16.05.2020, 12:58
(16.05.2020, 12:26)NRWGast schrieb:(16.05.2020, 08:50)Gast schrieb:(16.05.2020, 08:14)Gast schrieb:(15.05.2020, 21:52)GastNRW123 schrieb:(15.05.2020, 21:04)Gast schrieb: ja genau. aber prüft man dann sinnvollerweise 34a polg durch und dann 34 II oder direkt 34a rauskelgen? weil dann schneidet man sich hier die ganze prüfung ab...
Da es ein Gutachten ist, hätte ich wohl zu erst §34a PolG NRW geprüft - da spezieller - und abgelehnt. Und dann §34 II PolG NRW und da als erstes oder am geeignetsten Tb-Merkmal die Anwendbarkeit geprüft. Je nachdem wie einem die Argumente die an die Hand gegeben werden...
Dazu keine Argumente
Womöglich konnte man hier bei guter Begründung viel vertreten. Vllt kommt es genau darauf an, dass es eben garnicht so klar ist ob 34a oder 34ii. Das vg kann das ja im Urteil so machen aber im Gutachten muss man da wohl schon was zu sagen...
Ich bin auch über 34a gegangen und habe im Anschluss die Anwendbarkeit von 34 sogar verneint. Mir hat sich nicht erschlossen, wieso ich die strengend Voraussetzungen von 34a über 34 einfach austricksen können sollte. 34 habe ich dann fürs Krankenhaus benutzt. Erschien mir in dem Moment logisch. Aber hinterher ist man immer schlauer...
Also als wir den Fall in der AG hatten, haben wir auch sehr viel darüber diskutiert. Ich denke auch, dass man hier viel vertreten kann und es v a auf eine saubere Prüfung ankommt! Am Ende kommt es bei so einem Fall glaube ich nicht darauf an, dass man den Praxisteil so hat wie die Lösungsskizze. Ich finde in ZR gibt es doch eher eine richtige und eine falsche Lösung, jedenfalls haut man da schneller an den Problemen vorbei, wenn man im Praxisteil neben der Lösungsskizze liegt. Aber in ÖR würd ich das so nicht unterschreiben.
16.05.2020, 13:01
(16.05.2020, 12:43)Gast schrieb: Aber 34a war doch wegen 34a Abs. 5 ausgeschlossen?
Das war keine Tatbestandsvoraussetzung, sondern eine Rechtsfolgenbegrenzung. Wenn man § 34a für anwendbar (und § 34 II dadurch gesperrt) hielt, war der Bescheid wegen § 34a Abs. 5 ermessensfehlerhaft, weil die Grenzen des Auswahlermessens überschritten waren.
Daraus kann man aber kaum einen Umkehrschluss ziehen, das § 34a wegen der (auf dieser Grundlage) rechtswidrigen Rechtsfolge unanwendbar wäre ;)
16.05.2020, 15:12
Ich finde, was ihr hier so schreibt, klingt richtig gut! Da muss man auch erst mal darauf kommen. V a wenn man diesen Problemkreis um §§ 34, 34a PolG NRW nicht schon mal angerissen hat.
Und in der Anwaltsklausur gilt ja auch die Argumentation pro Mandant (mit Hinweis auf Kostenrisiko), wenn die Rechtslage eben nicht glasklar ist.
Ich drücke euch die Daumen, dass ihr das Warten auf die Noten gut übersteht!
Und in der Anwaltsklausur gilt ja auch die Argumentation pro Mandant (mit Hinweis auf Kostenrisiko), wenn die Rechtslage eben nicht glasklar ist.
Ich drücke euch die Daumen, dass ihr das Warten auf die Noten gut übersteht!
16.05.2020, 15:53
(16.05.2020, 13:01)Gast schrieb:(16.05.2020, 12:43)Gast schrieb: Aber 34a war doch wegen 34a Abs. 5 ausgeschlossen?
Das war keine Tatbestandsvoraussetzung, sondern eine Rechtsfolgenbegrenzung. Wenn man § 34a für anwendbar (und § 34 II dadurch gesperrt) hielt, war der Bescheid wegen § 34a Abs. 5 ermessensfehlerhaft, weil die Grenzen des Auswahlermessens überschritten waren.
Daraus kann man aber kaum einen Umkehrschluss ziehen, das § 34a wegen der (auf dieser Grundlage) rechtswidrigen Rechtsfolge unanwendbar wäre ;)
Hört sich schlau an, habe aber über V angenommen, dass es pauschal immer die 10 Tage gibt (Möglichkeit Rücknahme Widerruf) und damit TBV. Das macht Sinn was du schreibst. Ich muss echt - trotz glaube ich sauberer Argumentation I.Ü. auf milde hoffen. Habe auch vercheckt, dass die noch in Krankenhaus war für 48 II, deswegen abgelehnt.
16.05.2020, 15:59
16.05.2020, 16:01
(16.05.2020, 12:26)NRWGast schrieb:(16.05.2020, 08:50)Gast schrieb:(16.05.2020, 08:14)Gast schrieb:(15.05.2020, 21:52)GastNRW123 schrieb:(15.05.2020, 21:04)Gast schrieb: ja genau. aber prüft man dann sinnvollerweise 34a polg durch und dann 34 II oder direkt 34a rauskelgen? weil dann schneidet man sich hier die ganze prüfung ab...
Da es ein Gutachten ist, hätte ich wohl zu erst §34a PolG NRW geprüft - da spezieller - und abgelehnt. Und dann §34 II PolG NRW und da als erstes oder am geeignetsten Tb-Merkmal die Anwendbarkeit geprüft. Je nachdem wie einem die Argumente die an die Hand gegeben werden...
Dazu keine Argumente
Womöglich konnte man hier bei guter Begründung viel vertreten. Vllt kommt es genau darauf an, dass es eben garnicht so klar ist ob 34a oder 34ii. Das vg kann das ja im Urteil so machen aber im Gutachten muss man da wohl schon was zu sagen...
Ich bin auch über 34a gegangen und habe im Anschluss die Anwendbarkeit von 34 sogar verneint. Mir hat sich nicht erschlossen, wieso ich die strengend Voraussetzungen von 34a über 34 einfach austricksen können sollte. 34 habe ich dann fürs Krankenhaus benutzt. Erschien mir in dem Moment logisch. Aber hinterher ist man immer schlauer...
darüber hatte ich auch nachgedacht, aber dann kam mir folgender gedanke, dass die strengen vss des 34a hier nicht angewandt werden müssen, weil er dort nicht wohnt, also er weniger schützenswert ist und die beziehung beendet ist. also im ergebnis ein weniger.. und daher dann der rückriff auf 34 II. habe da auch länger drüber nachgedacht, fand das aber besser, als den 34 II gänzlich rauszukicken...
16.05.2020, 16:03
(16.05.2020, 12:58)GastNRW123 schrieb:(16.05.2020, 12:26)NRWGast schrieb:(16.05.2020, 08:50)Gast schrieb:(16.05.2020, 08:14)Gast schrieb:(15.05.2020, 21:52)GastNRW123 schrieb: Da es ein Gutachten ist, hätte ich wohl zu erst §34a PolG NRW geprüft - da spezieller - und abgelehnt. Und dann §34 II PolG NRW und da als erstes oder am geeignetsten Tb-Merkmal die Anwendbarkeit geprüft. Je nachdem wie einem die Argumente die an die Hand gegeben werden...
Dazu keine Argumente
Womöglich konnte man hier bei guter Begründung viel vertreten. Vllt kommt es genau darauf an, dass es eben garnicht so klar ist ob 34a oder 34ii. Das vg kann das ja im Urteil so machen aber im Gutachten muss man da wohl schon was zu sagen...
Ich bin auch über 34a gegangen und habe im Anschluss die Anwendbarkeit von 34 sogar verneint. Mir hat sich nicht erschlossen, wieso ich die strengend Voraussetzungen von 34a über 34 einfach austricksen können sollte. 34 habe ich dann fürs Krankenhaus benutzt. Erschien mir in dem Moment logisch. Aber hinterher ist man immer schlauer...
Also als wir den Fall in der AG hatten, haben wir auch sehr viel darüber diskutiert. Ich denke auch, dass man hier viel vertreten kann und es v a auf eine saubere Prüfung ankommt! Am Ende kommt es bei so einem Fall glaube ich nicht darauf an, dass man den Praxisteil so hat wie die Lösungsskizze. Ich finde in ZR gibt es doch eher eine richtige und eine falsche Lösung, jedenfalls haut man da schneller an den Problemen vorbei, wenn man im Praxisteil neben der Lösungsskizze liegt. Aber in ÖR würd ich das so nicht unterschreiben.
habe ich hier auch den eindruck, weil das eben kein ganz eindeutiger fall des 34 ii war...
16.05.2020, 16:05
(16.05.2020, 13:01)Gast schrieb:würde ich prinzipiell auch so sehen, habe wegen der besonderheit des falles aber eine sperrwirkung für 34 II letztlich nicht angenommen und daher den rückriff auf 34 ii bejaht...(16.05.2020, 12:43)Gast schrieb: Aber 34a war doch wegen 34a Abs. 5 ausgeschlossen?
Das war keine Tatbestandsvoraussetzung, sondern eine Rechtsfolgenbegrenzung. Wenn man § 34a für anwendbar (und § 34 II dadurch gesperrt) hielt, war der Bescheid wegen § 34a Abs. 5 ermessensfehlerhaft, weil die Grenzen des Auswahlermessens überschritten waren.
Daraus kann man aber kaum einen Umkehrschluss ziehen, das § 34a wegen der (auf dieser Grundlage) rechtswidrigen Rechtsfolge unanwendbar wäre ;)
16.05.2020, 18:15
Also insgesamt hatte ich mit viiieeel schlimmeren Klausuren gerechnet.
Kann mir den absolut unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad nur damit erklären, dass sie uns trotz Corona haben schreiben lassen und wahrscheinlich nen kleinen Bonus geben wollten.
Naja jetzt erstmal durch und waaaarten :)
Kann mir den absolut unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad nur damit erklären, dass sie uns trotz Corona haben schreiben lassen und wahrscheinlich nen kleinen Bonus geben wollten.
Naja jetzt erstmal durch und waaaarten :)
16.05.2020, 19:51
(16.05.2020, 18:15)Sebi HES schrieb: Also insgesamt hatte ich mit viiieeel schlimmeren Klausuren gerechnet.
Kann mir den absolut unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad nur damit erklären, dass sie uns trotz Corona haben schreiben lassen und wahrscheinlich nen kleinen Bonus geben wollten.
Naja jetzt erstmal durch und waaaarten :)
"Unterdurchschnittliche Schwierigkeit" kann aber am Ende auch strenge Korrektur bedeuten. Da werden dann Fehler oft weniger verziehen.