebung.
Die Beklagte hat das erst bestritten mit dem Geisteszustand und letzlich aber unstreitig gestellt. Die Betreuerin der Darlehensnehmerin hat noch angeboten man könne ja die Ansprüche aus § 675u (?) an die Beklagte abtreten.
Netterweise wurde § 104 Nr. 2 BGB in der Klausur genannt... :idea::dodgy:Hat wahnsinnig geholfen.
B meint, K könne sich nicht auf Einreden aus dem Darlehensvertrag berufen, da es keine Anspruchsgrundlage gebe - mangels Akzessorietät; auf den Sicherungsvertrag könne sie sich nicht berufen, da die Darlehensnehmerin Sicherungsgeberin sei und nicht sie die Klägerin. Die angebotene Abtretung ändere nichts an der Rechtslage weswegen man sie nicht annehmen müsse.
Im wesentlichen so war der Sachverhalt.
Klage vor dem LG Düsseldorf: Klägerin macht geltend
1. Unzulässigkeit der ZV aus notarieller Urkunde nebst Unterwerfung unter die ofortige ZV in Grundstück
2. Herausgabe der Urkunde
Hintergrund:
Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks an dem sie eine Grundschuld bestellte. Laut Sicherungsvertrag sollte ein Darlehen zwischen der Beklagten - Bank - und der Schwester der Klägerin über 30000 € gesichert werden.
Irgendwann zahlt die Bank aus, die Schwester aber keine Raten. Dann: Kündigung des Darlehens und der Grundschuld und nunmehr droht die Zwangsvollstreckung in das Grundstück.
Der Clou:
die Schwester war halt unerkannt Geisteskrank bei Abschluss des Darlehsnvertrages. K meint nun dann sei die Zwangsvollstreckung in das Grundstück aus der Grundschuld ja wohl unzulässig. Das Geld wurde von der arbeitslosen Tochter der Darlehensnehmerin abgehoben und verjubelt wofür genau usw. ist nicht klar aber wohl irrelevant; jedenfalls gab es keine Autorisierung zur Abhebung.
Die Beklagte hat das erst bestritten mit dem Geisteszustand und letzlich aber unstreitig gestellt. Die Betreuerin der Darlehensnehmerin hat noch angeboten man könne ja die Ansprüche aus § 675u (?) an die Beklagte abtreten.
Netterweise wurde § 104 Nr. 2 BGB in der Klausur genannt... :idea::dodgy:Hat wahnsinnig geholfen.
B meint, K könne sich nicht auf Einreden aus dem Darlehensvertrag berufen, da es keine Anspruchsgrundlage gebe - mangels Akzessorietät; auf den Sicherungsvertrag könne sie sich nicht berufen, da die Darlehensnehmerin Sicherungsgeberin sei und nicht sie die Klägerin. Die angebotene Abtretung ändere nichts an der Rechtslage weswegen man sie nicht annehmen müsse.
Im wesentlichen so war der Sachverhalt.
06.02.2017, 18:28
Wie soll man dazu mehr als ein paar Seiten schreiben?

06.02.2017, 19:16
06.02.2017, 19:17
06.02.2017, 20:19
Siehe Kaiser, Materielles Zivilrecht, 8. Auflage, Rn. 52, S. 77 zur Sicherungsgrundschuld - "forderungsbezogene Einwendungen (zB Unwirksamkeit des Darlehens[...]), die [...] einfach aus der Sicherungsabrede abgeleitet werden. Diese Einwendungen können [...] dem alten [...] Berechtigten gegenüber geltend gemacht werden, §§ 1191, 1192 I, Ia S.1 iVm § 1157 BGB"