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  5. Klausuren Februar 2024
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Klausuren Februar 2024
Nrw99
Junior Member
**
Beiträge: 2
Themen: 0
Registriert seit: Feb 2024
#31
02.02.2024, 19:53
Also ich hab das komplett anders… 

Zuständigkeit des LG Essen Handelskammer habe ich über 94, 95 GVG gemacht und da ich die Begründetheit auf unerlaubte Handlung gestützt habe noch den 32 ZPO. 

Feststellungsinteresse für den Klageantrag 2) habe ich bejaht und aber da den 45 GmbHG genannt und mich dann voll vertan und auf den 199 BGB mit 30 Jahren gesprungen (habe ich in meiner Lösungsskizze gesehen) meinte von der Begründung natürlich den 195 BGB aber in meinem Wahn. 

50, 51 habe ich kurz erwähnt wegen GmbH in einem Satz. 

Rest Zulässigkeit gar keine großen Probleme gesehen 

Jetzt in der Begründetheit habe ich wegen dem Klageantrag 2) direkt auf unerlaubte Handlung gestürzt und gedacht weil die 2 Gesetze im Anhang waren, dass es ja nur 823 Abs. 2 sein kann und fortan alles unter 823 Abs. 2 mit 34 und 370 AO als Schutzgesetze geprüft (nach Recherche kann 370 AO gar kein Schutzgesetz sein…) 

Hab gesagt es ist vorsätzlich, also mit Verschulden. 

Auf Ebene der Zurechnung und Kausalität habe ich denn das pflichtwidrige Verhalten diskutiert und geprüft ob der Schaden bei pflichtgemäßen Verhalten auch entstanden wäre. 

Mit der Folge, dass ich die 35.000 nicht habe durchgehen lassen mit dem Argument, dass die Klägerin hier sowieso hätte die Steuer nachzahlen müssen.

Weitere Positionen: 10.000€ Verzugsschaden habe ich durchgehen lassen, 3.000€ RA Kosten habe ich durchgehen lassen (Umsatzsteuer 570,00€ nicht, nur falls die Klägerin nachweisen kann, dass sie angefallen ist), 20.000 Bußgeld habe ich durchgehen lassen, weil kausaler Schaden. 

Prinzipiell habe ich versucht da einfach ne Struktur reinzubekommen, aber hab irgendwie gedacht, dass ich es nicht über vertragliche hinbekomme mit dem 34 und 370 AO. 

Dann aber wohl leider der Gau - habe in den letzten Minuten die Aufrechnung angenommen und leider nicht an 393 gedacht. Ob das so schwer wiegt, vermutlich?! 

Zweckmäßigkeit habe ich etwas ausführlicher da ich zwischendurch immer mal ergänzt habe und auch meine Klageerwiderung erklärt habe, da ich im Rahmen der Klageerwiderung noch keine Zugeständnisse machen wollte. 

Klageerwiderung Antrag 
1. Klage abweisen
2. hilfsweise Aufrechnung mit den 30.000€ Vergütung

Kann es leider nicht einschätzen, ob es annähernd vertretbar ist
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.02.2024, 20:03 von Nrw99.)
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nlexNRW
Junior Member
**
Beiträge: 6
Themen: 0
Registriert seit: Jan 2024
#32
02.02.2024, 20:07
(02.02.2024, 19:53)Nrw99 schrieb:  Also ich hab das komplett anders… 

Zuständigkeit des LG Essen Handelskammer habe ich über 94, 95 GVG gemacht und da ich die Begründetheit auf unerlaubte Handlung gestützt habe noch den 32 ZPO. 

Feststellungsinteresse für den Klageantrag 2) habe ich bejaht und aber da den 45 GmbHG genannt und mich dann voll vertan und auf den 199 BGB mit 30 Jahren gesprungen (habe ich in meiner Lösungsskizze gesehen) meinte von der Begründung natürlich den 195 BGB aber in meinem Wahn. 

50, 51 habe ich kurz erwähnt wegen GmbH in einem Satz. 

Rest Zulässigkeit gar keine großen Probleme gesehen 

Jetzt in der Begründetheit habe ich wegen dem Klageantrag 2) direkt auf unerlaubte Handlung gestürzt und gedacht weil die 2 Gesetze im Anhang waren, dass es ja nur 823 Abs. 2 sein kann und fortan alles unter 823 Abs. 2 mit 34 und 370 AO als Schutzgesetze geprüft (nach Recherche kann 370 AO gar kein Schutzgesetz sein…) 

Hab gesagt es ist vorsätzlich, also mit Verschulden. 

Auf Ebene der Zurechnung und Kausalität habe ich denn das pflichtwidrige Verhalten diskutiert und geprüft ob der Schaden bei pflichtgemäßen Verhalten auch entstanden wäre. 

Mit der Folge, dass ich die 35.000 nicht habe durchgehen lassen mit dem Argument, dass die Klägerin hier sowieso hätte die Steuer nachzahlen müssen.

Weitere Positionen: 10.000€ Verzugsschaden habe ich durchgehen lassen, 3.000€ RA Kosten habe ich durchgehen lassen (Umsatzsteuer 570,00€ nicht, nur falls die Klägerin nachweisen kann, dass sie angefallen ist), 20.000 Bußgeld habe ich durchgehen lassen, weil kausaler Schaden. 

Prinzipiell habe ich versucht da einfach ne Struktur reinzubekommen, aber hab irgendwie gedacht, dass ich es nicht über vertragliche hinbekomme mit dem 34 und 370 AO. 

Dann aber wohl leider der Gau - habe in den letzten Minuten die Aufrechnung angenommen und leider nicht an 393 gedacht. Ob das so schwer wiegt, vermutlich?! 

Zweckmäßigkeit habe ich etwas ausführlicher da ich zwischendurch immer mal ergänzt habe und auch meine Klageerwiderung erklärt habe, da ich im Rahmen der Klageerwiderung noch keine Zugeständnisse machen wollte. 

Klageerwiderung Antrag 
1. Klage abweisen
2. hilfsweise Aufrechnung mit den 30.000€ Vergütung

Kann es leider nicht einschätzen, ob es annähernd vertretbar ist

Ach Mensch, auch ich habe leider mit 370 AO ein Schutzgesetzt angenommen, habe dann aber die Aufrechnung durchgehen lassen, ohne 393 BGB zu beachten…
Ärgerlich im Nachhinein. Irgendwann übersieht und vergisst man die „einfachsten“ Dinge im Laufe der Klausur.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.02.2024, 20:08 von nlexNRW.)
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Jarome
Junior Member
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Beiträge: 25
Themen: 1
Registriert seit: Oct 2022
#33
03.02.2024, 14:04
Wie habt ihr denn alle die Zuständigkeit der Handelskammer begründet?

Es muss doch ein Fall des 95 GVG vorliegen. Habe 95 I Nr. 1 GVG geprüft, aber abgelehnt weil ich angenommen habe, dass die Mandantin kein Kaufmann ist.

Dann in der Zweckmäßigkeit Antrag auf Verweisung nach 97 I GVG angeprochen.
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Gast994
Junior Member
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Beiträge: 19
Themen: 2
Registriert seit: Oct 2023
#34
03.02.2024, 14:07
(03.02.2024, 14:04)Jarome schrieb:  Wie habt ihr denn alle die Zuständigkeit der Handelskammer begründet?

Es muss doch ein Fall des 95 GVG vorliegen. Habe 95 I Nr. 1 GVG geprüft, aber abgelehnt weil ich angenommen habe, dass die Mandantin kein Kaufmann ist.

Dann in der Zweckmäßigkeit Antrag auf Verweisung nach 97 I GVG angeprochen.


95 Nr 4 a
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NrwRef
Junior Member
**
Beiträge: 29
Themen: 0
Registriert seit: Jan 2024
#35
04.02.2024, 18:42
Was meint ihr, kommt diese Woche auf uns zu ? Cheese
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nlexNRW
Junior Member
**
Beiträge: 6
Themen: 0
Registriert seit: Jan 2024
#36
04.02.2024, 19:19
(04.02.2024, 18:42)NrwRef schrieb:  Was meint ihr, kommt diese Woche auf uns zu ? Cheese

Für morgen hoffe ich auf den „Standard“- 767 mit einem Antrag auf Titelherausgabe. Wobei 767 sowohl im Januar als auch im Dezember 2023 schon lief.
Und Dienstag ist nach Kaisers Statistik eine Kautelarklausur mit ErbR ja nicht unwahrscheinlich…
Allen aber schon mal viel Erfolg!
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.02.2024, 20:16 von nlexNRW.)
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TraurigerRef
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Beiträge: 19
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2023
#37
05.02.2024, 16:30
Hier ist es aber wieder verdächtig ruhig....ich hoffe es kam was gutes
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Refi12
Junior Member
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Beiträge: 7
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2024
#38
05.02.2024, 17:11
1. Antrag: unechte Drittwiderspruchsklage analog 771 ZPO


Kläger ist Bruchteilseigentümer eines Grundstücks. Beklagter hat das Teilungsverfahren eingeleitet zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft. Kläger möchte die Zwangsversteigerung verhindern.

2. Antrag: 767 ZPO

ZVS aus einem Prozessvergleich soll für unzulässig erklärt werden

3. Antrag: Titelherausgabeklage
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.02.2024, 17:14 von Refi12.)
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Causafinita
Junior Member
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Beiträge: 7
Themen: 0
Registriert seit: Feb 2024
#39
05.02.2024, 17:20
NRW

SV Teil 1: Bruchteilsgemeinschaft 3 Brüder an Grundstück das zur Lagerung von Baumaterialien dient -> Geschwister haben sich zerstritten -> B möchte Gemeinschaft nach 749 Abs. 1 BGB auflösen und Grundstück Teilversteigern -> K klagt auf Unzulässigkeit Teilversteigerung 
P: Welche Klageart 
P: zwischenzeitliche Vereinbarung in der Eltern der Brüder ein lebenslanges Nutzungsrecht erhalten als rechtsgeschäftlicher Ausschluss der Aufhebung nach 749 Abs. 2 

Sachverhalt Teil 2: zwischen K und B gabs einen Vergleich über eine Zahlung von 10.000€ wegen angeblich mangelhafter Bodenfließen -> K erklärt  während Prozess Aufrechnung mit einem anderen Zahlungsanspruch von 10.000€, der im Rahmen der Vergleichsverhandlungen keine Erwähnung gefunden hat -> Vergleich: „alle Ansprüche erledigt“
P: Anspruch des K auch von Abgeltungsklausel erfasst -> Anspruch nach 767 Abs. 3 präkludiert? 

1. Klageantrag: unechte DWK analog 771 ZPO
2. Klageantrag: VAK 767 ZPO
3. Klageantrag: Herausgabe 371 BGB analog

Das jetzt nur ganz grob, natürlich hat K typische Einwände wie 242, Verjährung vorgetragen…


Vielleicht kann jemand mal seine Lösungsansätze präsentieren?
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Saarl.98
Junior Member
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Beiträge: 10
Themen: 0
Registriert seit: Feb 2024
#40
05.02.2024, 17:36
Im Saarland lief was anderes. 

Klageantrag 1: Zwangsvollstreckung aus Rechtsnachfolgeklausel für unzulässig erklären 
Klageantrag 2: ZV aus dem Urteil (für das die Klausel auf den Rechtsnachfolger erstellt wurde) für unzulässig erklären 
Klageantrag 3: ZV aus Prozessvergleich für unzulässig erklären 

Kläger und Beklagter haben zwei benachbarte Grundstücke. Beklagter hat nach Übereignung des Grundstücks von dessen Vater dem Vater ein NießbrauchR eingeräumt. 
Vater hat gegen Kläger ein Urteil auf Beseitigung etc. eines Überbaus (CarPort des Klägers ragt auf das Grundstück). Vater stirbt bevor er vollstrecken kann. 
Beklagter behauptet Nießbrauch ginge auf diesen über. Als Argument bringt er den rechtsgedanken des §889 BGB. 
Jedenfalls ginge aber das schuldrechtliche rückabwicklungsverhältnis das bei Beendigung des Nießbrauchs entsteht auf ihn über. Außerdem ist er ja Eigentümer des Grundstücks deshalb müsste er das Urteil auch vollstrecken können weil ihm die entsprechenden Ansprüche als Eigentümer ja auch zustünden (1006 etc). 

Kläger und Beklagter waren mal Freunde und haben daher zusammen ein Grundstück mit Haus gekauft. Nachdem sie sich zerstritten hatten wurde geklagt, es erging dann aber ein Prozessvergleich in dem sich der Kläger zu einer Zahlung von 900.000€ Zug um Zug gegen Übereignung des Grundstücks nebst wesentlicher Bestandteile durch den Beklagten verpflichtet. (Wortlaut der Passage war abgedruckt). Kläger zahlte nur 890.000€ und Beklagter droht wegen 10.000€ zu vollstrecken. Kläger behauptet ein Zurückbehaltungsrecht weil der Beklagte unstreitig die von ihm gekauften und installierten Elektrogeräte (Kühlschrank Herd und Ofen) aus der Einbauküche des Hauses entfernt hat. Diese Einbauküche war laut Kläger keine standardküche sondern angepasst. Beklagter behauptet standardküche. Beklagter sagt: keine wesentlichen Bestandteile. Kläger sagt, jedenfalls Zubehör und das sei vom Prozessvergleich umfasst. Beklagter sagt nein
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.02.2024, 17:40 von Saarl.98.)
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