05.08.2025, 19:41
Ich habe die Verteidigungsanzeige des Mandantin als wirksam betrachtet, weil das LG Düsseldorf unzuständig ist. Dann habe ich aber einen Einspruch hilfsweise eingelegt, falls das Gericht nicht so sieht. Alles unsauber.
In NRW war auch eine Werkwohnung Thema. Dann habe ich eine Abgrenzung zur normalen Wohnung gemacht. Oh man war ch lost 😩
In NRW war auch eine Werkwohnung Thema. Dann habe ich eine Abgrenzung zur normalen Wohnung gemacht. Oh man war ch lost 😩
05.08.2025, 19:56
Kann einer bitte den Sachverhalt kurz erläutern? #NRW
05.08.2025, 20:03
(05.08.2025, 19:00)Kennziffer007 schrieb: Ich meine im GPA-Bereich gab es auch keinen Hinweis auf den 656. Außer ich habe den übersehen...Habs im GPA auch nicht gesehen, war nur in der Klage mit bisschen umschwänglichen Formulierungen angedeutet.
Wie habt ihr das mit § 565 dann gelöst? War komplett verwirrt von dieser Kommentarstelle; hatte das iwie so verstanden, dass die Konstellation hier keine gewerbliche Vermietung war, aber bei so ArbeitG Wohnungen für den ArbeitN die Grundsätze entsprechend rangezogen werden und der ArbN gegenüber dem Vermieter die Rechte nach §§ 573f. entgegenhalten kann.
Und war die Klage gegen die GmbH oder den Mandanten als Privatperson gerichtet? Im Rubrum war er ja privat genannt. In der Klagebegründung wars aber ja eindeutig gegen die GmbH gerichtet.
Und was war dieser Hinweis in der "Klageerwiderung" bzgl. dem Verzicht auf den mittelbaren Fremdbesitz? Hab das aus lauter Planlosigkeit ganz edgy in § 275 verwurschtelt, wusste aber auch schon überhaupt nicht, ob man auf seinen mittelbaren Fremdbesitz einfach so verzichten kann und dann auch keine Zeit mehr nachzuschauen
05.08.2025, 20:08
Ich hab die Frist zur Verteidigungsbereitschaftsanzeige erst am 5.8 ablaufen sehen. Vorgehen also noch taggleich Bereitschaft zeigen. Bei der Kommentierung zu 23a GVG stand etwas dazu, dass sich sachliche Zuständigkeit laut bgh aus klägervorbringen ergibt. Also hier LG angenommen. Gerichtsstand Bremen abgelehnt, da 29a ZPO.
Hab dem 565 auch nicht gesehen. Hab eine Abgrenzung Wohnungsmirtvethältnis und Gewerbe gemacht und gesagt Wohnung und Untermiete (+), da sein Wohnen in der Wohnung ja eigentlich die Zwecke der Überlassung erfüllt und es irgendwie paradox wäre, die mieteinbußen zu haben anstatt ihn da halt wohnen zu lassen (hab es natürlich besser formuliert aber sinngemäß so). Sonst habe ich noch FeststellungsWK darauf, dass das Mietverhältnis weiter besteht.
Hab dem 565 auch nicht gesehen. Hab eine Abgrenzung Wohnungsmirtvethältnis und Gewerbe gemacht und gesagt Wohnung und Untermiete (+), da sein Wohnen in der Wohnung ja eigentlich die Zwecke der Überlassung erfüllt und es irgendwie paradox wäre, die mieteinbußen zu haben anstatt ihn da halt wohnen zu lassen (hab es natürlich besser formuliert aber sinngemäß so). Sonst habe ich noch FeststellungsWK darauf, dass das Mietverhältnis weiter besteht.
05.08.2025, 20:14
(05.08.2025, 19:56)Sonia schrieb: Kann einer bitte den Sachverhalt kurz erläutern? #NRW
Vermute es lief dasselbe in HH, und da wars:
Eine Gastro-GmbH, deren Alleingesellschafter der Mandant ist, mietet in einem Mehrparteien Haus eine EG-Wohnung als Restaurant und im 1.OG einen Wohnung. Diese Wohnung soll nach den sonstigen Bestimmungen nur für Mitarbeiter der Mieterin (also der GmbH) genutzt werden. Dieser Mietvertrag bezeichnet den Raum selbst als Wohnung und ist auch als Mietvertrag für eine Wohnung überschrieben. Allerdings sind Parteien zwei GmbHs.
In der Wohnung lebt der Mandant selbst, da er sich von seiner Frau getrennt hat. Dass das so kommen könnte, hatte er angeblich mit dem Vermieter bei den Vertragsverhandlungen schon angedeutet. Er ist zugleich auch Koch des Gastro-Betriebs der GmbH, insofern also nicht nur Gesellschafter.
Dann wurde das Gebäude verkauft an eine andere GmbH, so dass ein Vermieterwechsel stattfand.
Die Klägerin ist die neue Vermieterin und kündigt nun diesen Mietvertrag für die Wohnung. Deswegen verlangt sie von der Gastro-GmbH als Beklagte Herausgabe und Räumung, was diese ablehnt.
Die Vermieterin erhebt also Klage auf Herausgabe und Räumung vor dem LG Hamburg. Allerdings steht im Rubrum der Mandant als Privatperson. In der Klagebegründung möchte sie aber ausdrücklich Herausgabe von der GmbH als Vertragspartei. Die Klage wird dem Beklagten zugestellt am 21.07.2025 und zweiwöchige Verteidigungsfrist gesetzt. Der Beklagte zeigt seine Verteidigung selbst beim LG an. Hierin sagt er auch, der GmbH sei die Herausgabe unmöglich wegen der Untervermietung an den Mandanten. Die GmbH verzichte vorsorglich auch auf ihren mittelbaren Fremdbesitz.
Am 05.08.2025 kommt der Beklagte zum Anwalt und fragt, wie er sich hiergegen wehren kann. Er beruft sich auf Mieterschutz, und dass er dort ja auch lebt und nicht einfach so aus der Wohnung geworfen werden kann.
An sich hat der Beklagte aber nichts dagegen, die Wohnung zu verlassen. Er steht bereits in Vertagsverhandlungen mit einem Herrn Volz. Dieser Herr Volz möchte aber nur vermieten, wenn er für die Mietzinsansprüche sowie die Betriebskosten eine Klausel zur sofortigen Zwangsvollstreckung in das Schuldnervermögen bekommt. Mandant möchte wissen, ob das zulässig ist und was überhaupt die Intention des Vermieters hinter der Klausel ist. Schließlich müsste doch die Kaution bereits ausreichend Sicherheit bieten.
Gutachten und ZWME waren zu erstellen; Schriftsatz an das Gericht nur mit Anträgen oder Mandantenschreiben mit kurzer Begründung. Zudem war die genannte Klausel zu erstellen, soweit sie als zulässig erachtet wird.
05.08.2025, 20:14
(05.08.2025, 19:41)AccountNRW schrieb: Ich habe die Verteidigungsanzeige des Mandanten als wirksam betrachtet, weil das LG Düsseldorf unzuständig ist. Dann habe ich aber einen Einspruch hilfsweise eingelegt, falls das Gericht das nicht so sieht. Alles unsauber.
In NRW war auch eine Werkwohnung Thema. Dann habe ich eine Abgrenzung zur normalen Wohnung gemacht. Oh man war ch lost 😩
05.08.2025, 20:21
Ich habe in der Zweckmäßigkeit auch noch eine Zwischenfeststellungswiderklage erwägt, um das MietV der Rechtskraft zuzuführen.
Allerdings habe ich die wegen sachlicher Unzuständigkeit des LG abgelehnt (für die Klage war dieses bei mir zuständig). Im Thomas/Putzo habe ich gelesen, dass man grds. zwar, sofern eigentlich das AG zuständig wäre, auch beim LG widerklagen kann. Das gilt aber nicht, wenn die Zuständigkeit des AG eine ausschließliche ist. Das habe ich vorliegend angenommen, weil die Zwischenfeststellungswiderklage letztlich ein Wohnraummietverhältnis (also Mandant und Klägerin) betroffen hätte.
Ob das letztlich überhaupt richtig war - keine Ahnung.
Allerdings habe ich die wegen sachlicher Unzuständigkeit des LG abgelehnt (für die Klage war dieses bei mir zuständig). Im Thomas/Putzo habe ich gelesen, dass man grds. zwar, sofern eigentlich das AG zuständig wäre, auch beim LG widerklagen kann. Das gilt aber nicht, wenn die Zuständigkeit des AG eine ausschließliche ist. Das habe ich vorliegend angenommen, weil die Zwischenfeststellungswiderklage letztlich ein Wohnraummietverhältnis (also Mandant und Klägerin) betroffen hätte.
Ob das letztlich überhaupt richtig war - keine Ahnung.
05.08.2025, 20:22
(05.08.2025, 20:14)HH25 schrieb:(05.08.2025, 19:56)Sonia schrieb: Kann einer bitte den Sachverhalt kurz erläutern? #NRW
Vermute es lief dasselbe in HH, und da wars:
Eine Gastro-GmbH, deren Alleingesellschafter der Mandant ist, mietet in einem Mehrparteien Haus eine EG-Wohnung als Restaurant und im 1.OG einen Wohnung. Diese Wohnung soll nach den sonstigen Bestimmungen nur für Mitarbeiter der Mieterin (also der GmbH) genutzt werden. Dieser Mietvertrag bezeichnet den Raum selbst als Wohnung und ist auch als Mietvertrag für eine Wohnung überschrieben. Allerdings sind Parteien zwei GmbHs.
In der Wohnung lebt der Mandant selbst, da er sich von seiner Frau getrennt hat. Dass das so kommen könnte, hatte er angeblich mit dem Vermieter bei den Vertragsverhandlungen schon angedeutet. Er ist zugleich auch Koch des Gastro-Betriebs der GmbH, insofern also nicht nur Gesellschafter.
Dann wurde das Gebäude verkauft an eine andere GmbH, so dass ein Vermieterwechsel stattfand.
Die Klägerin ist die neue Vermieterin und kündigt nun diesen Mietvertrag für die Wohnung. Deswegen verlangt sie von der Gastro-GmbH als Beklagte Herausgabe und Räumung, was diese ablehnt.
Die Vermieterin erhebt also Klage auf Herausgabe und Räumung vor dem LG Hamburg. Allerdings steht im Rubrum der Mandant als Privatperson. In der Klagebegründung möchte sie aber ausdrücklich Herausgabe von der GmbH als Vertragspartei. Die Klage wird dem Beklagten zugestellt am 21.07.2025 und zweiwöchige Verteidigungsfrist gesetzt. Der Beklagte zeigt seine Verteidigung selbst beim LG an. Hierin sagt er auch, der GmbH sei die Herausgabe unmöglich wegen der Untervermietung an den Mandanten. Die GmbH verzichte vorsorglich auch auf ihren mittelbaren Fremdbesitz.
Am 05.08.2025 kommt der Beklagte zum Anwalt und fragt, wie er sich hiergegen wehren kann. Er beruft sich auf Mieterschutz, und dass er dort ja auch lebt und nicht einfach so aus der Wohnung geworfen werden kann.
An sich hat der Beklagte aber nichts dagegen, die Wohnung zu verlassen. Er steht bereits in Vertagsverhandlungen mit einem Herrn Volz. Dieser Herr Volz möchte aber nur vermieten, wenn er für die Mietzinsansprüche sowie die Betriebskosten eine Klausel zur sofortigen Zwangsvollstreckung in das Schuldnervermögen bekommt. Mandant möchte wissen, ob das zulässig ist und was überhaupt die Intention des Vermieters hinter der Klausel ist. Schließlich müsste doch die Kaution bereits ausreichend Sicherheit bieten.
Gutachten und ZWME waren zu erstellen; Schriftsatz an das Gericht nur mit Anträgen oder Mandantenschreiben mit kurzer Begründung. Zudem war die genannte Klausel zu erstellen, soweit sie als zulässig erachtet wird.
Vielen Dank für deine ausführliche Rückmeldung!
05.08.2025, 20:37
(05.08.2025, 20:21)Aug25(SL) schrieb: Ich habe in der Zweckmäßigkeit auch noch eine Zwischenfeststellungswiderklage erwägt, um das MietV der Rechtskraft zuzuführen.
Allerdings habe ich die wegen sachlicher Unzuständigkeit des LG abgelehnt (für die Klage war dieses bei mir zuständig). Im Thomas/Putzo habe ich gelesen, dass man grds. zwar, sofern eigentlich das AG zuständig wäre, auch beim LG widerklagen kann. Das gilt aber nicht, wenn die Zuständigkeit des AG eine ausschließliche ist. Das habe ich vorliegend angenommen, weil die Zwischenfeststellungswiderklage letztlich ein Wohnraummietverhältnis (also Mandant und Klägerin) betroffen hätte.
Ob das letztlich überhaupt richtig war - keine Ahnung.
Klingt sinnvoll! Hab das nicht erwägt, weil ich als Parteien des Rechtsstreits die Vermieterin und die gastro-GmbH gesehen habe, nicht aber den Mandanten als Privatperson (aber kP ob das stimmt). Hab dann hilfsweise zum Verhältnis Vermieterin-Mandant dahingehend ausgeführt, weil sie ja einfach die Klage gegen ihn erheben könnte durch Klageänderung + Parteierweiterung (ggfl. unter Verweisung nach § 281 ZPO an AG, soweit dann WohnraumMV vorliegen würde) und darüber dann den AS nach § 546 II BGB geprüft, der ging bei mir aber mangels wirksamer Kündigung dann nicht durch.
Klage gegen GmbH war bei mir (-) wegen § 275; hab trotzdem keine Klageabweisungsantrag erwägt, sondern erstmal nur, dass Verteidigungsanzeige nachgereicht werden soll und das dann eigentlich eine außergerichtliche Einigung zweckmäßig wäre (notfalls als Vergleich). Dahingehend, dass der Mandant ja auch ausziehen will und nur einen kleinen zeitlichen Aufschub braucht. Zumal für die Klägerin dahingehend sinnvoll, als dass ihre KLage nach meiner Lösung gegen die GmbH ja erfolglos bleibt und gegen den Mandanten persönlich erst noch ordnungsgemäß gekündigt werden müsste, also dann erstmal die Kündigungsfrist liefe..
05.08.2025, 21:41
(05.08.2025, 20:03)HH25 schrieb:(05.08.2025, 19:00)Kennziffer007 schrieb: Ich meine im GPA-Bereich gab es auch keinen Hinweis auf den 656. Außer ich habe den übersehen...Habs im GPA auch nicht gesehen, war nur in der Klage mit bisschen umschwänglichen Formulierungen angedeutet.
Wie habt ihr das mit § 565 dann gelöst? War komplett verwirrt von dieser Kommentarstelle; hatte das iwie so verstanden, dass die Konstellation hier keine gewerbliche Vermietung war, aber bei so ArbeitG Wohnungen für den ArbeitN die Grundsätze entsprechend rangezogen werden und der ArbN gegenüber dem Vermieter die Rechte nach §§ 573f. entgegenhalten kann.
Und war die Klage gegen die GmbH oder den Mandanten als Privatperson gerichtet? Im Rubrum war er ja privat genannt. In der Klagebegründung wars aber ja eindeutig gegen die GmbH gerichtet.
Und was war dieser Hinweis in der "Klageerwiderung" bzgl. dem Verzicht auf den mittelbaren Fremdbesitz? Hab das aus lauter Planlosigkeit ganz edgy in § 275 verwurschtelt, wusste aber auch schon überhaupt nicht, ob man auf seinen mittelbaren Fremdbesitz einfach so verzichten kann und dann auch keine Zeit mehr nachzuschauen
Zu Deiner Frage zum mittelbaren Fremdbesitz: In unserer M-V Klausur war die Klage "nur" gegen den Mandanten persönlich gerichtet.
In der zitierten OLG Hamburg-Entscheidung war die GmbH verklagt (Bekl. zu 1) und der Mandant (Bekl. zu 2). Dort hat das OLG HH die Sache mit dem mittelbaren Fremdbesitz in § 985 einerseits und § 546 andererseits (mit § 275) verpackt bzgl. der Klage gegen die GmbH selbst (siehe Rn. 52 f. bei Juris). Weil die GmbH aber zumindest bei uns im M-V nicht verklagt und damit nicht zu prüfen war (so meine Einschätzung) müsste der Hinweis in der Klausurakte auf den Verzicht auf den mittelbaren Fremdbesitzer m.E. für die Bearbeitung "egal" gewesen sein...