10.06.2020, 16:41
(10.06.2020, 15:02)Gast schrieb: Welche Haftung? Als angestellter Anwalt hattest du nicht, sofern das Setzen eines Rechtsscheins auf Briefbogen etc. vermieden wurde. Partner wirst du mit der Einstellung wohl kaum sein.
Ääääähm… natürlich haftest du im Rahmen deiner eigenen Beratung! Du bist ja auch als angestellter Rechtsanwalt weiter ein Rechtsanwalt. Allein deswegen brauchst du doch auch eine Berufshaftpflichtversicherung. Die (Schein-)Haftung bzgl. Briefbogen und Co. betrifft die Haftung für die Fehler anderer Partner (also die Soziushaftung). Das ist aber was ganz anderes.
Wenn man natürlich nichts selbst an den Mandanten schickt und keine eigenen Schriftsätze unterschreibt, hat sich das mit der Haftung nach außen natürlich erledigt. ;)
10.06.2020, 16:58
Haftung gibt es in jedem Beruf. Der kurzsichtige Busfahrer kann auch aus Versehen in eine Absperrung fahren und 200.000 Euro Schaden verursachen.
Da hilft es nur, TV Anwalt oder TV Arzt zu werden. Oder Instagram Reiseblogger.
Da hilft es nur, TV Anwalt oder TV Arzt zu werden. Oder Instagram Reiseblogger.
10.06.2020, 17:39
(10.06.2020, 16:41)Gast Gast schrieb:(10.06.2020, 15:02)Gast schrieb: Welche Haftung? Als angestellter Anwalt hattest du nicht, sofern das Setzen eines Rechtsscheins auf Briefbogen etc. vermieden wurde. Partner wirst du mit der Einstellung wohl kaum sein.
Ääääähm… natürlich haftest du im Rahmen deiner eigenen Beratung! Du bist ja auch als angestellter Rechtsanwalt weiter ein Rechtsanwalt. Allein deswegen brauchst du doch auch eine Berufshaftpflichtversicherung. Die (Schein-)Haftung bzgl. Briefbogen und Co. betrifft die Haftung für die Fehler anderer Partner (also die Soziushaftung). Das ist aber was ganz anderes.
Wenn man natürlich nichts selbst an den Mandanten schickt und keine eigenen Schriftsätze unterschreibt, hat sich das mit der Haftung nach außen natürlich erledigt. ;)
Vielleicht eine dumme Frage, aber woraus ergibt sich diese Haftung, wenn der Mandant die Kanzlei und nicht den einzelnen Anwalz beauftragt? Ist dieser dann nicht Erfüllungsgehilfe der Kanzlei?
10.06.2020, 17:45
innerbetriebliche Schadensausgleich. Pls geht zurück ins 4. Semester
10.06.2020, 17:54
10.06.2020, 18:00
Popcorn-Tiiime
10.06.2020, 18:57
Der Anwaltsvertrag wird in der Tat in aller Regel mit der Sozietät geschlossen. In diesem Fall ist der angestellte Anwalt nur Erfüllungsgehilfe und die Sozietät als Vertragspartner haftet. Über § 128 HGB analog haften dann alle Sozien gesamtschuldnerisch für den Anspruch gegen die Sozietäts-GbR. Bei einer PartG haften nach § 8 Abs. 1 PartGG ebenfalls grds. alle Partner gesamtschuldnerisch. Für berufliche Fehler haftet nach § 8 Abs. 2 PartG nur der Partner, der mit dem konkreten Auftrag befasst war.
Also keine Haftung des angestellten Anwalts ggü. dem Mandanten. Daher ist es bei der GbR so wichtig, dass man nicht als Schein Sozius geführt wird. Das einzige was in Frage käme wäre ein Rückgriff des Arbeitgebers (Sozietät) gegen den angestellten Anwalt als Arbeitnehmer über die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung (mit der Aufteilung leichte/mittlere/grobe Fahrlässigkeit etc.)
Also keine Haftung des angestellten Anwalts ggü. dem Mandanten. Daher ist es bei der GbR so wichtig, dass man nicht als Schein Sozius geführt wird. Das einzige was in Frage käme wäre ein Rückgriff des Arbeitgebers (Sozietät) gegen den angestellten Anwalt als Arbeitnehmer über die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung (mit der Aufteilung leichte/mittlere/grobe Fahrlässigkeit etc.)
10.06.2020, 18:58
Tut mir echt Leid. Schau mal wie es sich entwickelt und such dir dann etwas Passendes, worauf du Lust hast.
10.06.2020, 19:19
(10.06.2020, 18:57)C8H10N4O2 schrieb: Der Anwaltsvertrag wird in der Tat in aller Regel mit der Sozietät geschlossen. In diesem Fall ist der angestellte Anwalt nur Erfüllungsgehilfe und die Sozietät als Vertragspartner haftet. Über § 128 HGB analog haften dann alle Sozien gesamtschuldnerisch für den Anspruch gegen die Sozietäts-GbR. Bei einer PartG haften nach § 8 Abs. 1 PartGG ebenfalls grds. alle Partner gesamtschuldnerisch. Für berufliche Fehler haftet nach § 8 Abs. 2 PartG nur der Partner, der mit dem konkreten Auftrag befasst war.
Also keine Haftung des angestellten Anwalts ggü. dem Mandanten. Daher ist es bei der GbR so wichtig, dass man nicht als Schein Sozius geführt wird. Das einzige was in Frage käme wäre ein Rückgriff des Arbeitgebers (Sozietät) gegen den angestellten Anwalt als Arbeitnehmer über die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung (mit der Aufteilung leichte/mittlere/grobe Fahrlässigkeit etc.)
Ich liebe deinen Nutzernamen! Time for coffee :)
10.06.2020, 19:23
(10.06.2020, 19:19)Gast schrieb:(10.06.2020, 18:57)C8H10N4O2 schrieb: Der Anwaltsvertrag wird in der Tat in aller Regel mit der Sozietät geschlossen. In diesem Fall ist der angestellte Anwalt nur Erfüllungsgehilfe und die Sozietät als Vertragspartner haftet. Über § 128 HGB analog haften dann alle Sozien gesamtschuldnerisch für den Anspruch gegen die Sozietäts-GbR. Bei einer PartG haften nach § 8 Abs. 1 PartGG ebenfalls grds. alle Partner gesamtschuldnerisch. Für berufliche Fehler haftet nach § 8 Abs. 2 PartG nur der Partner, der mit dem konkreten Auftrag befasst war.
Also keine Haftung des angestellten Anwalts ggü. dem Mandanten. Daher ist es bei der GbR so wichtig, dass man nicht als Schein Sozius geführt wird. Das einzige was in Frage käme wäre ein Rückgriff des Arbeitgebers (Sozietät) gegen den angestellten Anwalt als Arbeitnehmer über die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung (mit der Aufteilung leichte/mittlere/grobe Fahrlässigkeit etc.)
Ich liebe deinen Nutzernamen! Time for coffee :)
Deswegen ist das gar nicht mal so cool, auf Visitenkarten oder Homepages genannt zu werden