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Klausuren Oktober 2020
Gast
Unregistered
 
#371
12.10.2020, 21:21
(12.10.2020, 19:46)Gast schrieb:  Ich hab die Aussage auch verwertet (NDS). Es wurde zwar gesagt, sie sei verlobt mit dem P, aber daraus folgt nur die Unverwertbarkeit, wenn es ein ernsthaftes Verlöbnis ist. Das habe ich bezweifelt. Mithin kam es mir nämlich auch schräg vor, dass man ihre Aussage nicht hätte verwerten dürfen.



Die Prüfung ob das Verlöbungsverhältnis besteht, übernimmt der Vorsitzende im Gerichtssaal, nicht der Staatsanwalt.
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NDS Ref
Unregistered
 
#372
12.10.2020, 21:43
Hallo liebe NDS-Refs,

in Vorfreude auf morgen hier eine kleine Verständnisfrage: 

Wie versteht Ihr den Sinn und Zweck von § 64 V NPOG?

Danke!



Zitat:§ 64 NPOG
Zulässigkeit, Zuständigkeit, Wirkung von Rechtsbehelfen

...

(5) Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, der mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden soll, sind, auch wenn diese nach Eintritt der Unanfechtbarkeit entstanden sind, außerhalb des Verfahrens zu dessen Durchsetzung mit den hierfür gegebenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.
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Gast NDS
Unregistered
 
#373
12.10.2020, 21:45
(12.10.2020, 21:43)NDS Ref schrieb:  Hallo liebe NDS-Refs,

in Vorfreude auf morgen hier eine kleine Verständnisfrage: 

Wie versteht Ihr den Sinn und Zweck von § 64 V NPOG?

Danke!



Zitat:§ 64 NPOG
Zulässigkeit, Zuständigkeit, Wirkung von Rechtsbehelfen

...

(5) Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, der mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden soll, sind, auch wenn diese nach Eintritt der Unanfechtbarkeit entstanden sind, außerhalb des Verfahrens zu dessen Durchsetzung mit den hierfür gegebenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

Jedenfalls regelt der nun, dass im gestreckten Verfahren nach 64 I Alt. 2 NPOG ein bestandskräftiger VA ausreicht.
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NDS Ref
Unregistered
 
#374
12.10.2020, 21:54
Also muss man im Zusammenhang mit dem gestreckten Verfahren die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes überhaupt nicht mehr prüfen? Oder wann man prüft man die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes im Zusammenhang mit dem 64 I Alt. 2 NPOG?
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Krieg der Welse
Junior Member
**
Beiträge: 39
Themen: 2
Registriert seit: Sep 2020
#375
12.10.2020, 22:00
(12.10.2020, 21:54)NDS Ref schrieb:  Also muss man im Zusammenhang mit dem gestreckten Verfahren die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes überhaupt nicht mehr prüfen? Oder wann man prüft man die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes im Zusammenhang mit dem 64 I Alt. 2 NPOG?
Man prüft die Rechtswidrigkeit des Grund-VA im gestreckten Verfahren nur auf Sekundärebene, wenn er noch nicht bestandskräftig geworden ist. Das ist aber umstritten und so, in der Klausur soll man die Rechtmäßigkeit prüfen und kann die Streitigkeit bei Rechtmäßigkeit dann dahinstehen lassen.

So war zumindest mein letzter Stand, keine Garantie.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.10.2020, 22:01 von Krieg der Welse.)
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Gast
Unregistered
 
#376
12.10.2020, 22:25
Ich schreib im Januar und der Zivilrechtsteil liest sich ja furchbar. 

Das kann ja in 3 Monaten nur schlimmer werden.
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Gast
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#377
12.10.2020, 22:28
(12.10.2020, 22:00)Krieg der Welse schrieb:  
(12.10.2020, 21:54)NDS Ref schrieb:  Also muss man im Zusammenhang mit dem gestreckten Verfahren die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes überhaupt nicht mehr prüfen? Oder wann man prüft man die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes im Zusammenhang mit dem 64 I Alt. 2 NPOG?
Man prüft die Rechtswidrigkeit des Grund-VA im gestreckten Verfahren nur auf Sekundärebene, wenn er noch nicht bestandskräftig geworden ist. Das ist aber umstritten und so, in der Klausur soll man die Rechtmäßigkeit prüfen und kann die Streitigkeit bei Rechtmäßigkeit dann dahinstehen lassen.

So war zumindest mein letzter Stand, keine Garantie.
Im gestreckten Verfahren muss der Grund VA doch nur wirksam sein! Ist er bestandskräftig oder sofort vollziehbar spielt das im gestreckten keine Rolle. Nur im gekürzten wird die hypothetische Rechtmäßigkeit geprüft.
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Gast
Unregistered
 
#378
12.10.2020, 22:32
(12.10.2020, 22:28)Gast schrieb:  
(12.10.2020, 22:00)Krieg der Welse schrieb:  
(12.10.2020, 21:54)NDS Ref schrieb:  Also muss man im Zusammenhang mit dem gestreckten Verfahren die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes überhaupt nicht mehr prüfen? Oder wann man prüft man die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes im Zusammenhang mit dem 64 I Alt. 2 NPOG?
Man prüft die Rechtswidrigkeit des Grund-VA im gestreckten Verfahren nur auf Sekundärebene, wenn er noch nicht bestandskräftig geworden ist. Das ist aber umstritten und so, in der Klausur soll man die Rechtmäßigkeit prüfen und kann die Streitigkeit bei Rechtmäßigkeit dann dahinstehen lassen.

So war zumindest mein letzter Stand, keine Garantie.
Im gestreckten Verfahren muss der Grund VA doch nur wirksam sein! Ist er bestandskräftig oder sofort vollziehbar spielt das im gestreckten keine Rolle. Nur im gekürzten wird die hypothetische Rechtmäßigkeit geprüft.

Edit: beim sofortvollzug h.M. jedenfalls - stets folgem
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NDS Ref
Unregistered
 
#379
12.10.2020, 22:53
Danke für die Antworten!
Und was ist, wenn es sich nicht um einen Kostenbescheid handelt? Wie prüft man das dann?
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Gast
Unregistered
 
#380
12.10.2020, 23:11
(12.10.2020, 22:53)NDS Ref schrieb:  Danke für die Antworten!
Und was ist, wenn es sich nicht um einen Kostenbescheid handelt? Wie prüft man das dann?

Edit: Habe mich etwas unbeholfen ausgedrückt. Was ich meinte:

Gilt es immer, also innerhalb einer Kostenbescheidsprüfung und außerhalb?
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